506 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (461 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (Dienstrechts­Novelle 2020)

Der gegenständliche Gesetzesentwurf enthält folgende Hauptgesichtspunkte:

             - Angleichung der Endigungs- und Abberufungstatbestände bei Kommissionen

             - Aufhebung der Bezugskürzung während der vorläufigen Suspendierung

             - Neuregelung der Leistungen im Beschäftigungsverbot

             - Anpassung der Bestimmungen zur Vordienstzeitenanrechnung aufgrund des EuGH-Urteils Rs. C-703/17 („Krah“)

             - Anpassung des Auswahlverfahrens für Lehrpersonen an den Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen an jenes der Lehrpersonen an Bundes- und Pflichtschulen

             - Anpassung des Auswahlverfahrens bei den Besetzungen von leitenden Funktionen im Bereich der Praxisschulen

             - Bedarfsgerechte Anpassung der Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonal

             - Adaptierung der Richtverwendungen im Bildungsbereich (Anlage 1 BDG 1979) im Hinblick auf die Einrichtung der Bildungsdirektionen mit 1. Jänner 2019, die Einrichtung des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) mit 1. Juli 2020 und auf umfassende Organisationsänderungen im Bereich der Zentralstelle des BMBWF

             - Schaffung einer Regelung zur Herabsetzung der Auslastung für Richterinnen und Richter nach Vollendung des 55. Lebensjahres

             - Schaffung einer Regelung, die es erlaubt, ergänzende Stellungnahmen bei einem beabsichtigten Abweichen von einem Reihungsvorschlag einzuholen

             - Ausdehnung der Dauer des Frühkarenzurlaubs

             - Anpassungen aufgrund der Gleichstellung von Ehe und eingetragener Partnerschaft

             - Zweite Woche Pflegefreistellung für die notwendige Pflege eines Kindes mit Behinderung unabhängig vom Alter

             - Anpassung des Nichtraucherschutzes im Bedienstetenschutz

             - Anpassung des Dienst- und Besoldungsrechts an Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger die Abgeordneten Christian Lausch, Mag. Friedrich Ofenauer, Mag. Selma Yildirim, Mag. Gerald Loacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer und MMMag. Gertraud Salzmann.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger, Mag. Friedrich Ofenauer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 2 Z 31 (§ 169g Abs. 3 Z 3 GehG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens betreffend die vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit. Eine entsprechende Differenzierung ist auch in der bereits geltenden Fassung von § 169g Abs. 3 Z 3 GehG bzw. § 94c Abs. 3 Z 3 VBG vorgesehen.

Zu Art. 2 Z 34a (§ 175 Abs. 101 GehG):

Auf Grund der andauernden COVID-19-Krisensituation sollen die mit dem 9. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 31/2020, beschlossenen Maßnahmen hinsichtlich der Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe (§ 12k GehG bzw. § 29p VBG) verlängert werden. Dafür werden Verordnungsermächtigungen zur Möglichkeit einer Verlängerung der Maßnahmen vorgesehen.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 5c Abs. 6 VBG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 3 Z 50 (§ 94c Abs. 3 Z 3 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 31 (§ 169g Abs. 3 Z 3 GehG).

Zu Art. 3 Z 54a (§ 100 Abs. 93 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 34a (§ 175 Abs. 101 GehG).

Zu Art. 13 Z 5a (§ 17 Abs. 2h PG 1965):

Mit diesen Änderungen soll − entsprechend der Regelung im ASVG − die bisher aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgte befristete Verlängerung der Ansprüche auf Waisenversorgungsgenüsse auch weiterhin für die Dauer der COVID-19-Pandemie − zeitlich befristet bis längstens 30. Juni 2021 − bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten gewahrt bleiben.

Zu Art. 15 Z 4a (§ 16 Abs. 8b BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 13 Z 5a (§ 17 Abs. 2h PG 1965).“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger, Mag. Friedrich Ofenauer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 25

                            Mag. Eva Blimlinger                                                     Mag. Jörg Leichtfried

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann