572 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (480 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die pädagogischen, didaktischen und technischen Voraussetzungen für einen IKT-gestützten Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe sichergestellt werden.

Die Maßnahmen sollen IKT-gestützten Unterricht an Schulen vor allem durch wesentliche finanzielle Beiträge in der im Folgenden genannten Art und Weise unterstützen und teilweise erst ermöglichen.

Die Bindung an ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept soll sicherstellen, dass ein pädagogisch nutzbringender Einsatz in der für schulischen Unterricht erforderlichen Qualität gesichert ist. Nur jene Schulen, die ein pädagogisches Konzept für den Einsatz der digitalen Endgeräte erstellt haben, sollen als Arbeitsmittel digitale Endgeräte als Erfordernis für den Unterricht festlegen können. An anderen Schulen im Wirkungsbereich des Gesetzes wäre eine Festlegung von digitalen Endgeräten und deren technischen Spezifikationen als Arbeitsmittel sachlich nicht gerechtfertigt und könnte daher von der Schule nicht zwingend vorgesehen werden. Die digitalen Endgeräte sollen sowohl dem Lehrpersonal als auch dem pädagogischen Supportpersonal vor Ort zur Verfügung stehen.

Weiters wird auch die Bereitstellung von digitalen Endgeräten als Sachbehelf für Bundeslehrpersonen, somit durch den Dienstgeber, welchen die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben für seine Mitarbeiter trifft, geregelt. Dies umfasst auch Dienstnehmer gemäß § 19 PrivSchG.

Im Bereich der Landeslehrpersonen soll als „Anschubfinanzierung“ den Ländern die Möglichkeit zu einem durch den Bund finanzierten Erwerb von digitalen Endgeräten für die Schuljahre 2021/22 und 2022/23 im Ausmaß von drei Endgeräte je erstmals teilnehmender Klasse an anspruchsberechtigten Schulen geschaffen werden. Da der Zweck die Ausstattung von Landeslehrpersonen ist, umfasst dies auch Landeslehrpersonen, die gemäß §§ 17ff PrivSchG als lebende Subventionen zugewiesen sind.

Die Aufgaben der Schulerhalter sollen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung und Betreuung von technischen Anbindungen und Netzwerke, davon unberührt blieben.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 02. Dezember 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA die Abgeordneten Petra Bayr, MA MLS, Eva Maria Holzleitner, BSc, Mag. Sibylle Hamann, Mag. Martina Künsberg Sarre, Mag. Gerald Hauser, Mag. Dr. Sonja Hammerschmid, Mag. Thomas Drozda und MMMag. Gertraud Salzmann.

Die an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann gerichteten Fragen der Ausschussmitglieder wurden vom Generalsekretär im BMBWF Mag. Martin Netzer beantwortet.

 


 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (480 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 12 02

             Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA                                   Mag. Dr. Rudolf Taschner

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann