Geltende Fassung

 

Vorgeschlagene Fassung

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …

(4) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nicht von Abs. 1 erfasst sind.

(3) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nicht von Abs. 1 erfasst sind.

(5) Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 4 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).

(4) Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 3 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).

(3) Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).

(5) Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sowie die Gesundheit Österreich GmbH sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 6. (1) bis (3) …

§ 6. (1) bis (3) …

(4) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 4, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Abs. 3 angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.

(4) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Abs. 3 angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 15. (1) bis (2) …

§ 15. (1) bis (2) …

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind

           1. eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis und

           2. eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis, sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen,

jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, oder ein vergleichbarer Nachweis jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der/die Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.

(4) und (5)

(4) und (5)

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern

           1. der Qualifikationsnachweis gemäß § 15 Abs. 8 zweiter Satz der Gesundheit Österreich GmbH übermittelt wurde, oder

           1. der Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 8a übermittelt wurde oder

           2. und 3 …

           2. und 3 …

(7) …

(7) …

(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 mit Einwilligung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH übermitteln. Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegen. Die Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 1a Z 4 entfällt in diesem Fall.

(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist.

(8a) Mit Einwilligung der Absolventen/-innen können

           1. Träger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 an die Gesundheit Österreich GmbH sowie

           2. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und Lehrgänge für Pflegeassistenz an die Bundesarbeitskammer bzw. die zuständige Arbeiterkammer

von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 entfallen.

(9) …

(9) …

(10) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1a aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

(10) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1a aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer österreichischen Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis längstens binnen eines Monats nachreichen.

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

(2) Der Berufsausweis hat

           1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

           2. den bzw. die Vor- und Familiennamen,

           3. die Berufsbezeichnung,

           4. das Geschlecht,

           5. das Geburtsdatum,

           6. das Bild,

           7. die Unterschrift,

           8. die Eintragungsnummer,

           9. die Gültigkeitsdauer,

        10. das Datum der Ausstellung,

        11. die Registrierungsbehörden sowie

        12. das Bundeswappen

zu enthalten.

(2) Der Berufsausweis hat

           1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

           2. den bzw. die Vor- und Familiennamen,

           3. die Berufsbezeichnung,

             

           5. das Geburtsdatum,

           6. das Bild,

           7. die Unterschrift,

           8. die Eintragungsnummer,

           9. die Gültigkeitsdauer,

        10. das Datum der Ausstellung,

        11. die Registrierungsbehörden sowie

        12. das Bundeswappen

zu enthalten.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

Höherqualifizierung

§ 23. (1) Berufsangehörige, die

           1. als Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und

           2. in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erwerben,

sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Z 2 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Z 1 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.

(2) Anlässlich der Streichung gemäß Abs. 1 ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.

§ 29. (1) bis (5) …

§ 29. (1) bis (5) …

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, 1a, 4 und 5 sowie § 26 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, 1a, 4 und 5 sowie § 26 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 8 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 8 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

 

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 4, § 15 Abs. 3, Abs. 6 Z 1, Abs. 8, 8a und 10, § 23 samt Überschrift und § 29 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(9) Mit 1. Juli 2021 tritt § 19 Abs. 2 Z 4 außer Kraft. Vor dem 1. Juli 2021 gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2020 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit.