539 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Kulturausschusses

über die Regierungsvorlage (413 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Gedenkstätte Yad Vashem in Jerusalem wurde 1953 vom Staat Israel auf Grundlage des Gesetzes zur Erinnerung an Holocaust und Heldentum - Yad Vashem (5713/1953) gegründet. Als wissenschaftliche Dokumentations- und Forschungseinrichtung verfügt sie heute über das weltweit größte Archiv betreffend die Verfolgung und Ermordung von Jüdinnen und Juden im Zuge des Holocaust sowie zu den untergegangenen jüdischen Gemeinden Europas, welches laufend ergänzt wird.

Yad Vashem und das Österreichische Staatsarchiv sowie die KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial (im Folgenden: KZ-Gedenkstätte Mauthausen) sind bestrebt, erstellte elektronische (das heißt mittels digitalem Film, digitaler Fotografie oder Scantechnik angefertigte) Reproduktionen („Digitalisate“) ihrer jeweiligen umfangreichen Bestände mit Holocaust-Bezug zum Zweck der weiteren wissenschaftlichen Nutzung in ihre jeweiligen eigenen Archive zu übernehmen. Im Rahmen der bestehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz), BGBl. I Nr. 162/1999, und auf Grund datenschutzrechtlicher Vorgaben ist eine Verbringung der erstellten Digitalisate derzeit rechtlich nicht möglich.

Auf Grund des Beschlusses der Bundesregierung vom 8. Mai 2019 (Pkt. 19 des Beschl.Prot. Nr. 56) wurde das vorliegende Abkommen als besonderes Zeichen des Gedenkens am 8. Mai 2019, dem Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges und der Befreiung vom Nationalsozialismus, in Wien unterzeichnet.

Das Abkommen regelt den wechselseitigen Zugang zu relevanten Archivalien für ausgewählte Forscherinnen und Forscher sowie die Herstellung von Digitalisaten davon, damit diese für Forschungszwecke und zur Veröffentlichung genutzt werden können.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluss des gegenständlichen Abkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Abschluss von Staatsverträgen“).

 

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Kulturausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Hermann Weratschnig, MBA MSc die Abgeordneten Christian Lausch, Dr. Harald Troch und Mag. Martin Engelberg.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über die Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien (413 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2020 11 27

              Hermann Weratschnig, MBA MSc                                         Mag. Eva Blimlinger

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau