Bundesgesetz mit dem das Depotgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Gegenwärtig werden Sammelurkunden, die eine größere Anzahl von Wertpapieren vertreten, im Rahmen von Wertpapieremissionen in traditioneller Weise physisch erstellt und beim Zentralverwahrer zur Verwaltung und Verwahrung eingeliefert. Als Beispiel hiefür darf genannt werden, dass im Jahr 2019 beim österreichischen Zentralverwahrer (OeKB CSD GmbH) ca. 7756 Sammelurkunden von Emittenten eingeliefert wurden. Die physische Erstellung, Einlieferung und Lagerung von Sammelurkunden birgt u.a. Sicherheitsrisiken sowie belastet der Emissionsprozess unter den derzeitigen Voraussetzungen die Umwelt und bindet Personalressourcen. Darüber hinaus sind aus aktueller Sicht die am Emissionsprozess beteiligten Personen dem Risiko der Ansteckung mit COVID-19 ausgesetzt.

 

Ziel(e)

Der gegenständliche Entwurf zielt auf die Schaffung einer digitalen Sammelurkunde ab. Dies soll insbesondere die Digitalisierung und Entbürokratisierung im Finanzdienstleistungssektor vorantreiben sowie soll dadurch der Finanzstandort Österreich für internationale Marktteilnehmer weiter an Attraktivität gewinnen. Die Schaffung einer digitalen Sammelurkunde vereinfacht den Prozess von Wertpapieremissionen, da die Erstellung der physischen Sammelurkunde, das logistische Verfahren der Verbringung an die Stelle des Zentralverwahrers sowie die dortige Lagerung von physischen Sammelurkunden eingespart werden kann.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Mit gegenständlichem Gesetzentwurf soll die Möglichkeit der Vertretung von Wertpapieren durch eine digitale Sammelurkunde geschaffen werden. Mit Anteilen an einer solcherart ausgestellten und begebenen digitalen Sammelurkunde sollen dieselben wertpapierrechtlichen Funktionen verbunden sein wie mit Anteilen an Zwischensammelurkunden und Sammelurkunden für Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikaten. Auch in diesem Zusammenhang soll der Ausfolgungsanspruch des Hinterlegers entfallen, sofern der Sammelbestand durch eine digitale Sammelurkunde vertreten ist. Darüber hinaus können Altbestände von Zwischensammelurkunden und Sammelurkunden für Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate, die in traditionell physischen Sammelurkunden bestehen und beim Zentralverwahrer lagern in digitale Sammelurkunden umgewandelt werden.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Es ist anzunehmen, dass die Verwaltungskosten von am Emissionsprozess beteiligten Unternehmen reduziert werden.

 

Es ist anzunehmen, dass durch das Vorhaben der Finanzstandort Österreich für internationale Marktteilnehmer weiter an Attraktivität gewinnt.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, dienen aber nicht der Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1627925868).