511 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 968/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984 und das ORF-Gesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Oktober 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu den Artikeln I bis V:

Es ist unbedingt erforderlich, die Funktionsfähigkeit auch der im Parteien- und Medienrecht in den betreffenden Materien- und Organisationsgesetzen vorgesehenen behördlichen Kollegialorgane und der zur Beratung und Beschlussfassung eingerichteten Gremien unter den aktuellen, durch die COVID-19-Pandemie nach wie vor erschwerten Bedingungen weiterhin sicherzustellen. Die gemeinsame Beratung und Entscheidung bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit im selben „realen“ Raum soll weiterhin schon aus rechtsstaatlichen Überlegungen der Regelfall sein. Soll von diesem Grundprinzip abgewichen werden, so bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit einer ausdrücklichen, auch die Möglichkeit der Videokonferenz (vgl. auch Art. 69 Abs. 3 B-VG) einschließenden Anordnung. Von der Ausnahme soll allerdings nur im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse Gebrauch gemacht werden dürfen und sie darf sich daher keinesfalls auf bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen stützen. Als „außergewöhnlich“ werden dabei im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nur solche Verhältnisse anzusehen sein, die in ihrer Tragweite und ihren Auswirkungen mit den durch die aktuelle Pandemie ausgelösten Umständen vergleichbar sind. Voraussetzung ist somit, dass dem als Idealzustand gedachten Regelfall der physischen Anwesenheit im selben Raum etwa – wie gegenwärtig – gravierende gesundheitliche Bedenken entgegenstehen oder etwa eine Naturkatastrophe oder ein anderes katastrophenartiges Ereignis bisher ungekannten Ausmaßes (z. B. ein Chemieunfall) ein Zusammentreten faktisch unmöglich macht. Die vorgeschlagene Textierung folgt dem Vorbild in Art. 117 Abs. 3 B-VG.

So wird eine der Abhaltung einer Präsenzversammlung vergleichbar qualitätsvolle Erörterung und Willensbildung durch den Einsatz geeigneter technischer Kommunikationsmittel für eine Videokonferenz erreicht. Für die Einberufung und Abhaltung einer derartigen virtuellen Sitzung genauso wie für die Beschlussfassung im Umlaufweg werden alle geeigneten Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung zu treffen sein, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und damit die Wahrung der Vertraulichkeit der zur Erörterung und Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten.

Die wegen der Beschränkung auf die COVID-Krise zeitlich zu befristende Aufhebung des im KOG verankerten Kumulationsverbots dient der Absicherung, dass nicht – eben wegen der dramatischen Auswirkungen der Covid-Pandemie – dringend notwendige Maßnahmen zur Unterstützung der Filmbranche, wie z. B. der unter https://www.filmstandort-austria.at/upload/Comeback_Zuschuss_fuer_Film-_und_TV-Produktionen_Richtlinie.pdf näher dargestellte Zuschuss, entgegen der eindeutigen Intention verunmöglicht werden. Wie in den Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen der zitierten Richtlinie explizit als Ziel und Zweck angeführt, folgt daher auch die Übergangsbestimmung in § 45 Abs. 17 der „Notwendigkeit der Regelung eines Sonderfalls, welcher zusätzlich zu bestehenden Fördergesetzen besteht. Die Sonderrichtlinie soll zudem nicht nur zusätzliche Mittel für Filmproduktionen, die eine FISA-Förderung erhalten haben, bereitstellen, sondern überwiegend zusätzlich zu anderen Förderungen (…) zur Verfügung stehen.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten Dr. Susanne Fürst, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Selma Yildirim, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Mag. Ulrike Fischer und Mag. Georg Bürstmayr.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der eine Richtigstellung der Absatzbezeichnung in Artikel II zum Inhalt hat.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 25

                          Mag. Wolfgang Gerstl                                                    Mag. Jörg Leichtfried

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann