538 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Kulturausschusses
über die Regierungsvorlage (350 der Beilagen): Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Das vorliegende Übereinkommen des Europarates über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da zumindest teilweise Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des vorliegenden Übereinkommens in Österreich ist auszuführen, dass bereits die im BGBl. Nr. 187/1993 veröffentlichte Novelle des Filmförderungsgesetzes die Förderung von österreichischen finanziellen Minderheitsbeteiligungen vorsieht. Die Förderung von finanziellen Gemeinschaftsproduktionen ermöglicht die Produktion von Filmen mit höheren Budgets bei gleichzeitig freier Wahl der Beteiligten. Die Unterzeichnung des vorliegenden revidierten Übereinkommens bringt keine unmittelbaren finanziellen Folgen, da bereits jetzt ein großer Teil der vom Österreichischen Filminstitut mitfinanzierten Kinofilme in Gemeinschaftsproduktion hergestellt wird.
Das Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten auf dem Gebiet der multilateralen Gemeinschaftsproduktion, die ihren Ursprung in den Staatsgebieten der Vertragsstaaten haben. Bisher geschlossene bilaterale Gemeinschaftsproduktionsabkommen bleiben von dem Übereinkommen unberührt, nur die darin enthaltenen Bestimmungen über Gemeinschaftsproduktionen werden durch die Bestimmung des Übereinkommens ersetzt. Geregelt werden ferner auch bilaterale Gemeinschaftsproduktionen zwischen solchen Ländern, die dem vorliegenden Übereinkommen beitreten und kein bilaterales Abkommen geschlossen haben.
Änderungen des Übereinkommens
Das revidierte Übereinkommen hat zum Ziel, einen rechtlichen und finanziellen Rahmen für die Gemeinschaftsproduktion von Langfilmen bereitzustellen, die Produktionsfirmen aus drei oder mehr Vertragsstaaten involvieren. Zudem enthält der Text Aktualisierungen in Hinblick auf durch die Digitalisierung veränderte technische Spezifika. Die wichtigsten Änderungen am Text haben zum Ziel:
1. Erweiterung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens (Art. 1, 4, 9, 20)
Das Übereinkommen steht nun auch Nichtmitgliedstaaten des Europarats offen. Hierfür führt es den Begriff einer „offiziellen internationalen Gemeinschaftsproduktion“ ein, der die Formulierung „offizielle europäische Gemeinschaftsproduktion“ an allen Stellen ersetzt.
2. Anpassung der Koproduktionsanteile (Art. 6)
Das Übereinkommen passt den minimalen und maximalen Beitrag der einzelnen Koproduzenten an, um ihnen die Beteiligung an offiziellen Gemeinschaftsproduktionen zu erleichtern. Gleichzeitig werden nationale Stellen abgesichert, die den Zugang zu nationalen Produktionsfonds sperren wollen.
3. Überwachung und Austausch (Art. 17)
Eingeführt werden Instrumente für die Überwachung und den Austausch zu bewährten Verfahren im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens. Übernommen werden diese Funktionen vom Vorstand von „Eurimages“ (europäischer Koproduktionsfonds), der sich in erweiterter Zusammensetzung treffen und dabei alle Vertragsparteien des überarbeiteten Übereinkommens einschließen muss.
4. Aktualisierung des Anerkennungsverfahrens (Anhang I und II)
Die Arbeit der für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Stellen wird erleichtert, indem das Anerkennungsverfahren im Rahmen des Übereinkommens aktualisiert wird.
Anwendung des Übereinkommens
Das revidierte Übereinkommen findet Anwendung auf Gemeinschaftsproduktionen, bei denen alle beteiligten Produktionsfirmen in Vertragsstaaten des überarbeiteten Übereinkommens gegründet wurden. Das Übereinkommen aus dem Jahr 1992 findet weiterhin Anwendung auf alle Gemeinschaftsproduktionen, bei denen mindestens eine der beteiligten Firmen in einem Vertragsstaat gegründet wurde, der nur dem Übereinkommen von 1992 angehört.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Kulturausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Maria Smodics-Neumann der Abgeordnete Christian Lausch und die Staatssekretärin im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Mag. Andrea Mayer.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) (350 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2020 11 27
Mag. Maria Smodics-Neumann Mag. Eva Blimlinger
Berichterstatterin Obfrau