Ratifizierung der Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Österreich ist Vollmitglied der europäischen Weltraumorganisation ESA und hat die „Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger“ vom 4. Oktober 1990 am 21. Mai 1992 angenommen. Diese regelte die kommerzielle Vermarktung der Ariane-Trägerraketen. Die Verlängerung der Erklärung bis Ende des Jahres 2001 wurde am 6. April 2001 angenommen (BGBl. III Nr. 70/2001). Am 15. November 2002 wurde die Erneuerung der Produktionserklärung bis 2006 angenommen (BGBl. III Nr. 249/2002, Inkrafttretensdatum 02.07.2002). Die Verlängerung der Erklärung bis Ende des Jahres 2008 wurde am 6. Februar 2008 angenommen (BGBl. III Nr. 15/2008, Inkrafttretensdatum 22.12.2006).
In Folge handelten die europäischen Regierungen einen neuen längerfristigen Vertragstext aus, der am 30. März 2007 angenommen und zur Ratifizierung bereitgestellt wurde. Dieser stützte sich auf die vorherige Erklärung für Ariane, die für Ariane weitestgehend unverändert blieb, und umfasste zusätzlich die neuen Träger Vega und Sojus. Österreich hat diese neue Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus (Erklärung 2007) angenommen. Die Annahme der Erklärung wurde am 15. Mai 2009 dem Generaldirektor der ESA notifiziert; die Erklärung ist gemäß ihrem Art. V Abs. 1 für Österreich mit 26. November 2009 in Kraft getreten und ist bis Ende 2020 gültig. Die Erklärung 2007 stellte die Kontinuität mit der vorherigen Erklärung sicher.
Inzwischen haben die europäischen Regierungen einen weiteren Vertragstext ausgehandelt, am 4. Dezember 2017 angenommen und zur Ratifizierung bereitgestellt. Die „Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus“ (Erklärung 2017) stützt sich auf die bisherige Erklärung 2007 für die Träger Ariane-5, Vega und Sojus, für die sie weitestgehend unverändert bleibt, und umfasst zusätzlich die neuen Träger Ariane-6 und Vega-C, an denen auch Österreich teilnimmt.
Die grundlegende Änderung der Governance im Träger-Sektor ab dem Start der Ariane-6 und Vega-C Entwicklungen (größere Rolle und Verantwortung des Privatsektors: Arianespace, ArianeGroup, Avio), sowie die Kontrolle von ArianeGroup über Arianespace machten eine Revision der Erklärung 2007 notwendig. Weiters wurde von den Staaten zugesagt, Ariane-6 und Vega-C in Zukunft bevorzugt einzusetzen (europäische Präferenz). Damit soll ein europäischer institutioneller Basis-Markt geschaffen werden.
Diese neue Erklärung 2017 wurde entsprechend wo erforderlich bzgl. der betreffenden Träger – die bisherigen Ariane-5 und Vega Träger wurden um Ariane-6 und Vega-C ergänzt – sowie hinsichtlich der Governance leicht angepasst. Sie ist im Wesentlichen eine Verlängerung der Erklärung 2007 und bildet den Rahmen für den Einsatz der Träger für weitere 15 Jahre (bis Ende 2035).
Nach Ratifizierung durch mindestens 12 Regierungen soll der neue Vertrag in Kraft treten und bis Ende 2035 gültig sein. Diese neue Erklärung stellt die Kontinuität mit der derzeitigen Erklärung 2007 sicher.
Die Erklärung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Erklärung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Erklärung keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Ziel(e)
Die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus auch für Österreich anwendbar zu machen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Keine finanziellen Auswirkungen, da die Beiträge zum Raumfahrtzentrum CSG in Französisch-Guayana über den von Österreich anteilig mitfinanzierten Allgemeinen Haushalt der ESA erbracht werden.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Entwicklung von Technologien für eine moderne, effiziente, leistungsfähige und sichere FTI-Infrastruktur zur Bewältigung der großen gesellschaftlichen Zukunftsherausforderungen (societal challenges)“ der Untergliederung 34 Verkehr, Innovation und Technologie (Forschung) im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
EU-Konformität gegeben
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1513554988).