Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG) erlassen wird und das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Meldegesetz 1991 geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort steht Österreich im Wettbewerb mit anderen Staaten, die über umfassende gesetzliche Regelungen zur Förderung der Ansiedlung und der Tätigkeit Internationaler Organisationen und Einrichtungen sowie der Abhaltung internationaler Konferenzen verfügen. In Österreich gibt es derzeit kein zeitgemäßes und umfassendes Amtssitzgesetz.

Ziel(e)

Erhöhung der Attraktivität Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Schaffung eines umfassenden Amtssitzgesetzes zur Förderung der Ansiedlung und der Tätigkeit Internationaler Organisationen und Einrichtungen sowie der Abhaltung internationaler Konferenzen in Österreich

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern." der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Die im Gesetzesvorschlag vorgesehenen Maßnahmen zur Unterbringung und Unterstützung Internationaler Organisationen und Einrichtungen entsprechen den im Rahmen der bisherigen Amtssitzpolitik gesetzten Maßnahmen. Die vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen gehen – abgesehen von Regelungen über den Aufenthalt und den Zugang zum Arbeitsmarkt von Angestellten der vom Gesetz erfassten Internationalen Nichtregierungsorganisationen und deren Angehörigen – nicht über die im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, im Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl. Nr. 174/1992, und in den von Österreich mit Internationalen Organisationen geschlossenen Amtssitzabkommen vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen hinaus.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Vorrechte und Befreiungen auf Grund des Amtssitzgesetzes werden nur soweit eingeräumt, als dies unionsrechtlich zulässig ist; dies gilt insbesondere für die Befreiung von der Umsatzsteuer und die Erteilung von Visa.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 542267821).