Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Artikel 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 9. ...

§ 9....

§ 10. (1) Die Erträge der im § 9 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt: ...

(1a) ...

§ 10. (1) unverändert ...

(1a) ...

(2) Abzuziehen sind

           1. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 1,7 % des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleichs; der Abzug ist im Jahr 2017 um 148,4 Mio. Euro und ab dem Jahr 2018 um 126,6 Mio. Euro jährlich zu kürzen;

(2) Abzuziehen sind

           1. unverändert

           2. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 1,07% des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds. Wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist, höchstens jedoch um 1,07 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer und an Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag);

           2. unverändert

        2a. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020, BGBl. I Nr. 95/2019, und gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, BGBl. I Nr. 135/2020, zur Finanzierung dieser Ausgaben;

        2a. unverändert

           3. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Lohnsteuer ein Betrag von 33,7 Millionen Euro, der am 20. Mai eines jeden Jahres an den Österreich-Fonds gemäß dem FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. I Nr. 133/2003, zu überweisen ist;

           3. unverändert

           4. vor der länderweisen Verteilung der Umsatzsteuer von den Ertragsanteilen der Länder 244,656 Millionen Euro und von den Ertragsanteilen der Gemeinden 127,158 Millionen Euro.

           4. unverändert

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an der Umsatzsteuer für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 % der Mehrwertsteuer-Eigenmittel und der Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel abzuziehen; die Höhe dieser Eigenmittel ergibt sich aus den Gutschriften auf das Konto gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung Art. 2, Nr. 609/2014 (EU, Euratom) zum Eigenmittelbeschluss.

(3) unverändert

(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 27 Abs. 2 abzuziehen.

(4) unverändert

 

(4a) Vor der länderweisen Verteilung ist den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Einkommensteuer für das Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 400 Millionen Euro hinzuzurechnen.

(5) – (8) ...

(5) – (8) ...

§ 13. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Den Abzügen gemäß § 10 Abs. 3 sind die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden.

§ 13. (1) unverändert

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 12 Abs. 3 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 23. desselben Monats zu überweisen.

(2) unverändert

(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.

(3) unverändert

 

(4) Den Gemeinden (Wien als Gemeinde) gebührt ab dem Jahr 2021 ein weiterer Vorschuss (Sonder-Vorschuss) auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer, wenn die Summe aus den im laufenden Jahr als Vorschüsse und aus Abrechnungen auszuzahlenden Ertragsanteilen die Mindestsumme unterschreiten würde, in Höhe der Differenz zur Mindestsumme. Die Mindestsumme beträgt im Jahr 2021 112,5 %, im Jahr 2022 101,0 %, im Jahr 2023 101,5 % und in den Jahren ab 2024 102,0 % der in den jeweiligen Vorjahren als Vorschüsse (einschließlich des in diesem Absatz geregelten Sonder-Vorschusses) und aus Abrechnungen ausbezahlten Ertragsanteile. Wenn der Sonder-Vorschuss des Jahres 2022 auf Basis dieser Berechnung unter dem des Jahres 2021 bleiben würde, wird er auf die Höhe des Sonder-Vorschusses des Jahres 2021 aufgestockt, wobei diese Aufstockung kein Teil der Bemessungsgrundlage für den Mindestbetrag des Jahres 2023 ist. Der Sonder-Vorschuss wird gemeinsam mit den im März, Juni, September und Dezember fälligen Vorschüssen überwiesen, wobei diese Quartalszahlungen wie folgt ermittelt werden:

           1. März: Wenn die Zwischenabrechnung im März ein Guthaben des Bundes ergibt, ein Betrag in Höhe dieses Guthabens.

           2. März, Juni und September: jeweils ein Betrag in Höhe eines Viertels des geschätzten restlichen Sonder-Vorschusses;

           3. Dezember: restliche Differenz zum Jahresbetrag.

Die Quartalszahlung im März ergibt sich aus der Summe aus den Beträgen gemäß Z 1 und 2. Wenn die Quartalszahlungen negativ sind, dann werden diese Beträge von den monatlichen Ertragsanteile-Vorschüssen einbehalten. Sobald die Mindestsumme auch ohne diesen Sonder-Vorschuss erreicht wird, wird in den folgenden Jahren kein Vorschuss nach dieser Bestimmung gewährt.

§ 24. Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an der Finanzzuweisung gemäß § 25 um sechs Millionen Euro erhöht (§ 25 Abs. 2 Z 4). Von diesen Mitteln erhalten die Länder 193 137 000 Euro und die Gemeinden 112 863 000 Euro jährlich.

§ 24. unverändert

           1. Von der Finanzzuweisung an die Gemeinden werden vorweg 60 Millionen Euro jährlich für einen Strukturfonds bereit gestellt, der auf die Gemeinden wie folgt verteilt wird:

               a) Einwohnerentwicklung: Maßstab sind 50 % der bundesweiten Entwicklung der im laufenden Jahr anzuwendenden Volkszahl im Vergleich zu der vor vier Jahren anzuwendenden Volkszahl. Je Einwohner, mit der sich die Einwohnerzahl einer Gemeinde in diesem Zeitraum unter bzw. über diesem Niveau entwickelt hat, wird ein Betrag von 500,- Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.

               b) Abhängigenquote: Maßstab sind 110 % der bundesweiten Abhängigenquote, die als Anteil der Einwohner, die unter 15 oder über 64 Jahre alt sind, im Verhältnis zu den Einwohnern im Alter von 15 bis 64 ermittelt wird. Je Einwohner, mit der die Abhängigenquote der Gemeinde über bzw. unter diesem Niveau liegt, wird ein Betrag von 200,- Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.

                c) Finanzkraft aus den Einnahmen aus Grundsteuer und Kommunalsteuer: Maßstab sind 75 % der bundesweiten Finanzkraft je Einwohner im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2. 10 % der Differenz zwischen der Finanzkraft der Gemeinde und diesem Niveau werden bei einer Finanzkraft unter diesem Niveau als positiver, sonst als negativer Wert angerechnet.

               d) Ermittlung des landesweisen Anteils: Je Gemeinde werden die Beträge gemäß lit. a bis c zusammengezählt; die Summe der positiven Beträge bildet die Landesquote. Der Gesamtbetrag von 60 Millionen Euro wird landesweise im Verhältnis der Landesquoten verteilt.

                e) Verteilung innerhalb der Länder: Bei diesem Verteilungsschritt werden nur diejenigen Gemeinden berücksichtigt, bei denen die Summe der Beträge gemäß lit. a bis c positiv ist. Berücksichtigt werden außerdem nur Gemeinden, die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben. Die landesweisen Anteile werden innerhalb des Landes auf diejenigen Gemeinden verteilt, deren Summe aus den Beträgen für die Einwohnerentwicklung gemäß lit. a und für die Finanzkraft gemäß lit. c positiv und höher als drei Euro je Einwohner ist, und zwar im Verhältnis dieser Summen.

                f) Die Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.

           1. unverändert

           2. Die weiteren Mittel werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):

 

Länder

Gemeinden

Burgenland

4 669 000

1 372 000

Kärnten

9 011 000

3 241 000

Niederösterreich

34 171 000

8 776 000

Oberösterreich

43 316 000

8 522 000

Salzburg

8 663 000

3 523 000

Steiermark

26 588 000

6 705 000

Tirol

31 894 000

4 361 000

Vorarlberg

6 078 000

2 460 000

Wien

28 747 000

13 903 000

 

Diese Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.

           2. unverändert

 

§ 24a. Der Bund stellt im Jahr 2021 weitere 100 Millionen Euro für den Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 zur Verfügung, wovon 50 Millionen Euro als Aufstockung der im Jahr 2020 ermittelten Anteile und die weiteren 50 Millionen Euro als Aufstockung der für das Jahr 2021 ermittelten Anteile verteilt werden. Die erste Tranche dieser Aufstockung ist vom Bund bis 31. März 2021 an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 5. April 2021 weiterzuleiten, für die zweite Tranche gelten die Termine gemäß § 24 Z 1 lit. f.

Artikel 2

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

§ 124b.

§ 124b.

           1. bis 347. …

           1. bis 347. …

      348. Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020:

      348. Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020:

               a) Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, aufgebracht werden.

               a) Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, aufgebracht werden.

               b) Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020), davon ausgenommen sind Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze.

               b) Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020), davon ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze.

                c) Zuschüsse auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG‑Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 idF BGBl. I Nr. 44/2020; davon ausgenommen sind Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze.

                c) Zuschüsse auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG‑Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 idF BGBl. I Nr. 44/2020; davon ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze.

               d) Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.

               d) Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.

      349. bis 372. …

      349. bis 372. …

Artikel 3

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

§ 323.

§ 323.

(1) bis (69) …

(1) bis (69) …

(70) § 48 Abs. 1 bis 4, § 56 Abs. 2, § 60 Abs. 2 Z 6 und § 61 Abs. 4 Z 7 und § 148 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 323e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(70) § 48 Abs. 1 bis 4, § 56 Abs. 2, § 60 Abs. 2 Z 6, § 61 Abs. 4 Z 7, § 148 Abs. 3a und § 323e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.