554 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Antrag 76/A und Zu 76/A der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz) sowie das Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst geändert werden (Ehrenzeichenrechtsänderungsgesetz)

Die Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. November 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Ehrenzeichenrechtsänderungsgesetz

Schaffung eines Aberkennungstatbestands im Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

Das Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes­Ehrenzeichengesetz) sowie das Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst enthalten in § 5 bzw. in § 8a ident lautende Bestimmungen, die es ermöglichen, bereits verliehene Auszeichnungen wieder abzuerkennen, "wenn nach der Verleihung Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde".

Die Gesetzesänderung ist notwendig, um auch für Ehrenzeichen, die nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen wurden, eine entsprechende Aberkennungsmöglichkeit zu schaffen.

Die Gesetzesänderung ergänzt das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich um eine den genannten Bundesgesetzen idente Bestimmung.

Postume Aberkennung von Ehrenzeichen

Im Gegensatz zu der Vielfalt an Auszeichnungsmöglichkeiten gibt es in den genannten Gesetzen keine hinreichenden Regelungen, die dem Bedürfnis nach einer postumen Aberkennung von Auszeichnungen bzw. nach Distanzierung von früheren Verleihungen gerecht werden. Wie die Erfahrung der letzten Jahre aber gezeigt hat, sind solche – wenn auch nur symbolische – Akte nicht nur wünschenswert, sondern vielmehr geboten.

Bei der Umsetzung dieses Anliegens muss allerdings ein besonderes rechtliches Hindernis berücksichtigt werden: Nach herrschender Meinung handelt es sich bei mit solchen Auszeichnungen verbundenen Rechten, wie sie von den Bundesgesetzen vorgesehen werden, um höchstpersönliche Rechte, die aufgrund dieser Eigenschaft an der ausgezeichneten Person haften und nur ihr die besonderen Rechte einräumen. Die Höchstpersönlichkeit der Auszeichnung führt dazu, dass die verliehenen Rechte grundsätzlich mit dem Tod der ausgezeichneten Person erlöschen und daher eine förmliche Aberkennung der Ehrung nicht mehr möglich ist.

Um trotzdem den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden und den auszeichnenden Stellen ein Mittel zur Distanzierung von bestimmten Personen oder deren Verhalten an die Hand zu geben, soll mit dieser Novelle eine Regelung geschaffen werden, wonach die zuständige Behörde mit Beschluss feststellen kann (mittels eines ‚Feststellungsbeschlusses‘), dass die Voraussetzungen für die eben erwähnte Aberkennung vorlägen und eine Aberkennung hätte vorgenommen werden können, wenn die ausgezeichnete Person noch am Leben wäre.

Das Mittel des Feststellungsbeschlusses wird einerseits der Forderung nach einem förmlichen Akt gerecht und entspricht darüber hinaus den Anforderungen der bestehenden Rechtsansicht zu Aberkennungen nach dem Tode.

Eine explizite postume Aberkennungsmöglichkeit für Ehrenzeichen sehen die Bundesländer Salzburg (eingeführt durch LGBl Nr 19/2016), Oberösterreich (eingeführt durch LGBl.Nr. 69/2012) und Tirol bereits in ihren Landesgesetzen vor.

In der Anfragebeantwortung durch den Bundeskanzler zu der schriftlichen Anfrage (781/J) der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen an den Bundeskanzler betreffend Aberkennung von Ehrenzeichen der Republik wegen NS Betätigung hielt der Bundeskanzler selbst fest:

‚Das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich kennt keinen Tatbestand der Aberkennung von durch den Bundespräsidenten verliehenen Ehrenzeichen. Eine entsprechende Änderung des Statuts im Hinblick auf die Aberkennung von Ehrenzeichen für die Verdienste um die Republik Österreich wird seitens der Bundesregierung in Abstimmung mit der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei geprüft.‘

Die vorgeschlagenen Änderungen sind notwendig, um für Aberkennungen von Ehrenzeichen zu Lebzeiten und postum die rechtliche Grundlage zu schaffen.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 1. Dezember 2020 in Verhandlung genommen. Außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper meldete sich der Abgeordnete Mag. Wolfgang Gerstl zu Wort.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten beschloss mit Stimmenmehrheit (für den Antrag: V, S, F, G, dagegen: N), dem Präsidenten des Nationalrates die Zuweisung des gegenständlichen Initiativantrages an den Verfassungsausschuss zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2020 12 01

                          Dr. Stephanie Krisper                                                             Karl Mahrer

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann