540 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Kulturausschusses

über den Antrag 1114/A der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz) und das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) geändert werden 

Die Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. November 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Covid-19-Pandemie betrifft alle gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere aber auch jene der Künstlerinnen und Künstler in Österreich. Es ist davon auszugehen, dass die bisherigen Beschränkungen auch noch im Jahr 2021 nachwirken werden und es zu weiteren Einnahmenausfällen für die Zielgruppe der Künstlerinnen und Künstler kommen wird.

Daher ist es erforderlich, die bereits etablierten Instrumente der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie des Covid-19-Fonds im Künstler-Sozialversicherungsfonds, die zur Abfederung von Corona bedingten Einnahmenausfällen von Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittlern eingerichtet wurden, zu verlängern und zu flexibilisieren.

Der Covid-19-Fonds des Künstler-Sozialversicherungsfonds wurde zur Abfederung von durch Corona bedingten Einnahmenausfällen von Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittlern eingerichtet. Coronabedingte Einnahmenausfälle sind auch noch für das Jahr 2021 zu erwarten, sodass der Fonds auch im Jahr 2021 Beihilfen gewähren können soll.

Die derzeit vorgesehene Dotierung soll von bis zu 10 Mio. Euro auf bis zu 20 Mio. Euro erhöht werden, um die Beihilfetätigkeit des Covid-19-Fonds auch im Jahr 2021 sicherstellen zu können.

Die für die Abwicklung des Förderprogrammes anfallenden Verwaltungskosten werden dem Künstler-Sozialversicherungsfonds vom Bund durch gesondert zu schließende Vereinbarung refundiert.

 

 

 

Änderung des Kunstförderungsgesetzes:

Bestimmte Sparten der Kunst- und Kulturbranche sind durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens wegen COVID-19 besonders stark betroffen. Dies gilt beispielsweise für Künstlerinnen- und Künstleragenturen, die von Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss kaum profitieren, da ihre Fixkosten verhältnismäßig gering sind und zugleich ein hoher Arbeitsaufwand für permanent nötige Umplanungen besteht, mit dem jedoch kein Umsatz generiert werden kann. Strukturell wirkt diese Problematik auch noch bis nach Aufhebung der Beschränkungen weiter und gefährdet damit die Kunst- und Kulturlandschaft nachhaltig.

Durch die befristete Einführung einer besonderen Förderung im KunstförderungsG soll diesen Bereichen das Überleben gesichert werden, da sie für die Wiederaufnahme des Vollbetriebs im Bereich Kunst und Kultur eine unverzichtbare Rolle spielen.

 

Änderung des Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG):

Da es auch 2021 noch zu pandemienbedingten Verschiebungen und Absagen von Veranstaltungen kommen wird, soll die Gutscheinlösung für das erste Halbjahr 2021 verlängert werden, danach soll sie für das 2. Halbjahr noch in reduzierter Form weitergelten, nämlich nur mehr für solche Veranstaltungen, die als Ersatz für 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 verschobene Veranstaltungen stattfinden sollten. Das für eine Verschiebung erforderliche Einvernehmen kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent hergestellt worden sein.

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich hinsichtlich des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("Stiftungs- und Fondswesen") und Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“) sowie hinsichtlich des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler und des Kunstförderungsgesetzes auf Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 25c Abs. 3a):

Die derzeit vorgesehene Dotierung soll von bis zu 10 Mio. Euro auf bis zu 20 Mio. Euro erhöht werden, um die Beihilfetätigkeit des Covid-19-Fonds auch im Jahr 2021 zuverlässig sicherstellen zu können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, § 5 Z 1):

Die Änderungen sind redaktioneller Natur und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 bedingt.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 6):

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2012 wurde die Abgabe, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich zu entrichten ist, sowie der Abgabe auf Satellitenreceiver gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 31. Dezember 2017 reduziert. Diese befristete Abgabenreduktion wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 auf 31. Dezember 2020 erstreckt und soll mit der vorgeschlagenen Novelle um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Eine abermalige Verlängerung der Abgabenreduktion bis 31. Dezember 2021 soll die nötige Zeit bieten, die für eine Sicherstellung der Dotierung des Künstlersozialversicherungsfonds durch die Verankerung einer nachhaltigen Finanzierungsstruktur nötig ist sowie für eine Evaluierung und Weiterentwicklung der Förderkriterien und des Bezieherkreises.

Die Reduktion hat im betroffenen Jahr 2021 keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Fonds im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben. Das vorhandene Fondskapital und die zu erwartenden Einnahmen des Fonds reichen zur Bedeckung aus. Somit kann eine zusätzliche finanzielle Belastung des Elektrohandels und der gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage im noch von der Coronaviruskrise (COVID-19) betroffenen Jahr 2021 vermieden werden, wodurch auch eine für die Konsumentinnen und Konsumenten positive Preisentwicklung zu erwarten ist.

Zu Artikel 3 (Änderung Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Durch die Änderung der Bestimmung wird die ausreichende Dotierung des Fonds für das Jahr 2021 sichergestellt. Es handelt sich dabei um einen Maximalbetrag, der bei einem Andauern der Krise über das gesamte Jahr 2021 benötigt wird.

Zu Z 2 (§ 2a):

Die neu eingefügte Bestimmung sieht einen neuen Unterstützungsmechanismus für das Jahr 2021 vor. Er soll durch die vorgesehene Festlegung einer von der 2020 gewährten Unterstützungsleistung abweichenden Leistungshöhe eine flexible Reaktion auf die Entwicklung des Jahres 2021 sowohl im Hinblick auf die epidemiologische Lage als auch auf die Schaffung und Anpassung anderer Unterstützungsleistungen ermöglichen.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 3):

Die Bestimmung regelt das In- und Außerkrafttreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Kunstförderungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2a):

Bestimmte Branchen der Kunst- und Kulturszene sind durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens wegen COVID-19 besonders stark betroffen. Dies gilt insbesondere für Branchen, die von Fixkostenzuschuss und Kurzarbeitsförderung kaum profitieren, da ihre Fixkosten verhältnismäßig gering sind und zugleich ein hoher Arbeitsaufwand für permanent nötige Umplanungen besteht, mit dem jedoch kein Umsatz generiert werden kann. Strukturell wirkt diese Problematik auch noch bis nach Aufhebung der durch COVID-19 bedingten Beschränkungen weiter und gefährdet damit das Funktionieren der Kunst- und Kulturlandschaft nachhaltig.

Durch     die befristete Einführung einer besonderen Förderschiene im KunstförderungsG soll diesen Branchen das Überleben gesichert werden, da sie für die Wiederaufnahme des Vollbetriebs im Bereich Kunst und Kultur eine unverzichtbare Rolle spielen. Dotiert wird diese Förderschiene durch einen Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 4, § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 und § 12):

Die Änderungen sind redaktioneller Natur und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 bedingt.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 2):

Die Bestimmung regelt das In- und Außerkrafttreten.“

 

Der Kulturausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Maria Großbauer die Abgeordneten Josef Schellhorn, Ing. Mag. Volker Reifenberger und Mag. Thomas Drozda sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Mag. Andrea Mayer.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: V, F, G, N, dagegen: S bzw. dafür: V, G, N, dagegen: S, F bzw. einstimmig) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 27

                              Maria Großbauer                                                         Mag. Eva Blimlinger

                                  Berichterstatterin                                                                           Obfrau