Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Härtefallfondsgesetzes

Das Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

                „(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, bei Non-Profit-Organisationen (NPO) gemäß §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 - 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, gewerbliche und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG erzielen und dafür Nächtigungsabgaben abführen (im Folgenden: touristische Vermieter). Außerdem anspruchsberechtigt sind Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG und daher mit ihrem Gesamteinkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kommen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.“

2. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Privatzimmervermieter“ durch die Wortfolge „touristische Vermieter gemäß Abs. 1“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 4 wird das Wort „Privatzimmervermietern“ durch die Wortfolge „touristischen Vermietern gemäß Abs. 1“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Richtlinie hat“ durch die Wortfolge „Die Richtlinien haben“ ersetzt.

5. In § 7 Z 1 wird das Wort „Privatzimmervermieter“ durch die Wortfolge „touristische Vermieter gemäß § 1 Abs. 1“ ersetzt.