Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte:

Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 wird im Kapitel „Wissenschaft: Verantwortungsvoll die Grundlage für die Gesellschaft der Zukunft schaffen“ (S. 305 ff) zum Thema Studienbedingungen und Studienwahl die Novellierung des Studienrechts programmatisch festgelegt. Wichtigstes Ziel dieser Novellierung ist die Weiterentwicklung eines lebensnahen und leistungsbezogenen Studienrechts, das Verbindlichkeit fordert und Studierbarkeit fördert. Drop-outs sollen gesenkt und die Studiendauer verkürzt werden.

Einen Schwerpunkt dieser Novelle stellt daher der Fokus auf mehr Verbindlichkeit im Studium dar, wobei sich die Verbindlichkeit in erster Linie auf die besonders wichtigen Studienphasen im Studienverlauf – nämlich den Studienbeginn und den Studienabschluss – konzentriert.

Hinkünftig ist vorgesehen, dass in den ersten beiden Studienjahren eines Diplom- oder Bachelorstudiums eine Mindeststudienleistung nachgewiesen werden muss, damit das Studium fortgesetzt werden kann. Für die Studienabschlussphase wird die Möglichkeit geschaffen, eine Vereinbarung über die Studienleistung („learning agreement“) zwischen der oder dem Studierenden und der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu schließen, die die Studierenden dabei unterstützen soll, das Studium auch tatsächlich zu beenden. Die Verbindlichkeit wird daher nicht nur von Studierendenseite, sondern auch von Seiten der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen erwartet. Aus diesem Grund sind diese beiden Kernpunkte der Novelle in ein Paket von begleitenden Maßnahmen eingebettet, die es ermöglichen sollen, ein Diplom- oder Bachelorstudium rascher abschließen zu können.

Gleichzeitig sollen jedoch auch die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen dazu verpflichtet werden, die Studierenden dabei zu unterstützen, ihr Studium zügig fortzuführen und auch beenden zu können. So werden die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen dazu angehalten, die Prüfungsorganisation – insbesondere im Hinblick auf die Planbarkeit des Studiums – zu verbessern. Wesentliches Element ist weiters die Möglichkeit der Anrechnung von schulischen, außerschulischen, beruflichen und außerberuflichen Leistungen für das Studium. Das Instrument der „Vereinbarung über die Studienleistung“ zwischen der oder dem Studierenden und der Universität oder der Pädagogischen Hochschule soll in der Endphase eines Bachelor- oder Diplomstudiums einen Anreiz für die Studierenden darstellen, um das Studium zügig zu beenden. Die Universität oder die Pädagogische Hochschule verpflichtet sich in dieser „Vereinbarung über die Studienleistung“ etwa, die Studierenden beim Verfassen der Bachelorarbeit(en) zu unterstützen oder jenen Studierenden, die eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ abgeschlossen haben, zB Zutritt zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu ermöglichen.

Weiters wird durch die vorliegende Novelle ein Versuch unternommen, die studienrechtlichen Bestimmungen zu entflechten und die gesetzlichen Vorgaben auf das Notwendigste zu reduzieren. Die Universitäten sollen weiterführende Ausführungen im Bereich des Studienrechts in den jeweiligen Satzungen normieren. Dabei ist jedenfalls zu beachten, dass die Regelungen in der Satzung auch darauf Bedacht nehmen, dass in Ausnahmefällen flexibel auf die jeweilige Situation reagiert werden kann. Dadurch könnte es in der Zukunft für Universitäten auch nicht mehr erforderlich sein, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber Sonderregelungen im Bedarfsfall (wie etwa aufgrund von COVID-19) erlassen muss. Für Pädagogische Hochschulen werden die Möglichkeiten für Satzungsregelungen in diesen Angelegenheiten ebenfalls ausgeweitet.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Abbildung der Durchführung von elektronischer Lehre und von elektronischen Prüfungen in der Satzung, die jedenfalls barrierefrei gestaltet sein soll. Der Gesetzgeber hat bewusst keine Vorgaben bezüglich der Zulässigkeit der Durchführung von elektronischer Lehre oder von elektronischen Prüfungen in die Gesetze aufgenommen, da davon ausgegangen wird, dass diese eine gleichwertige Alternative zur Präsenzlehre und zu Präsenzprüfungen darstellen können. Es werden nur Mindestkriterien verankert, die bei der Abhaltung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation eingehalten werden müssen. Die Satzung ist der ideale Ort, um diese Thematik näher auszugestalten, da dadurch insbesondere auch auf besondere Erfordernisse der eigenen Universität oder Pädagogischen Hochschule Bedacht genommen werden kann.

Aus diesem Grund wurde auch darauf verzichtet, datenschutzrechtliche Detailregelungen in das UG aufzunehmen, da für eine diesbezügliche Regelung die Satzung bzw. andere Verordnungen von Organen der Universität die geeigneteren Stellen sind. Schon in der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) wird in Erwägungsgrund 41 erläutert, dass für eine Rechtsgrundlage nicht zwingend die Rechtsform eines Gesetzes benötigt wird, sondern diese auch durch andere Rechtsformen, wie in diesem Fall durch Verordnung, geregelt werden kann:

„Wenn in dieser Verordnung [Anm.: DSGVO] auf eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug genommen wird, erfordert dies nicht notwendigerweise einen von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt; davon unberührt bleiben Anforderungen gemäß der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme sollte jedoch klar und präzise sein und ihre Anwendung sollte für die Rechtsunterworfenen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorhersehbar sein.“

Auch wird vorgeschlagen, die jeweiligen Semester klar zu definieren und die Zugehörigkeit der Prüfungsleistungen zu den einzelnen Semestern klarer zu strukturieren. Daher wurde die Nachfrist gestrichen und auch die Wirkung der Meldung der Fortsetzung in das darauffolgende Semester hinein daran angepasst.

Die besondere Universitätsreife wurde auf den Wesensgehalt reduziert. Diese umfasst in Zukunft nur mehr die für das jeweilige Studium erforderlichen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Vorliegen der besonderen Universitätsreife unabhängig von der Art des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife immer nachzuweisen ist. Die Personengruppenverordnung umfasst den reduzierten Begriff der besonderen Universitätsreife und daher sind die in dieser Verordnung genannten Personengruppen gleichfalls vom Erfordernis der Erbringung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung erfasst.

Beim Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und bei der Anerkennung wurde eine langjährige Forderung umgesetzt, dass hierbei nicht das Vorliegen der Gleichwertigkeit die maßgebliche Voraussetzung darstellen sollte, sondern die Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen. Damit wird auch auf die vorliegende, sehr einengende, Rechtsprechung zum Gleichwertigkeitsbegriff reagiert. Mit dieser Neugestaltung wird auch die Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (2018/C 444/01) umgesetzt.

Weiterer Änderungsbedarf ergab sich im Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, in rechtsentwickelnder Hinsicht auch im Bereich Organisationsrecht und Personalrecht, wobei die Änderungen in diesen Bereichen auch unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte bzw. des Europäischen Gerichtshofs erfolgten.

Wesentlichstes Beispiel dafür ist die Neufassung des § 109 UG, der die befristeten Arbeitsverträge an den Universitäten regelt, und der Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war. Das Urteil des EuGH hat zwar die in § 109 UG enthaltene Regelung nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dennoch hat sich gezeigt, dass eine Reform dieser Bestimmung erforderlich ist.

In organisationsrechtlicher Hinsicht werden zB die Bestimmungen über die Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie das Berufungsverfahren leicht modifiziert; ein wesentlicher Punkt ist ebenfalls die vollständige Integration der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, in das UG.

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des UG, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2020, sowie des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Artikel 1 – Änderung des UG:

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis, § 20c Interuniversitäre Organisationseinheiten):

Nachdem im UG die Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten – im Gegensatz zu seinem Vorgängergesetz, dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 vollständig außer Kraft getreten – nicht mehr vorgesehen wurde, soll die Möglichkeit von solchen interuniversitären Organisationeinheiten wieder implementiert werden, da Beispiele von Kooperationen zwischen Universitäten an einem Universitätsstandort zeigen, dass ein Bedarf nach solchen Organisationseinheiten besteht. Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu § 20c (Z 31). Ein entsprechender Eintrag ist im Inhaltsverzeichnis vorzunehmen.

Zu Z 2 (Inhaltsverzeichnis, §§ 40b – 40e Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems):

Gemäß § 143 Abs. 65 tritt das UWKG mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Jene Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems, die noch erforderlich sind, werden mit den §§ 40b – 40e als 9. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des I. Teils in das UG integriert – Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu den §§ 40b – 40e.

Zu Z 3 bis 13 (Inhaltsverzeichnis, Überschrift des 3. Abschnitts des I. Teils, § 54f, §§ 59a und 59b,

§ 72a, § 76a, § 78, Überschrift des 2. Abschnitts des III. Teils, § 96, § 116a, sowie §§ 118a und b):

Mit diesen Bestimmungen erfolgen weitere Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses in erster Linie im Hinblick auf neu aufzunehmende Bestimmungen sowie auf Änderungen der Überschriften einzelner Paragraphen und Gliederungsbezeichnungen.

Zu Z 14 (§ 1):

§ 1 Abs. 2 regelt die generelle Anwendung des 1. und 2. Abschnitts des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2020, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sofern das UG keine abweichenden Bestimmungen enthält. Diese Bestimmung wurde im Zuge der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung – EU-DSGVO als Abs. 2 des § 1 in das UG aufgenommen (siehe Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018, BGBl. I Nr. 31/2018). Da § 1 jedoch die Ziele der Universitäten regelt, soll Abs. 2 in Hinkunft als Abs. 7 an § 6 angefügt werden, der weitere Regelungen über andere anzuwendende Rechtsvorschriften enthält (siehe die Erläuterungen zu § 6 Abs. 7).

Zu Z 15 (§ 2 Z 3a):

Das Thema „gute wissenschaftliche Praxis“ und „akademische Integrität“ hat in den letzten Jahren – berechtigterweise – einen immer größeren Stellenwert erhalten. Im UG ist ein wesentlicher Aspekt guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität bereits geregelt und sanktioniert: das Plagiieren und die darauffolgende Aberkennung des akademischen Grades bzw. andere studienrechtliche Konsequenzen. Mit dieser Änderung des UG wird das „Ghostwriting“ als weiterer Aspekt rechtlich sanktioniert. Zusätzlich wird in § 2 als weiterer leitendender Grundsatz der Universität die Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität aufgenommen.

Zu Z 17 (§ 3 Z 4):

In Z 4 des § 3 wird eine der wesentlichen Aufgaben der Universitäten definiert: die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Diese Aufgabe wird nun adaptiert: die Universitäten sollen auch geeignete Karrieremodelle für den höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs entwickeln und fördern.

Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Praxis der Universitäten, in der Regel für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs befristete Arbeitsverträge vorzusehen. Anstelle von unbefristeten Arbeitsverhältnissen mit Kündigungsmöglichkeit werden mehrere befristete Arbeitsverträge aneinandergereiht – Stichworte „Kündigungskultur“ und „prekäre Arbeitsverhältnisse“. Diese seit langem bekannte Praxis soll im Zuge der Neufassung des § 109 im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2019 überdacht werden. Durch die Neufassung des § 109, deren große Neuerung darin besteht, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse bei der Berechnung der Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse zusammengezählt werden, ohne Unterscheidung, ob die befristeten Arbeitsverhältnisse unmittelbar aufeinanderfolgen oder nicht, wird auch die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse mit insgesamt acht Jahren begrenzt.

Im Begutachtungsverfahren wurde diese Regelung kritisiert. Es wurde das Argument vorgebracht, dass dies einem Berufsverbot gleichkäme, weil nach der Gesamtdauer von acht Jahren keine weitere Anstellung möglich sei, da es quasi unmöglich wäre, von der Universität ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erhalten. Dies betrifft in erster Linie Lehrbeauftragte sowie die drittmittelbeschäftigten Personen.

Was aus gesellschaftspolitischer Sicht daher höchst wünschenswert ist, nämlich die Zurückdrängung von prekären Arbeitsverhältnissen, wurde auf individueller Ebene abgelehnt. Hier sind die Universitäten gefordert, entprekarisierende Modelle zu entwickeln.

In der Diskussion um § 109 UG wurde daher gefordert, dass Begleitmaßnahmen die Neureglung des § 109 unterstützen sollen, die von der Universität verlangen, Karriereperspektiven für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu entwickeln.

Die Änderung der Z 4 stellt einer der Begleitmaßnahmen dar. Eine weitere Begleitmaßnahme betrifft § 13 Abs. 2 Z 1 lit.a.

Z 16 und 18 (§ 2 Z 9 und § 3 Z 9):

§ 2 regelt die leitenden Grundsätze, § 3 die Aufgaben der Universitäten. Beide Bestimmungen enthalten Regelungen über die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Frauenförderung.

Beide Bestimmungen sollen im Hinblick auf das 3. Geschlecht angepasst werden. Die Frauenförderung als Aufgabe der Universität bleibt explizit erhalten.

Zu Z 19 (§ 6 Abs. 1 Z 22):

Mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018, BGBl. I Nr. 31/2018, wurde der Kurztitel des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems „(DUK-Gesetz 2004)“ auf den Kurztitel und die Abkürzung „UWK-Gesetz – UWKG“ abgeändert.

Wenig später, mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wurde die Universität für Weiterbildung Krems mit der Bezeichnung „Universität für Weiterbildung Krems (Donau- Universität Krems)“ in den Kanon der Universitäten in § 6 Abs. 1 als 22. Universität aufgenommen. Da viele der in dieser Bestimmung genannten Universitäten zwar eine zusätzliche Bezeichnung tragen (zB „Karl-Franzens-Universität Graz“), diese jedoch nicht im UG aufscheint, wird vorgeschlagen, die Bezeichnung „Donau-Universität Krems“ im UG entfallen zu lassen. Sollte die Universität für Weiterbildung Krems weiterhin eine zusätzliche Bezeichnung wünschen, kann dies im Rahmen der Satzung geregelt werden.

Zu Z 20 (§ 6 Abs. 7):

Abs. 7 regelt die generelle Anwendung des 1. und 2. Abschnitts des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sofern das UG keine abweichenden Bestimmungen enthält. Diese Bestimmung wurde im Zuge der Umsetzung der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung – EU-DSGVO ursprünglich als Abs. 2 des § 1 in das UG aufgenommen (siehe Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018, BGBl. I Nr. 31/2018). Da § 1 jedoch die Ziele der Universitäten regelt, wird diese Bestimmung nunmehr § 6 angefügt.

Zu Z 21 (§ 12 Abs. 8):

Diese vorgeschlagene Änderung betrifft die Bezugserhöhungen für Bundesbedienstete. Gemäß § 12 Abs. 8 erhöht sich der zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag gemäß § 12 Abs. 2 um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Bezugserhöhungen werden somit zum Gesamtbetrag gemäß § 12 Abs. 2 hinzugerechnet und sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister im Rahmen der Leistungsvereinbarung den Universitäten zur Verfügung zu stellen.

Abs. 8 letzter Satz sowie Abs. 9 normieren eine finanzielle Grenze für die Bezugserhöhungen: einerseits darf die Erhöhung jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind, und andererseits sind die Bezugserhöhungen mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich- rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) zum Bund stünde.

Da die Höhe des tatsächlichen Gehaltsabschlusses für den öffentlichen Dienst nicht immer absehbar ist und zudem mit der Festlegung des Gesamtbetrages gemäß § 12 Abs. 2 zeitlich auseinanderfällt, sollen jene Mittel, die für die Bezugserhöhungen zur Verfügung gestellt werden, dem Gesamtbetrag gemäß § 12 Abs. 2 zwar weiterhin gesondert zugeschlagen werden, die Erhöhung wird jedoch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für jede Leistungsvereinbarungsperiode zeitgleich mit dem Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 festgelegt. Die für die Bezugserhöhungen der Bundesbediensteten vorgesehenen Mittel fließen in den Teilbetrag für Infrastruktur und strategische Entwicklung.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird die in den letzten Jahren gelebte Praxis nunmehr gesetzlich umgesetzt. Die im Begutachtungsverfahren geäußerten Befürchtungen der Universitäten, dass sie den erforderlichen Betrag für die Bezugserhöhungen nicht (mehr) zur Gänze erhalten, bestanden bei der geltenden Rechtslage ebenfalls, da bereits die geltende Rechtslage mit § 12 Abs. 8 letzter Satz und Abs. 9 eine Deckelung der Bezugserhöhungen enthält. Diese Deckelung sollte verhindern, dass eine nochmalige Abgeltung der Bezugserhöhungen zu erfolgen hat, falls sich herausstellt, dass die tatsächlichen Bezugserhöhungen höher ausfallen als die veranschlagten Beträge (was bislang allerdings selten der Fall war). Diese Regelung galt für den gesamten Bundesbereich und nicht nur für die Universitäten. Dadurch, dass die Bezugserhöhung nunmehr für drei Jahre im Vorhinein fixiert wird, haben die Universitäten jedoch den Vorteil, dass im umgekehrten Fall, wenn die veranschlagten Beträge höher sind als die tatsächliche Bezugserhöhung, dieses „Mehr“ im Universitätsbudget verbleibt.

Zu Z 23 (§ 13a Abs. 4), Z 25 (§ 15 Abs. 7), Z 26 (§ 16 Abs. 1), Z 27 (§ 16 Abs. 2), Z 30 (§ 20b Abs. 2), Z 39 (§ 23a Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Z 5a), Z 46 (§ 29 Abs. 4 Z 2), Z 57 (§ 45 Abs. 5), Z 58 (§ 47 Abs. 1), Z 68 (§ 53), Z 98 (§ 65 Abs. 1), Z 99 (§ 65a Abs. 3), Z 124 (§ 80 Abs. 2), Z 135 (§ 91 Abs. 2), Z 152 (§ 108 Abs. 3), Z 154 (§ 110 Abs. 1), Z 155 (§ 110 Abs. 7a), Z 156 (§ 111), Z 159 (§ 118), Z 163 (§ 126 Abs. 4), Z 164 (§ 135 Abs. 1), Z 166 (§ 135 Abs. 4, 5 und 8), Z 167 (§ 141 Abs. 2 und 3), Z 169 (§ 141 Abs. 6):

Es handelt sich lediglich um Aktualisierungen von im UG enthaltenen Verweisen auf andere Bundesgesetze bzw. um den Entfall der Wendung „in der jeweils geltenden Fassung“ beim Zitat der anderen Rechtsnormen, da in § 142 Abs. 2 ohnehin normiert wird, dass, soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu Z 22 (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. a):

Diese Ergänzung der in der Leitungsvereinbarung zwischen dem Bund und der Universität zu vereinbarenden Inhalte steht – wie die Änderung des § 3 Z 4 – mit der Neufassung des § 109 in Zusammenhang. Siehe daher die Erläuterungen zu § 3 Z 4 sowie zu § 109.

In der Leistungsvereinbarung sollen Maßnahmen vereinbart werden, die die Universität zur Verstetigung von Beschäftigungsverhältnissen der Lehrbeauftragten und zur attraktiven Ausgestaltung von Karrierewegen für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs, der aus Exzellenzprogrammen gefördert wird, setzt.

Zu Z 24 (§ 14 Abs. 1 und 2):

§ 14 Abs. 1 und 2 sollen im Sinne der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Qualitätssicherung adaptiert werden, die Begrifflichkeiten in diesen Bestimmungen werden daher aktualisiert und damit auch der Terminologie des HS-QSG angeglichen.

Das Verständnis des Begriffes „Evaluierung“ hat sich seit 2002 deutlich gewandelt, dies wurde 2020 auch in der Neuformulierung der Vorgaben zur „Evaluierung und Qualitätssicherung“ in § 33 HG, die analog zu § 14 Abs. 1 und 2 UG formuliert waren, bereits entsprechend umgesetzt.

Daher wird eine Änderung der Abs. 1 und 2 des vorgenommen: Abs. 1 und 2 werden analog zu § 33 Abs. 1 HG zusammengeführt bzw. entsprechend adaptiert und aus der geplanten neuen Bestimmung bzgl. Curricula und ECTS-Verteilungspunkte wird der Abs. 2.

Damit wird die nicht mehr ganz „zeitgemäße“ Verwendung des Begriffs „Evaluierung“ in Abs. 2 aufgelöst bzw. werden diese Formulierungen der Terminologie des HS-QSG, insbesondere der Prüfbereiche des Audits gemäß § 22 HS-QSG, angepasst.

Wesentlich im Zusammenhang mit der vorliegenden Novelle ist die Regelung in Abs. 2, dass im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre Instrumente und Verfahren zu etablieren sind, die eine dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechende Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte im Curriculum evaluieren. Dabei ist in einer abstrakten Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen, dass ein Anrechnungspunkt einer tatsächlichen Arbeitsleistung von rund 25 Stunden entspricht.

Auch dieser Punkt steht im Zusammenhang mit dem Hauptziel dieser UG-Novelle – der Steigerung der Effizienz des Studierens. Ein wichtiger Beitrag zur Steigerung der Effizienz des Studierens ist eine dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechende Festlegung und Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte, sodass es für die Studierenden einfacher und klarer abschätzbar wird, welche Lehrveranstaltung, Prüfung oder wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit mit welchem Aufwand verbunden ist. Ein Studienprogramm soll jedenfalls in der dafür vorgesehenen Zeit studierbar sein. Die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte spiegelt sich in den Curricula wieder, daher ist bereits bei der Erstellung der Curricula auf eine dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechende Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte zu achten. Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Evaluierung können und sollen in eine Änderung der Curricula einfließen.

Weitere Änderungsvorschläge, die eine angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte betreffen, sind in Z 70 (§ 58 Abs. 12) sowie in Z 1 des Artikels 2 (§ 22 Abs. 2 Z 2 HS-QSG) geregelt.

Zu Z 28 (§ 20 Abs. 3a):

Bereits seit längerem wird seitens der Universitäten die Möglichkeit genutzt, für Sitzungen von Kollegialorganen Mittel der elektronischen Kommunikation einzusetzen. In Zeiten der COVID-19-Krise hat sich die Nutzung dieser Kommunikationsmöglichkeit bewährt. Es wird daher auf gesetzlicher Ebene klargestellt, dass die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für die Durchführung von Sitzungen von Kollegialorganen generell möglich ist.

Dennoch müssen gewisse Rahmenbedingungen gewahrt werden, um sicherzustellen, dass Sitzungen, die durch den Einsatz von Anwendungssoftware für Konferenzen unterstützt werden, korrekt ablaufen – geht es doch um das Erfordernis des rechtmäßigen Zustandekommens von Beschlüssen.

Im Begutachtungsverfahren wurde daran Kritik geäußert, dass die oder der Vorsitzende alleine über den Einsatz von Mitteln der elektronischen Kommunikation entscheiden kann. Dieser Kritik wurde Rechnung getragen – nunmehr entscheidet das gesamte Kollegialorgan im Wege der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung über den Einsatz von Mitteln der elektronischen Kommunikation. Außerdem wurde die Anregung aufgenommen, weitere Voraussetzungen für die Nutzung dieser Möglichkeit auf gesetzlicher Ebene zu regeln. Dies betrifft die sichere Identifizierung der Mitglieder und die zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, die nunmehr obligater Bestandteil der Geschäftsordnung zu sein haben.

Zur Feststellung und Sicherstellung des Anwesenheitsquorums wird geregelt, dass Personen, die mittels digitaler Technologien an einer Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, als persönlich anwesend gelten und somit im Rahmen der Beschlussfassung zu berücksichtigen sind.

Näheres über den Einsatz von Mitteln der elektronischen Kommunikation ist in der Geschäftsordnung des betreffenden Kollegialorgans zu regeln.

Um zu verhindern, dass die Regelungen über die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation zu sehr divergieren, wird normiert, dass für die vom Senat gemäß § 25 Abs. 7 und 8 eingerichteten Kollegialorgane in der Satzung (und nicht in der Geschäftsordnung des jeweiligen Kollegialorgans) Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen sind.

Werden die Mittel der elektronischen Kommunikation verwendet, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass Personen mit Behinderungen ein barrierefreier Zugang zur betreffenden Sitzung zur Verfügung steht.

Zu Z 29 (§ 20 Abs. 5a):

Diese Bestimmung lässt in ihrer bisherigen Textierung offen, in welcher Rechtsform die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst zu erfolgen hat. In der Literatur herrschte lange Zeit die Ansicht, dass es sich um eine privatrechtliche Weisung des Dienstgebers handelt, bevor sich die Ansicht durchgesetzt hat, dass es sich bei der Abberufung um einen öffentlich-rechtlichen Akt handelt und die Abberufung daher durch Bescheid zu erfolgen hat (ua Novak in zfhr Oktober 2014, S. 115ff.). Dies bewirkt ua auch, dass der Rechtsschutz für die betreffende Person leichter, weil in einem öffentlich- rechtlichen Verfahren, durchsetzbar ist. Es wird daher in § 20 Abs. 5a klargestellt, dass es sich bei der Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst um einen Bescheid handelt. Gleiches gilt für die Abberufung der Rektorin oder des Rektors – siehe Erläuterungen zu § 23 Abs. 5.

Berufungsbehörde für eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Abberufung von einer Leitungsfunktion ausgesprochen wird, ist das Bundesverwaltungsgericht. Im Begutachtungsverfahren wurde die Frage aufgeworfen, ob einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt. Soll einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommen, wovon idR auszugehen sein wird, ist dies im Spruch des Bescheides festzulegen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nur möglich, wenn eine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Die sachliche Rechtfertigung ist zu begründen.

Zu Z 31 (§ 20c):

Nachdem im UG die Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten – im Gegensatz zu seinem Vorgängergesetz, dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr.805/1993, vollständig außer Kraft getreten mit BGBl. I Nr. 81/2009 – nicht mehr vorgesehen wurde, soll die Möglichkeit von solchen interuniversitären Organisationeinheiten wieder implementiert werden, da Beispiele von Kooperationen zwischen Universitäten an einem Universitätsstandort zeigen, dass ein Bedarf nach solchen Organisationseinrichtungen besteht. Das beste Beispiel für eine interuniversitäre Kooperation an einem Standort ist „NAWI Graz“: bereits 2004 bekannten sich die Universitätsleitungen der Universität Graz und der Technischen Universität Graz zu einer umfassenden Kooperation in den Bereichen Chemie, Geowissenschaften, Mathematik und Physik. Die erstmalige Bereitschaft zweier Universitäten, derart eng miteinander zu kooperieren und gemeinsame Großprojekte zu beantragen, wurde vom damaligen Ressort sehr positiv bewertet und als richtungsweisend für andere Universitätskooperationen gesehen. Zur Durchführung der Kooperation stimmen sich die beteiligten Fakultäten der beiden Universitäten, deren Dekaninnen und Dekane bzw. Funktionsträgerinnen und –träger im Rahmen eines Kooperationsvertrages universitätsübergreifend im NAWI Graz Steering Committee ab.

Um eine noch effizientere Durchführung der Lehre und Forschung gewährleisten zu können, wird wieder eine Möglichkeit implementiert, interuniversitäre Organisationseinheiten einrichten zu können.

Die große Herausforderung bei der Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten ist das Grundprinzip des UG, dass nur die Universität als Gesamteinrichtung – mit Ausnahme der §§ 26ff – Rechtspersönlichkeit genießt. Die interuniversitären Organisationseinheiten, deren Einrichtung in § 20c ihre rechtliche Grundlage hat, können daher nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

Im Licht des Begutachtungsverfahrens wurde diese Bestimmung grundsätzlich überarbeitet.

Gesetzlich geregelt wird nur mehr die Einrichtung und Auflassung solcher Organisationseinheiten sowie die Bestellung und Abberufung von Leiterinnen und Leitern von interuniversitären Organisationseinheiten. Alles Weitere ist durch übereinstimmende Organisationspläne bzw. durch Vereinbarung der beteiligten Universitäten zu regeln.

Gemäß Abs. 1 erfolgt die Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten zur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung durch übereinstimmende und gleichlautende Regelungen in den Organisationsplänen zweier oder mehrerer Universitäten. Die im Begutachtungsverfahren geäußerte Anregung, auch die Auflassung von interuniversitären Organisationseinheiten zu regeln, wurde aufgenommen. Diese erfolgt als contrarius actus ebenfalls durch übereinstimmende und gleichlautende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten.

Die Festlegung des Aufgabenbereichs einer interuniversitären Organisationseinheit erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende und gleichlautende Regelungen in den Organisationsplänen. Der Aufgabenbereich einer interuniversitären Organisationseinheit darf sich jedoch nur innerhalb des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität bewegen – eine Erweiterung des Wirkungsbereiches durch übereinstimmende und gleichlautende Regelungen in den Organisationsplänen ist nicht möglich, da gemäß § 7 Abs. 3 Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung und damit eine Vereinbarung mit dem Bund voraussetzen.

Abs. 2, 3 und 4 regeln die Bestellung und Abberufung von Leiterinnen und Leitern von interuniversitären Organisationseinheiten. Im Unterschied zu § 20 Abs. 5, der keine Bestellungsdauer vorsieht, erfolgt die Bestellung der Leiterin oder des Leiters der interuniversitären Organisationseinheit auf vier Jahre. Eine Wiederbestellung (ebenfalls auf vier Jahre) ist möglich (Abs. 2).

Zur Abberufung von Leiterinnen und Leitern von Interuniversitären Organisationseinheiten durch Bescheid siehe die Erläuterungen zu § 20 Abs. 5. Weitere, für die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Universitäten erforderliche Bestimmungen sind entweder durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen oder durch Vereinbarung zu regeln.

Gemäß Abs. 5 ist durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten insbesondere zu regeln:

1.     Abschluss der Zielvereinbarung zwischen dem Rektorat und der Leiterin oder dem Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst,

2.     Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen der Leiterin oder dem Leiter und dem der betreffenden interuniversitären Organisationseinheit zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal,

3.     Zuordnung des erforderlichen Personals zur interuniversitären Organisationseinheit; die betreffenden Personen bleiben Angehörige der Universität, mit der sie bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben;

4.     Dienst- und Fachaufsicht über das der interuniversitären Organisationseinheit zugeordnete Personal.

Es handelt sich dabei um eine demonstrative Aufzählung – weitere Angelegenheiten, die organisatorische Rahmenbedingungen einer interuniversitären Organisationseinheit betreffen, können gemäß dieser Bestimmung in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten geregelt werden.

Gemäß Abs. 6 sind durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Rektoraten der beteiligten Universitäten insbesondere zu regeln:

1.     Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen des der interuniversitären Organisationseinheit zugeordneten Personals,

2.     Regelungen für die wirtschaftliche Gebarung,

3.     Nutzung der Infrastruktur,

4.     Anschaffung von erforderlichen Sachmitteln,

5.     Durchführung von Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen,

6.     Aufteilung der auf Grund von Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 eingeworbenen Drittmittel sowie des geistigen Eigentums an den Forschungsergebnissen auf die beteiligten Universitäten und die Zuordnung sonstiger Leistungen der interuniversitären Organisationseinheit.

Auch in diesem Fall handelt sich um eine demonstrative Aufzählung, weitere Angelegenheiten, die im Wege einer Vereinbarung geregelt werden können, können Inhalt einer Vereinbarung gemäß Abs. 6 sein.

Abs. 7 stellt klar, dass für Kooperationen in der Lehre die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die gemeinsam eingerichteten Studien oder gemeinsamen Studienprogramme anzuwenden sind.

Zu Z 32 (§ 21 Abs. 1 Z 13):

Im Sinne von Verwaltungsvereinfachung soll die Verpflichtung der Universitätsräte, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jährlich einen Bericht zu übermitteln, entfallen. Gleichzeitig wurden die Universitäten im Wege der Leistungsvereinbarung verpflichtet, ab dem Berichtsjahr 2019 – in Anlehnung an Kapitel 15 des Bundes-Public Corporate Governance Kodex – B-PCGK – jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ zu erstellen und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss für das betreffende Berichtsjahr zu übermitteln. Dieser „Corporate Governance Bericht“ deckt einen Großteil der bislang in den jährlichen Berichten der Universitätsräte enthaltenen Informationen ab.

Der Universitätsrat wird jedoch verpflichtet, nicht nur bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens unverzüglich an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu berichten – eine unverzügliche Berichtspflicht ist in Zukunft auch dann gegeben, wenn wesentliche Entwicklungen für die strategische Ausrichtung der jeweiligen Universität vorliegen sowie wenn Umstände vorliegen, welche die Universitätsleitung gravierend beeinträchtigen (zB Fragen und Probleme im Rahmen der Wahl der Rektorin oder des Rektors). Als schwerwiegend wird ein Rechtsverstoß zB dann zu bezeichnen sein, wenn er negative Folgen für die Universität hervorruft (zB Verursachung eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens für die Universität, Schaden für das Ansehen der Universität etc.) oder wenn grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wird, zB wenn eine Funktion missbräuchlich ausgeübt wird. Ein schwerer wirtschaftlicher Schaden liegt insbesondere dann vor, wenn der wirtschaftliche Schaden die Betragsgrenzen gemäß § 15 Abs. 4a überschreitet oder wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Universität beeinträchtigt wird. Änderungen der strategischen Ausrichtung der Universität sowie Änderungen der Universitätsleitung, die aufgrund von strategischen Instrumenten der Universität (zB des Entwicklungsplanes) vorgenommen werden, lösen keine Berichtspflicht aus.

Zu Z 33 (§ 21 Abs. 6):

Die Bestellung der Universitätsräte durch die Bundesregierung auf Vorschlag der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ist regelmäßig Gegenstand von Prüfungen durch den Rechnungshof sowie von parlamentarischen Anträgen und Entschließungen. So hat der Rechnungshof mit dem Bericht Reihe Bund 2016/10 dem Parlament am 11. August 2016 seinen Bericht über die Prüfung der Handhabung der Bestellung der Mitglieder der Universitätsräte durch den zuständigen Ressortminister vorgelegt. Im Jahr 2018 fand eine Follow-up-Überprüfung des Rechnungshofs statt (Reihe Bund 2019/22), in deren Rahmen der Rechnungshof dieses Thema wieder aufgegriffen hat.

Auch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat vorgeschlagen, einerseits den Bestellungsprozess transparenter zu gestalten, und andererseits darauf zu achten, dass die Mitglieder der Universitätsräte über ausreichend Erfahrungen im Universitätsbereich verfügen.

Gemäß der geltenden Fassung des § 21 Abs. 3 besteht der Universitätsrat aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität leisten können. Jeweils zwei, drei oder vier Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung von der Bundesregierung bestellt. Weitere Kriterien für die Qualifikation der Mitglieder der Universitätsräte bzw. für den Bestellungsprozess durch die Bundesregierung sind gesetzlich nicht normiert.

Um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Universitätsräte über die erforderlichen Qualifikationen verfügen und im Universitätsrat als Kollegialorgan alle erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind, hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen internen Kriterienkatalog erarbeitet. Diese intern vorgegebenen Kriterien gehen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Vor der Erstellung des Vorschlags für die Bestellung der Mitglieder der Universitätsräte wird die Einhaltung dieser Kriterien überprüft und dokumentiert.

Um – wie vom Rechnungshof gefordert – die Bestellung der Mitglieder der Universitätsräte durch die Bundesregierung transparenter zu gestalten, wird für zukünftige Bestellungen normiert, dass sowohl die Bundesministerin oder der Bundesminister ihre oder seine Vorschläge für die Bestellung zu begründen hat als auch die Vorschläge für die durch den Senat zu wählenden Mitglieder an den Senat zu begründen sind.

Zu Z 34 (§ 22 Abs. 1 Z 12 und 12a) und Z 35 (§ 22 Abs. 1 Z 12b):

Diese Änderung referenziert direkt auf die im Regierungsprogramm 2020 – 2024 enthaltenen Maßnahmen zur Weiterentwicklung eines lebensnahen und leistungsbezogenen Studienrechts. Eine dieser Maßnahmen ist die Richtlinienkompetenz des Rektorats bei Überprüfung und Neuerstellung von Studienplänen.

Unbestritten ist die Kompetenz des Senates zur Erlassung und inhaltlichen Gestaltung der Curricula – ist doch der Senat in dem dem UG zugrundeliegenden Konzept als das „akademische“ Leitungsorgan der Universität ausgestaltet.

Dennoch ist in mancher Hinsicht ein Mitspracherecht des Rektorats erforderlich, wie zB in den bereits jetzt in § 22 Abs. 1 Z 12 geregelten Fällen, wenn das Curriculum dem Entwicklungsplan widerspricht oder wenn die Kosten aus der Umsetzung des Curriculums nicht bedeckbar sind. Dieses Mitspracherecht des Rektorats bezieht sich jedenfalls nie auf die inhaltliche Ausgestaltung der Curricula, sondern immer nur auf die äußeren Rahmenbedingungen.

Aus Governance-Aspekten kann es erforderlich sein, dass das Rektorat im Hinblick auf äußere Rahmenbedingungen bei der Erlassung von Curricula ein stärkeres Mitspracherecht erhält und nicht mehr davon abhängig ist, ob der Senat tätig wird oder nicht.

Aus diesem Grund soll einerseits das Rektorat ein Initiativrecht zur Änderung von Curricula erhalten, die von der zuständigen Curricularkommission innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten zu behandeln sind, und andererseits soll das Rektorat Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula erlassen können.

Im Falle des Initiativrechts des Rektorats zur Änderung von Curricula besteht keine Gefahr der Verletzung der akademischen Zuständigkeiten des Senats, da in diesem Fall keine inhaltlichen Vorgaben gemacht werden und die zuständige Curricularkommission des Senats lediglich verpflichtet ist, die Änderung eines bestimmten Curriculums zu behandeln. Aber auch im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Rektorats darf keine Gefährdung der akademischen Zuständigkeiten des Senats erfolgen – denn diese Richtlinienkompetenz darf lediglich strukturelle und formale Vorgaben zur Gestaltung der Curricula enthalten, so zB das verpflichtende Vorsehen eines Mobilitätsfensters in bestimmten Studien oder das Vorsehen eines bestimmten Ausmaßes an Wahlmöglichkeiten. Damit soll jedenfalls die Studierbarkeit besser abgesichert werden.

In Z 12 wird klargestellt, dass der Senat jedenfalls zu informieren und miteinzubeziehen ist und nicht umgangen werden kann, indem das Rektorat lediglich mit der zuständigen Curricularkommission kommuniziert.

In Z 12a wurde der im Begutachtungsentwurf vorgesehene Bezug zur Leistungsvereinbarung gestrichen um klarzustellen, dass es keinen „Durchgriff“ der zuständigen Ressortministerin oder des zuständigen Ressortministers auf die Gestaltung der Curricula geben kann und darf.

Den Rektoraten wird die Aufgabe zukommen, die in Z 12 und 12a geregelte Richtlinienkompetenz so auszuüben, dass das Recht der Senate auf eine autonome inhaltliche Gestaltung der Curricula nicht berührt wird.

Wesentlich ist auch, dass der Senat ein Recht hat, zu den Richtlinien Stellung zu nehmen, und so ein Dialog zwischen dem Rektorat und dem Senat entstehen kann bzw. soll.

Wenn ein Curriculum allerdings den Richtlinien des Rektorats widerspricht, hat das Rektorat das Recht, ein Curriculum bzw. dessen Änderung zu untersagen. Die Möglichkeit, dass das Rektorat selbst ein Curriculum erlässt oder inhaltliche Vorgaben für ein Curriculum macht, ist weiterhin nicht gegeben.

Zu Z 36 (§ 23 Abs. 2 und 3):

Diese Bestimmung regelt die Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors. Die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Altersbeschränkung für die Ausübung der Funktion als Rektorin oder Rektor mit 70 Jahren wurde im Begutachtungsentwurf kritisiert.

Von dieser Regelung wird daher abgesehen. Um jedoch die Intention dieser Bestimmung – nämlich eine Erneuerung der Universitätsleitung innerhalb eines gewissen Zeitraums – aufrechtzuerhalten, wird nunmehr eine Beschränkung der Funktionsperioden der Rektorin oder des Rektors vorgesehen. Die Anzahl der unmittelbar aufeinander folgenden Funktionsperioden einer Person als Rektorin oder Rektor derselben Universität wird daher mit drei beschränkt. Nach einer Pause von einer oder mehreren Funktionsperioden kann eine erneute Wahl zur Rektorin oder zum Rektor (mit der Möglichkeit einer zweimaligen Wiederwahl) erfolgen.

Zu Z 37 (§ 23 Abs. 5):

Gemäß § 23 Abs. 5 erfolgt die Abberufung der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat „von Amts wegen“. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 2008/10/0252-6 gefolgert, dass die Abberufung der Rektorin oder des Rektors durch Bescheid zu erfolgen hat. Aus diesem Grund soll klargestellt werden, dass die Abberufung der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat – wie in der Judikatur vorgegeben – durch Bescheid zu erfolgen hat. Zur Berufung gegen einen solchen Bescheid siehe die Erläuterungen zu § 20 Abs. 5.

Zu Z 38 und 40 (§ 23a Abs. 1 und 5):

§ 23a Abs.1 regelt die Zusammensetzung der Findungskommission, deren Aufgabe es ist, einen Dreiervorschlag an den Senat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors zu erstellen. Die Findungskommission konstituiert sich aus der oder dem Vorsitzenden des Senats sowie der oder dem Vorsitzenden des Universitätsrats. In der Vergangenheit hat sich im Zuge mehrerer Wahlen für die Rektorin oder den Rektor gezeigt, dass die geringe Anzahl von zwei Mitgliedern zu Problemen führt.

Der Findungskommission sollen daher in Hinkunft fünf Mitglieder angehören: die oder der Vorsitzende des Senats und ein weiteres Mitglied des Senats, das vom Senat zu bestellen ist, sowie die oder der Vorsitzende des Universitätsrats und ein weiteres Mitglied des Universitätsrats, das vom Universitätsrat zu bestellen ist. Diese vier Mitglieder bestellen dann – in Anlehnung an die Regelung der Zusammensetzung des Universitätsrats – einvernehmlich ein fünftes Mitglied.

Im Licht des Begutachtungsverfahrens wurde diese Regelung in folgender Hinsicht konkretisiert:

Es wird klargestellt, dass für das fünfte Mitglied der Findungskommission die Unvereinbarkeitsregelungen für Mitglieder des Universitätsrats sinngemäß anzuwenden sind. Im Fall der Nichteinigung auf das fünfte Mitglied kommt ebenfalls die Regelung für den Universitätsrat sinngemäß zur Anwendung. Das Beschlusserfordernis wird von einstimmig auf eine qualifizierte Mehrheit in Form einer Zweidrittelmehrheit geändert. Dies bewirkt, dass weder die vom Universitätsrat bestimmten Mitglieder noch die vom Senat bestimmten Mitglieder überstimmt werden können.

Für die Zusammensetzung der Findungskommission ist § 20a anzuwenden, dh dass der Findungskommission mindestens zwei Frauen anzugehören haben.

Entscheidungen der Findungskommission müssen gemäß Abs. 5 künftig nur mehr mit Zweidrittelmehrheit und nicht mehr einstimmig erfolgen.

Zu Z 41 (§ 23b):

Die Wahl der Rektorin oder des Rektors für die zweite und dritte Funktionsperiode soll weiterhin unter erleichterten Bedingungen in dem Sinn stattfinden können, dass eine Ausschreibung der Funktion und die Erstellung der Dreiervorschläge durch die Findungskommission und durch den Senat unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich sind.

Im Begutachtungsentwurf war vorgesehen, dass bei der Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors für die zweite Funktionsperiode die Ausschreibung und das weitere Wahlprocedere entfallen, wenn der Universitätsrat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Eine Mitbestimmung des Senates war nur mehr in Form einer Anhörung vorgesehen. Nunmehr wird wieder eine Mitentscheidung des Senats vorgesehen. Im Unterschied zur geltenden Rechtslage ist jedoch für die Beschlussfassung in beiden Gremien nicht mehr eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, sondern jeweils nur mehr eine einfache Mehrheit. Dadurch soll es für die amtierende Rektorin oder den amtierenden Rektor einfacher sein, eine weitere Funktionsperiode tätig sein und so längerfristige Reformvorhaben umsetzen zu können.

Bei der zweiten Wiederwahl (für die dritte Funktionsperiode) ist wie bisher eine Zustimmung mit Zweidrittelmehrheit von Senat und Universitätsrat vorgesehen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat.

Zu Z 42 (§ 25 Abs. 1 Z 10 und 10a):

Die vorgeschlagene Änderung steht mit der Schaffung einer Richtlinienkompetenz für das Rektorat in Verbindung – Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu § 22 Abs. 1 Z 12 und 12a und § 12b. Vor der Erlassung der entsprechenden Richtlinien durch das Rektorat ist dem Senat das Recht zur Stellungnahme zu dieser Richtlinie einzuräumen, die Aufgaben des Senates in § 25 Abs. 1 sind daher entsprechend zu ergänzen.

Zu Z 43 (§ 25 Abs. 4 Einleitungssatz):

Es handelt sich um eine terminologische Richtigstellung.

Zu Z 44 (§ 25 Abs. 4 Z 2):

Es handelt sich um eine legistische Adaptierung, die durch die Aufnahme der Universität für Weiterbildung Krems ins UG bedingt ist.

Zu Z 45 (§ 25 Abs. 4 Schlussteil):

Es wird auf gesetzlicher Ebene klargestellt, dass die Wahl zum Senat auch als Briefwahl durchgeführt werden kann.

Es ist zwar bereits jetzt in einigen Satzungen geregelt, dass Stimmen mittels Briefwahl abgegeben werden können, auf Grund des verdichteten Legalitätsprinzips bei Wahlen soll dies jedoch nun ausdrücklich geregelt werden.

Im Unterschied zum Begutachtungsentwurf, der noch die Formulierung „Distanzwahl“ vorgesehen hat, wird nunmehr ausdrücklich normiert, dass nur eine bestimmte Form der Distanzwahl, nämlich die Briefwahl, bei der Wahl in den Senat zur Anwendung kommen kann.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen dieses Bundesgesetzes (siehe §§ 23 Abs. 3, 42 Ab. 2) soll grundsätzlich gewährleistet werden, dass Funktionen und die Mitgliedschaft in Kollegialorganen zeitlich beschränkt ausgeübt werden können. Für die Mitgliedschaft im Universitätsrat ist dies bereits durch die geltende Rechtslage gesichert (vgl. § 21 Abs. 13 Z 5). Die Anzahl der unmittelbar aufeinander folgenden Funktionsperioden einer Person als Rektorin oder Rektor wird mit drei beschränkt (siehe § 23 Abs. 3). Insgesamt kann die Funktion der Rektorin oder des Rektors daher 12 Jahre ausgeübt werden. Bei den Mitgliedern des Senats wird die Anzahl der unmittelbar aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften auf vier beschränkt. Auch die Mitgliedschaft im Senat ist daher mit insgesamt 12 Jahren beschränkt. Nach einer Pause von einer oder mehreren Funktionsperioden kann eine erneute Wahl zur Rektorin oder zum Rektor (mit der Möglichkeit einer zweimaligen Wiederwahl) oder die erneute Wahl als Senatsmitglied (mit der Möglichkeit einer dreimaligen Widerwahl) erfolgen. Für die Mitgliedschaft im Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen siehe § 42 Abs. 2).

Zu Z 47 (§ 32 Abs. 1):

Gemäß § 32 Abs. 1 in der geltenden Fassung ist vom Rektorat zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 7 Abs. 4, § 7a Abs. 1 sowie § 7b Abs. 1 und 2 KAKuG) hat, auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztbefugnis zu bestellen. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Auf Vorschlag der Medizinischen Universitäten soll die Bestellung der Leiterinnen und Leiter nicht mehr auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und -professoren, sondern nach Anhörung dieser Personengruppe erfolgen. Weiters soll es in Hinkunft auch möglich sein, dass Personen, die sich noch nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis befinden, also auch Bewerberinnen und Bewerber um eine Stelle mit der Leitungsfunktion betraut werden können.

Zu Z 48 (§ 39 Abs. 4):

Diese Bestimmung regelt die Leitung der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts der Akademie der bildenden Künste Wien und stellt klar, dass für beide Einrichtungen eine gemeinsame Leitung vorgesehen ist, um Ressourcen zu bündeln. Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts hat zunächst auf fünf Jahre befristet zu erfolgen, danach ist eine (unbefristete) Verlängerung möglich.

Zu Z 49 (§ 40 Abs. 1):

§ 40 regelt die Universitäts-Sportinstitute, Abs. 1 zählt jene Universitäten bzw. Universitätsstandorte auf, an denen ein Universitäts-Sportinstitut eingerichtet ist. Es sind dies bislang Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Leoben, Linz und Klagenfurt. Mit der Eingliederung der Universität für Weiterbildung Krems im Zuge dieser Novelle soll auch am Universitätsstandort Krems ein Universitäts-Sportinstitut eingerichtet werden. Da gemäß § 40 Abs. 1 die Universitäts-Sportinstitute auch Studierenden der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und der Privatuniversitäten des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen, können sämtliche Studierende am Universitätsstandort Krems in Zukunft von diesem Angebot profitieren.

Zu Z 50 (Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems – §§ 40b bis 40e):

Mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019 ist die Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK- Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, idF des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 31/2018, als 22. Universität in § 6 Abs. 1 aufgenommen worden. Dies erfolgte im Wesentlichen aus zwei Gründen: Einerseits ist die Universität für Weiterbildung Krems gemäß UWKG – ebenso wie die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 – eine Universität des Bundes, die durch Bundesgesetz errichtet wurde und deren Forschungs- und Lehrbetrieb bundesgesetzlich geregelt ist. Andererseits finden seit 2004 die Bestimmungen des UG (mit wenigen Ausnahmen) Anwendung auf die Universität für Weiterbildung Krems. Damit ist zudem sichergestellt, dass die Universität für Weiterbildung Krems gemeinsam mit allen anderen Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 in künftige Überlegungen zur Gestaltung der wissenschaftlichen Weiterbildung eingebunden ist.

In einem zweiten Schritt soll nunmehr die Universität für Weiterbildung Krems vollständig in das universitäre Rechtssystem gemäß dem UG eingegliedert und das UWKG aufgehoben werden. Mit der vollständigen Integration der UWK in das UG soll die Zusatzbezeichnung „Donau-Universität Krems“ entfallen. Mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018, BGBl. I Nr. 31/2018 wurde der Kurztitel des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems „(DUK-Gesetz 2004)“ auf den Kurztitel und die Abkürzung „UWK-Gesetz – UWKG“ abgeändert. Erstmals wurde somit die Zusatzbezeichnung „DUK – Donau Universität Krems“ im Titel des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems nicht mehr vorgesehen.

Wenig später, mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wurde die Universität für Weiterbildung Krems mit der Bezeichnung „Universität für Weiterbildung Krems (Donau- Universität Krems)“ in den Kanon der Universitäten in § 6 Abs. 1 als 22. Universität aufgenommen. Da viele der in dieser Bestimmung genannten Universitäten zwar eine zusätzliche Bezeichnung tragen (zB „Karl-Franzens-Universität Graz“), diese jedoch nicht im UG aufscheint, wird vorgeschlagen, die Bezeichnung „Donau-Universität Krems“ im UG entfallen zu lassen. Sollte die Universität für Weiterbildung Krems weiterhin eine zusätzliche Bezeichnung wünschen, kann dies im Rahmen der Satzung festgelegt werden.

Jene Sonderbestimmungen gemäß UWKG, die auf die Aufgaben der UWK als Weiterbildungsuniversität referenzieren, wurden im Zuge der Integration der UWK in das UG auf ihre Notwendigkeit überprüft. Jene Sonderbestimmungen, die sich für die Universität für Weiterbildung Krems als noch erforderlich herausgestellt haben, werden mit den §§ 40b bis 4e als 9. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des I. Teils in das UG integriert.

Es handelt sich dabei um folgende Bestimmungen:

§ 40b regelt den Geltungsbereich der Sonderbestimmungen, die Rechtsnachfolge sowie den Wirkungsbereich der Universität für Weiterbildung Krems. Sollte der Wirkungsbereich der UWK geändert werden, sind dafür nicht nur § 7 Abs. 3, sondern auch die gemäß Art. 15a B-VG abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich von Bedeutung. Es handelt sich dabei um folgende Vereinbarungen:

-       Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), BGBl. Nr. 501/1994, Abschnitt V,

-       Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2004,

-       Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems, BGBl. I Nr. 9/2019.

Die bislang in § 4 UWKG geregelten Aufgaben der UWK werden weitgehend unverändert in § 40c übernommen.

Inhaltlich ebenfalls unverändert wird § 5 UWKG in § 40d „Studien und Organisation“ übernommen. Wie bisher bietet die Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und „Doctor of Philosophy“- Doktoratsstudien („PhD“-Studien) an. Da in § 51 Abs. 2 Z 12 und § 54 Abs. 4 klargestellt wird, dass vom Begriff „Doktoratsstudien“ auch die „Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien“ mitumfasst sind, wird auch in diesem Zusammenhang der Begriff „Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien“ durch den Begriff „Doktoratsstudien“ ersetzt. Das Anbieten von Bachelor- und Masterstudien gemäß der Bologna- Studienarchitektur an der UWK ist nicht intendiert. Wie bisher erfordert die Einrichtung eines Doktoratsstudiums eine Studiengangsakkreditierung gemäß den §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul- Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020.

Ebenfalls unverändert übernommen wird die Sonderbestimmung über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats der UWK, die besagt, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.

§ 40e Abs. 1 regelt die Finanzierung der UWK, die weiterhin gemäß den bereits erwähnten Art. 15a B-VG-Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich erfolgt. Die Sonderbestimmung über die Festlegung der Höhe der Lehrgangsbeiträge für die Teilnahme an Universitätslehrgängen bleibt ebenfalls erhalten. An den übrigen Universitäten ist der Lehrgangsbeitrag vom Rektorat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des jeweiligen Lehrganges festzulegen, an der UWK erfolgt die Festlegung des Lehrgangsbeitrags unter Berücksichtigung der Kosten des gesamten Studienangebots für Universitätslehrgänge.

Abs. 2 stellt sicher, dass die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems wie bisher erfolgt (siehe Abs. 1).

Abs. 3 nimmt lediglich eine Präzisierung zu den jeweils gemäß dem dritten Artikel sowohl der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2004, als auch der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems, BGBl. I Nr. 9/2019, zwischen dem Bund und der Universität für Weiterbildung Krems abzuschließenden Leistungsvereinbarungen vor. Er stellt diesbezüglich klar, welche Bestimmungen des § 13 UG auf die Universität für Weiterbildung Krems sinngemäß anzuwenden sind.

Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen gemäß Artikel II und Artikel III der Gliedstaatsvereinbarung in der Weise erfüllen, dass die Universität für Weiterbildung Krems nach Maßgabe abzuschließender Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Universität für Weiterbildung Krems in der Lage ist, ein im Sinn des Artikels I dieser Vereinbarung erweitertes Leistungsangebot erfüllen zu können.

Zu den Überleitungsbestimmungen siehe die Erläuterungen zu § 143 Abs. 64 sowie 66 bis 73.

Gemäß § 143 Abs. 65 tritt das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz– UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.

Zu Z 51 (Überschrift des 3. Abschnitts des I. Teils):

Die Überschrift des 3. Abschnitts des I. Teils „Gleichstellung von Frauen und Männern“ soll im Hinblick auf das 3. Geschlecht angepasst werden. Die Frauenförderung als Aufgabe der Universität bleibt explizit erhalten.

Zu Z 52 (§ 42 Abs. 2):

Gemäß § 42 Abs. 2 idgF ist die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie deren Funktionsdauer in der Satzung festzulegen. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen sind berechtigt, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden.

Neu ist, dass die Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen nicht mehr in der Satzung zu regeln ist, sondern, dass die Dauer der Funktionsperiode gesetzlich mit drei Jahren definiert wird. Die Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wird daher mit der Funktionsperiode des Senats abgestimmt. Die Funktionsperiode des Senats und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen beginnen daher jeweils mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres. Da die Mitglieder des Arbeitskreises jedoch – vom neu gewählten Senat – zu entsenden sind und dies erst nach Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten Senats möglich ist, wird die Funktionsperiode des im Amt befindlichen Arbeitskreises bis zur Konstituierung des neu entsendeten Arbeitskreises verlängert. Die Konstituierung des neu entsendeten Arbeitskreises muss längstens bis zu dem auf den Beginn der Funktionsperiode folgenden 1. März erfolgen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung dieses Bundesgesetzes soll grundsätzlich gewährleistet werden, dass Funktionen und die Mitgliedschaft in Kollegialorganen zeitlich beschränkt ausgeübt werden können. Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu § 25 Abs. 4. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen daher für höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden entsendet werden. Nach einer Pause von einer oder mehreren Funktionsperioden ist die Entsendung wieder möglich.

Zu Z 53 (§ 42 Abs. 6 Z 2):

Gemäß § 42 Abs. 6 idgF sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich insbesondere folgende Unterlagen zur Kenntnis zu bringen:

1.     alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor erfolgter Ausschreibung,

2.     die Liste der eingelangten Bewerbungen sowie

3.     die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber.

Da zur Beurteilung der Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, ein Vergleich der Qualifikationen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber erforderlich ist, sollen dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht nur die Liste mit den eingelangten Bewerbungen, sondern auch die Bewerbungsunterlagen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zur Kenntnis gebracht werden. Von dieser grundsätzlichen Verpflichtung soll nur dann abgegangen werden können, wenn der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ausdrücklich darauf verzichtet.

Zu Z 54 (§ 42 Abs. 8):

Gemäß § 42 Abs. 8 hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen das Recht, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung stets eng interpretiert (zuletzt in seinem Erkenntnis Ro 2017/10/0004-4 vom 27. März 2019), sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eine Beschwerde an die Schiedskommission nicht zusteht, wenn eine Verletzung des Frauenförderungsplans der Universität bzw. des Frauenförderungsgebots vorliegt. Eine Verletzung des Frauenförderungsgebots bzw. des Frauenförderungsplans stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht automatisch eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgehalten, dass er es für zulässig erachtet, dass die Kompetenzen von Arbeitskreis und Schiedskommission „im Rahmen der Gesetze“ durch die Satzung der Universität „erweitert“ werden und ein neuer Rechtsschutztatbestand (Verletzung des Frauenförderungsgebots bzw. des Frauenförderungsplans) geschaffen wird.

Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird aufgegriffen – in § 42 Abs. 8 soll daher klargestellt werden, dass eine Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an die Schiedskommission auch dann erfolgen darf, wenn durch die Entscheidung eines Universitätsorgans der Frauenförderungsplan der Universität bzw. das Frauenförderungsgebot verletzt wird.

Zu Z 55 (§ 42 Abs. 8f):

Gemäß § 42 Abs. 8f hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in geeigneter Form auf der Website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine auf Grund der Berichte der Universitätsräte erstellte Darstellung der Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Kollegialorganen gemäß § 20a an allen Universitäten zu veröffentlichen.

Da die Verpflichtung der Universitätsräte, der Bundesministerin oder dem Bundesminister einen jährlichen Bericht vorzulegen entfällt (siehe § 21 Abs. 1 Z 13), kann die Darstellung der Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Kollegialorganen nicht mehr auf Basis dieses Berichts erfolgen. Diese Darstellung wird in Hinkunft – wie de facto bereits jetzt – auf den gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, idF der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 übermittelten Informationen, insbesondere auf der Kennzahl 1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen basieren.

Zu Z 56 (§ 43 Abs. 9):

Die Schiedskommission ist jenes Kollegialorgan der Universität, dessen Aufgabe es in erster Linie ist, in Streitfällen von Angehörigen der Universität zu vermitteln. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass der Schiedskommission nur Personen angehören, die völlig unabhängig von den anderen Kollegialorganen der Universität agieren können.

Aus diesem Grund wird in Abs. 9 ausdrücklich normiert, dass Personen, die in einer Geschäftsbeziehung mit dem Rektorat, dem Universitätsrat oder dem Senat stehen, der Schiedskommission nicht angehören dürfen. Dies betrifft auch Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied der Schiedskommission und einer Person, die dem Rektorat, dem Universitätsrat oder dem Senat angehört. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder der Schiedskommission unverzüglich zu melden. Diese Unvereinbarkeitsbestimmung wurde den Unvereinbarkeitsregelungen der Mitglieder des Universitätsrats nachgebildet.

Zu Z 59 und 62 (§ 51 Abs. 2 Z 2 und Z 12b):

Vorgesehen wird nunmehr eine neue Art eines (ordentlichen) Studiums: nämlich das kombinierte Master- und Doktoratsstudium. International sind an Spitzenforschungsinstitutionen kombinierte Master- und Doktorats- bzw. PhD-Programme üblich, bei denen die Studierenden im Zuge ihres Doktoratsstudiums auch einen Mastergrad erwerben können. Dies soll vor allem für die Anwerbung von exzellenten Bachelor-Absolventinnen und Absolventen ein wichtiger Grund sein, um sich für ein solches Studium zu interessieren. Mit der Zulassung zu einem solchen Studium ist auch eine gewisse Planungssicherheit für die Studierenden verbunden, da diese von Anfang an auf das Ziel des Abschlusses des Doktoratsstudiums hinarbeiten können.

Zu Z 60 (§ 51 Abs. 2 Z 5e):

Neu aufgenommen wird eine Begriffsbestimmung bezüglich der Pädagogisch-praktischen Studien. Diese bestehen aus begleiteten Praktika vornehmlich an Schulen sowie den jeweiligen Begleitlehrveranstaltungen und fokussieren vorrangig auf die Planung, Durchführung, systematische Reflexion und Weiterentwicklung von Unterricht. Sie stellen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Bezüge her und initiieren auf Basis einer forschenden Grundhaltung Verknüpfungen und Reflexionsprozesse mit dem Ziel, Studierende in ihrer professionellen Weiterentwicklung sowie bei der Realisierung der Praktika zu unterstützen.

Zu Z 61 und 71 (§ 51 Abs. 2 Z 12 und § 54 Abs. 4):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass vom Begriff Doktoratsstudien auch die Doctor of Philosophy- Doktoratsstudien mitumfasst sind.

Zu Z 63 (§ 51 Abs. 2 Z 14):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass nach Abschluss eines Doktoratsstudiums der akademische Grad

„Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz und nach Abschluss eines Doctor of Philosophy-Doktoratsstudiums der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu verleihen ist.

Zu Z 64 (§ 51 Abs. 2 Z 26):

Die Begriffsbestimmung betreffend gemeinsame Studienprogramme wird klarer strukturiert. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Wesentlich ist, dass in jedem der beteiligten Staaten derjenige akademische Grad verliehen wird und geführt werden kann, der sämtliche innerstaatlichen Rechtswirkungen, vor allem im Berufsrecht, hat, und kein der Rechtsordnung fremder akademischer Grad. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Idealfall, nämlich die Verleihung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut durch alle Partnerinstitutionen, nicht immer möglich. Es werden daher drei mögliche Fälle – joint degree (ein gemeinsamer, gleichlautender akademischer Grad), double degree (zwei akademische Grade) und multiple degree (mehrere akademische Grade) – unterschieden.

Zu Z 65 (§ 51 Abs. 2 Z 32):

Es wird in den Begriffsbestimmungen nun auch explizit der neue Verwaltungsstraftatbestand des „Ghostwritings“ abgebildet (siehe § 116a).

Zu Z 66 (§ 51 Abs. 2 Z 33 bis 36):

Aufgenommen werden neue Begriffsbestimmungen, die insbesondere für den Themenbereich der Anerkennung und der Zulassung zu Studien relevant sind:

-       Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches einzuhalten. Gute wissenschaftliche Praxis liegt daher insbesondere dann nicht vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden (Manipulation, Erfindung) oder geistiges Eigentum anderer unbefugt verwertet wird (Plagiat).

-       Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Die im Rahmen eines Studiums erworbenen Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben. Diese neue Begriffsdefinition wirkt sich auch auf den bestehenden § 63 Abs. 8 aus, welcher vorsieht, dass „die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich unzulässig ist“. Dasselbe Studium liegt jedenfalls dann vor, wenn die wesentlichen Lernergebnisse der gegenübergestellten Studien die gleichen sind. Als wesentliche Lernergebnisse eines Studiums können diejenigen Lernergebnisse definiert werden, welche anhand des Qualifikationsprofils den inhaltlichen Schwerpunkt dieses Studiums darstellen.

-       Bildungsniveau ist die Gesamtheit aller Bildungsqualifikationen, die nach Ausbildungen erworben wurden, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dasselbe Zugangsniveau haben und akademische bzw. berufliche Berechtigungen auf derselben Stufe (zB auf Bachelorebene) vermitteln.

-       Validierung  ist ein Verfahren, welches jedenfalls die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst: Gemäß § 78 soll es in Hinkunft möglich sein, berufliche oder außerberufliche Qualifikationen aus dem nicht-formalen (zB private Kurse, Bildungsangebote in der Weiter- und Erwachsenenbildung) und informellen (zB beruflich oder außerberuflich erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) Bereich nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse anzuerkennen. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse nach internen Standards in der Satzung aufzunehmen. Daher hat die jeweilige Universität das Prozedere des Vorganges der Anerkennung von Qualifikationen in der Satzung festzulegen.

Zu Z 67 (§ 52 Abs. 1):

Festgelegt werden einheitliche Vorgaben für die Dauer des Sommer- und des Wintersemesters. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet am 28. bzw. 29. Februar. Das Sommersemester beginnt am 1. März und endet am 30. September.

Zu Z 69, 70 und 72 (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4a):

Siehe dazu auch die Erläuterungen bei den Begriffsbestimmungen zum kombinierten Master- und Doktoratsstudium. Festgelegt wird eine Mindestdauer von solchen Studien mit fünf Jahren. Der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Das Curriculum hat daher für den Fall, dass ein Masterabschluss angestrebt wird, geeignete Module auf Masterniveau vorzusehen, die gemeinsam mit der Masterarbeit 120 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen müssen. Nicht alle dieser Module müssen laut Curriculum auch für jene Studierenden verpflichtend sein, die keinen Masterabschluss, sondern direkt den Doktoratsabschluss anstreben; diesfalls könnten sie beispielsweise durch geeignete Spezialmodule auf Doktoratsniveau ersetzt werden.

Zu Z 73 (§ 54 Abs. 8):

Dieser Absatz wird aus systematischen Gründen in die §§ 54d und 54e aufgenommen.

Zu Z 74 (§ 54a Abs. 1):

Aufgenommen wird auch der Erlöschensgrund der Nichterbringung der Mindeststudienleistungen gemäß § 59a, sofern keine Beurlaubung vorliegt. Wenn die Zulassung zum betreffenden Studium daher erlischt, erlischt auch die Zulassung zum Erweiterungsstudium.

Zu Z 75 (§ 54a Abs. 3):

Das kombinierte Master- und Doktoratsstudium wird auch hier abgebildet.

Zu Z 76 (§ 54d):

Bei den gemeinsamen Studienprogrammen wird klargestellt, dass in den Vereinbarungen neben der Finanzierung und Durchführung auch zu regeln ist, welche studienrechtlichen Bestimmungen der beteiligten Bildungseinrichtungen zur Anwendung kommen. Dabei können auch vom UG abweichende Regelungen vereinbart werden, wenn nicht nur Universitäten nach UG daran teilnehmen. Daher soll die Praxis abgebildet werden, dass die beteiligten Bildungseinrichtungen untereinander vereinbaren, welche Regelungen für die Studierenden zur Anwendung kommen. Die Grenze für die freie Gestaltbarkeit bilden die leitenden Grundsätze des § 2 und die Rechte und Pflichten der Studierenden gemäß § 59.

Der Senat einer beteiligten Universität ist bei Vorliegen einer institutionellen Vereinbarung über ein gemeinsames Studienprogramm verpflichtet, ein Curriculum zu erlassen. Dieses kann ein gänzlich neues sein, das von den Partnerinstitutionen erarbeitet wird, oder aus Elementen von Studien bestehen, die bereits an den Partnerinstitutionen eingerichtet sind.

Zu Z 77 und 78 (§ 54e Abs. 3 und 9):

Es handelt sich um eine legistische Berichtigung. Der neue Abs. 9 wird aus § 54 hierher verschoben.

Zu Z 79 (§ 54f):

Es wird eine Bestimmung aufgenommen, die es den Universitäten explizit ermöglicht, Studien auch zur Gänze im Ausland anbieten zu können. Dies bedarf einer vorangehenden Vereinbarung und Abbildung in der Leistungsvereinbarung. Vor Implementierung eines solchen Angebotes wird es auch erforderlich sein zu prüfen, ob die nationalen Regelungen des betreffenden Landes dies überhaupt zulassen, da bei der Durchführung die Bestimmungen des UG zur Anwendung kommen.

Zu Z 80 (§ 58 Abs. 12):

Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht. Als Hilfsinstrument dient der ECTS-Leitfaden der Europäischen Kommission (abrufbar unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/assets/eac/education/ects/users-guide/index_de.htm [abgerufen am 4.02.2021]). Der Grundsatz, der der Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte zu Grunde liegt, soll dadurch noch einmal explizit im UG abgebildet werden und einen Evaluierungsprozess in Gang zu setzen, bei welchem dies überprüft werden soll. Zur Absicherung eines solchen Prozesses ist diese Prüfung auch verpflichtend in das Audit gemäß § 22 Abs. 2 Z 7 HS-QSG aufgenommen worden – Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu § 14 Abs. 2 sowie zu § 22 Abs. 2 Z 7 des Artikels 2.

Vorgesehen ist ja bereits, dass die Lernergebnisse eines Studiums als Qualifikationsprofil im Curriculum auszuweisen sind.

Zu Z 81 und 82 (§ 59 Abs. 1 Z 5 und 6):

Das kombinierte Master- und Doktoratsstudium wird abgebildet; aus diesem Grund erfolgt auch eine Zusammenziehung der ehemaligen Z 5 und Z 6.

Zu Z 83 (§ 59 Abs. 1a):

Neu aufgenommen wird an dieser Stelle die Verordnungsermächtigung, welche die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt, durch Verordnung Personengruppen festzulegen, die auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich, entweder wie österreichische Staatsangehörige (§§ 61 Abs. 3 Z 4, 63 Abs. 3 Z 4, 64a Abs. 4 Z 2 und 91 Abs. 1) oder wie Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen (§ 71c Abs. 5) zu behandeln sind (Personengruppenverordnung).

Zu Z 84 (§ 59 Abs. 2):

In der Einleitung des Abs. 2 wird das neue Modell der Erbringung der Mindeststudienleistungen abgebildet.

Zu Z 85 (§ 59 Abs. 2 Z 2):

Die Fortsetzung des Studiums ist der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, zu melden. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März jedes Semester, gerechnet ab dem zweiten Semester, der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. Da durch diese Novelle die Nachfrist entfallen soll, ist auch keine Fortsetzungsmeldung während der Nachfrist mehr möglich.

Zu Z 86 (§ 59 Abs. 5):

Abgebildet wird die Vollzugspraxis nunmehr auch im UG. Daher soll es möglich sein, dass für Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden in Kollegialorgane des Senates gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 die Universität in der Satzung festlegen kann, dass fachlich in Frage kommende Kenntnisse im Ausmaß von bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden müssen. Die Festlegung der genauen ECTS-Anrechnungspunkte (Höchstgrenze von 60 ECTS-Anrechnungspunkten), die dafür nachgewiesen werden müssen, und eine nähere Ausdifferenzierung des Begriffes „fachlich in Frage kommende“ in diesem Zusammenhang hat in der Satzung zu erfolgen. Darunter kann etwa subsumiert werden, dass für eine Berufungskommission für das Fach „Mathematik“ Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich im festgelegten Umfang nachgewiesen werden müssen.

Zu Z 87 (§§ 59a und 59b):

Mit dem neuen § 59a soll mehr Verbindlichkeit in das UG Einzug halten. In Hinkunft wird es daher erforderlich sein, dass Studierende in den ersten vier Semestern einen gewissen Umfang an Mindeststudienleistungen erbringen müssen, damit die Zulassung zu diesem Studium nicht erlischt. Mit dieser Verbindlichkeitsvorgabe für Studierende gehen aber auch einige Verpflichtungen für die Universitäten (siehe § 59b) einher, damit Studierende ihr Studium auch zügig betreiben und beenden können.

Folgende Kriterien sind für die Erbringung von Mindeststudienleistungen vorgesehen:

-       Gilt nur für Bachelor- und Diplomstudien.

-       In den ersten vier Semestern ist eine Mindeststudienleistung von mindestens 16 ECTS- Anrechnungspunkten pro Studium zu erbringen.

Beurlaubte Semester sind in die Anzahl von vier Semestern nicht einzurechnen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die 16 ECTS-Anrechnungspunkte für jedes Bachelor- und Diplomstudien nachgewiesen werden müssen, für welches eine Zulassung zum Studium besteht. Es sind daher nur Erststudien an Universitäten betroffen. Ziel ist es, dass Studierende zügiger zu einem akademischen Erstabschluss gelangen können. Für andere als Bachelor- und Diplomstudien gibt es keine Vorgaben für die Erbringung von Mindeststudienleistungen.

Anerkennungen gemäß § 78 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden ersten vier Semester erbracht wurde.

ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistungen nach vier Semestern können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März erworben werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.

Abs. 4 bildet die Rechtsfolge ab, wenn die vorgesehene Mindeststudienleistung nicht erbracht wird. In diesem Fall erlischt gemäß § 68 Abs. 1 Z 2a automatisch die Zulassung zu diesem Studium. Eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen ist erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.

Abs. 5 regelt, dass die Mindeststudienleistung einschließlich der Konsequenzen bei Nichterfüllung der Mindeststudienleistung für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG nicht gelten.

§ 59b legt bestimmte Unterstützungsleistungen fest, die den Studierenden ein zügiges Studium ermöglichen sollen. Die Universitäten haben daher folgende Maßnahmen zu setzen:

Abs. 1 verpflichtet die Universitäten, Studierende darüber zu informieren, dass ihre Zulassung zum Studium erlöschen wird, wenn sie die erforderlichen Mindeststudienleistungen nicht erbringen. Dazu sind alle Studierenden zu informieren, die nach den ersten beiden Semestern weniger als 12 ECTS- Anrechnungspunkte absolviert haben. Diese Studierenden haben sodann zwei Semester die Möglichkeit, die fehlenden ECTS-Anrechnungspunkte zu erbringen, damit die Zulassung zum Studium nicht erlischt. Dadurch ist auch gewährleistet, dass Studierende nicht von der Konsequenz des Erlöschens der Zulassung zum Studium nach vier Semestern überrascht werden.

Abs. 2 verpflichtet die Universitäten, gemeinsam mit der Information bezüglich des möglichen Erlöschens der Zulassung, die Studierenden darüber zu informieren, welche Möglichkeiten der Unterstützung durch die Universität bestehen. Diese können zum Beispiel in einem Studienberatungsgespräch liegen. Andere konkrete Unterstützungsleistungen sind durch die jeweilige Universität festzulegen.

Abs. 3 stellt ein neues Instrument dar, das eine zügigere Beendigung des Studiums ermöglichen soll. Bei einem Studienfortschritt von bereits 120 erbrachten ECTS-Anrechnungspunkten an Studienleistungen, kann die Universität den Abschluss einer „Vereinbarung über die Studienleistung“ anbieten. Diese hat konkrete Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Universität, konkrete Verpflichtungen der Studierenden und Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung zu enthalten. In dieser Vereinbarung kann zum Beispiel festgelegt werden, dass Studierenden ein Anspruch auf den Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen eingeräumt wird, die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erfolgt oder, dass ein bereits bezahlter Studienbeitrag für jedes Semester rückerstattet wird, in welchem die Absolvierung einer vereinbarten Mindeststudienleistung nachgewiesen wird. Näheres dazu ist in der Satzung zu regeln, wobei auch mehr ECTS-Anrechnungspunkte als Voraussetzung für den Abschluss vorgesehen werden können. Klargestellt wird an dieser Stelle, dass es sich bei der „Vereinbarung über die Studienleistung“ um einen privatrechtlichen Vertrag handelt.

Zu Z 88 (§ 60 Abs. 6):

Es handelt sich um eine legistische Adaptierung, die durch die Aufnahme der Universität für Weiterbildung Krems in das UG bedingt ist.

Zu Z 89 (§ 61):

Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen.

Es gibt eine einheitliche Vorgabe bezüglich des Endtermines der allgemeinen Zulassungsfrist für Zulassungen zu Bachelor- oder Diplomstudien. Diese endet im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar.

Für alle anderen Studien (auch außerordentliche Studien) wird nunmehr einheitlich geregelt, dass der Beginn und das Ende der allgemeinen Zulassungsfrist durch das Rektorat nach Anhörung des Senates festgelegt werden. Zusätzlich erfolgen Klarstellungen, dass die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien sowie kombinierten Master- und Doktoratsstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen kann und für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren vorgesehen sind, vom Rektorat nach Anhörung des Senats abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden können.

Durch die Streichung der Nachfrist bedurfte auch der Abs. 2 einer grundlegenden Veränderung. Eine Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium darf in vier Sonderfällen auch später als bis 5. September bzw. 5. Februar erfolgen. Wenn ein Aufnahme- oder Zulassungsverfahren in einem anderen Studium nicht bestanden wurde, wenn die allgemeine Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner erlangt worden ist, wenn die Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium nicht bestanden wurde oder wenn eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ohne Verschulden der oder des Studierenden nicht rechtzeitig ausgestellt worden ist, ist eine Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März möglich. Weitere Ausnahmefälle können vom Rektorat nach Anhörung des Senates festgelegt werden.

Weiterhin vorgesehen ist die Möglichkeit, für ausländische Studierende (ausgenommen die in Abs. 3 Aufgezählten) und Staatenlose eine abweichende besondere Zulassungsfrist festzulegen.

Nicht mehr ausdrücklich vorgesehen ist an dieser Stelle die Möglichkeit, dass das Rektorat unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt ist, für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist treffen kann. Diese Regelung ist nicht mehr erforderlich, da bei einem gemeinsamen Studienprogramm durch Vereinbarung vom UG abweichende Regelungen getroffen werden können und andererseits gemäß Abs. 4 eine besondere Zulassungsfrist festgelegt werden kann.

Zu Z 90 und 91 (§ 62 Abs. 1 und 3):

Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen.

Klargestellt wird nunmehr, dass eine Meldung der Fortsetzung des Studiums nach dem ersten Semester der Zulassung, beginnend ab dem zweiten Semester für das jeweilige Studium vorgenommen werden muss.

Neu ist nunmehr, dass Studierende verpflichtet sind, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum

März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

Zu Z 92 (§ 63 Abs. 5 Z 1):

Es handelt sich um eine sprachliche Adaptierung.

Zu Z 93 (§ 63 Abs. 7):

Klargestellt wird, dass, wenn bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund einer negativen Beurteilung der in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch- praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung erlischt, keine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium erfolgen kann.

Wurde eine Studierende oder ein Studierender aufgrund des Vorliegens einer Gefährdung aus dem Studium ausgeschlossen, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Dazu kann zum Beispiel ein fachärztliches Gutachten durch die Universität eingeholt werden.

Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 2a (Nichterbringung der vorgesehenen Mindeststudienleistung), ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach dem Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.

An dieser Stelle wird auch klargestellt, dass eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium nicht mehr möglich ist, wenn die Zulassung aufgrund des letztmöglichen Antrittes zu einer Prüfung im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase erloschen ist.

Zu Z 94 (§ 63a Abs. 2 und 3):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass für die Zulassung zu Masterstudien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 jedenfalls auch die künstlerische Eignung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen ist.

Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) setzt zusätzlich zu § 63 Abs. 1a den Abschluss eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Punkt 2.1 der Anlage zum HS-QSG oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus.

Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die während des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

Zu Z 95 (§ 63a Abs. 7):

Es handelt sich um eine legistische Berichtigung.

Zu Z 96 (§ 63a Abs. 7a):

Das kombinierte Master- und Doktoratsstudium wird abgebildet.

Zu Z 97 (§ 64):

Die Bestimmungen zur allgemeinen Universitätsreife werden im Sinne der Anpassung an das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen völlig neu strukturiert.

Gemäß Abs. 1 ist die allgemeine Universitätsreife durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung (von diesem Begriff umfasst sind auch bilaterale Vereinbarungen) gleichwertige Zeugnisse, durch ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule, durch eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, durch eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien, durch ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder durch ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005, nachzuweisen.

Weiters kann die allgemeine Universitätsreife durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zu einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis, einem österreichischen Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder einem österreichischen Zeugnis über die Berufsreifeprüfung besteht.

In Abs. 2 werden zudem drei Kriterien genannt, bei deren kumulativen Vorliegen jedenfalls kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 vorliegt: Erstens muss die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermitteln. Daher ist etwa mit einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis aus der Schweiz oder einem Zeugnis der Fachhochschulreife aus Deutschland die allgemeine Universitätsreife für ein Studium in Österreich nicht nachgewiesen, sondern müsste auf andere Weise erfüllt werden, etwa durch die Absolvierung von Brückenangeboten im Ausstellungsstaat oder durch eine österreichische Externistenreifeprüfung. Dagegen entsprechen fachgebundene Hochschulzugangsberechtigungen, wie etwa ein deutsches Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife diesem Kriterium sehr wohl, weil damit im Ausstellungsstaat zwar nur der Zugang zu bestimmten Studienrichtungen, jedoch zu allen Sektoren von Hochschulen eröffnet ist.

Zweitens muss die Dauer der der Qualifikation zugrundeliegenden Schulzeit mindestens zwölf Jahre betragen und drittens müssen in der Schulbildung allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen. Allgemeinbildende Ausbildungsinhalte können grundsätzlich durch die Absolvierung von zumindest sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern in der Sekundarstufe II nachgewiesen werden, nämlich zwei Sprachen (zumindest eine Fremdsprache und die eigene Muttersprache), Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes oder auch künstlerisches Unterrichtsfach. Beträgt die Schulzeit nur elf Jahre oder fehlen allgemeinbildende Ausbildungsinhalte, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind. Defizite bei ausländischen Qualifikationen, denen eine Schuldauer von zehn Jahren (oder weniger) zugrunde liegt, können jedoch nicht durch Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden. In derart gelagerten Fällen müsste die allgemeine Universitätsreife auf andere Weise nachgewiesen werden, etwa durch eine Externistenreifeprüfung.

Der Begriff des wesentlichen Unterschiedes wurde aus der Terminologie des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens übernommen. In Verbindung mit dem beschriebenen Regelungsmechanismus soll dadurch einerseits die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC AUSTRIA) empfohlene und von den Hochschulen bereits gehandhabte Praxis im Sinne der Einheitlichkeit und der besseren Vorhersehbarkeit für die Studienwerberinnen und Studienwerber gesetzlich verankert werden. Andererseits soll durch die terminologische Angleichung der Rückgriff auf authentische Quellen sowie auf umfangreiche Literatur zum Thema faire Anerkennung gefördert werden. In diesem Zusammenhang ist etwa auf die Begleitdokumente zum Lissabonner Anerkennungsübereinkommen (abrufbar unter folgendem Link: https://www.enic-naric.net/enic-naric-reference-documents.aspx [abgerufen am 4.02.2021]) sowie auf das von der deutschen Hochschulrektorenkonferenz (HRK) herausgegebene „Handbuch Anerkennung an europäischen Hochschulen“ (abrufbar unter folgendem Link: https://www.hrk-nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-02-Publikationen/EAR_D_Online-Version.pdf [abgerufen am 4.02.2021]) zu verweisen. Bei letzterem handelt es sich um die deutsche Übersetzung der zweiten Auflage des „European Recognition Manual for Higher Education Institutions“, das im Rahmen eines internationalen Projekts erarbeitet und von der niederländischen ENIC-NARIC EP-Nuffic veröffentlicht wurde. Dieses Handbuch soll die zuständigen Personen an Hochschulen dabei unterstützen, eine faire Anerkennung gemäß den Grundsätzen des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens – dem Rechtsrahmen für die internationale akademische Anerkennung in der Europäischen Region – zu praktizieren.

Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist gemäß Abs. 3 entweder durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus (zB auch Diplomstudien) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder durch ein Studium, das im Curriculum des Masterstudiums definiert ist, nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind. Nach der Zulassung zu einem Masterstudium sind sog. „Überhänge“, wie sie etwa bei der Zulassung zu einem zweijährigen Masterstudium nach dem Abschluss eines zumindest vierjährigen Grundstudiums (z. B. ausländisches vierjähriges Bachelorstudium) entstehen, im Rahmen des § 78 zu berücksichtigen.

Sowohl in Abs. 3 als auch in den Abs. 4 und 5 wird auf die explizite Anführung von Fachhochschul-Studiengängen verzichtet, um die Äquivalenz zwischen dem Universitäts- und dem Fachhochschulsektor zu betonen.

Gemäß Abs. 4 ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen (Abs. 5).

In Abs. 6 wird die Zulassung zu kombinierten Master- und Doktoratsstudien abgebildet.

Zu Z 98 (§ 65 Abs. 1):

Die besondere Universitätsreife wurde auf den Wesensgehalt reduziert. Diese umfasst in Zukunft nur mehr die für das jeweilige Studium erforderlichen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Vorliegen der besonderen Universitätsreife unabhängig von der Art des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife im Rahmen der Zulassung zu einem Studium immer nachzuweisen ist.

Zu Z 100 (§ 65b Abs. 1):

Es handelt sich um eine legistische Berichtigung – der Begriff „Studierende“ wird im Zusammenhang mit der Zulassung zum Studium in den Begriff „Studienwerberin und Studienwerber“ geändert.

Zu Z 101 und 102 (§ 66 Abs. 3 und 4):

§ 66 Abs. 3 sieht nunmehr vor, dass im Curriculum festgelegt werden kann, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 78 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.

§ 66 Abs. 4 sieht vor, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Nicht mehr vorgesehen ist, dass eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium nach einer Wartefrist von zwei Semestern erfolgen kann und dass die neuerliche Zulassung insgesamt zweimal beantragt werden kann. Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht mehr zulässig.

Zu Z 103 (§ 67 Abs. 1 Z 6):

Mit der neuen Z 6 wird ein weiterer Beurlaubungsgrund vorgesehen, nämlich die vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung. Dies wird in erster Linie jene Fälle betreffen, in denen während eines Semesters eine Verschlimmerung der Behinderung eintritt oder, wenn im Laufe des Semesters spezielle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behinderung (zB Operation, Rehabilitationsaufenthalt etc.) notwendig sind.

Zu Z 104 (§ 67 Abs. 2):

Beibehalten wird die Regelung, dass die Beurlaubung bis längstens zu Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen ist. Tritt ein Beurlaubungsgrund (Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, Schwangerschaft oder Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten) unvorhergesehen und unabwendbar ein, kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen bleiben gültig.

Zu Z 105 (§ 68 Abs. 1 Z 2a):

Bei den Erlöschensgründen für die Zulassung zu einem Studium wird nunmehr die Nichterbringung der Mindeststudienleistung abgebildet.

Zu Z 106 (§ 68 Abs. 1 Z 3):

Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst.

Da bisher formal nur Studierenden ein Recht auf Beantragung der Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung aufgrund eines schweren Mangels bei der Durchführung zugestanden wird, wird nunmehr auch die Fallkonstellation abgebildet, dass dies auch möglich ist, wenn dies im Rahmen des Letztantrittes zu einer Prüfung geschieht und dabei formal die Studierendeneigenschaft nicht mehr gegeben ist (Zulassung erlischt automatisch).

Zu Z 107 (§ 68 Abs. 1 Z 4):

Die Bestimmung, dass die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat, soll entfallen. Dies ist dadurch begründet, dass die besondere Universitätsreife adaptiert worden ist.

Zu Z 108 (§ 68 Abs. 1 Z 7):

Die Zulassung zu einem Studium erlischt bei einem Lehramtsstudium, wenn ein im Curriculum gekennzeichnetes Praktikum im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß § 77 Abs. 4 zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist.

Zu Z 109 und 110 (§ 71b Abs. 7):

Aufgenommen wird eine Regelung, dass im Rahmen von Aufnahme- oder Auswahlverfahren, Studienwerberinnen und –werber mit einer Behinderung gemäß § 3 des BGStG das Recht haben, eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn die Studienwerberin oder der Studienwerber eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung einer Prüfung im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht. Das Ausbildungsziel des gewählten Studiums muss dabei aber erreichbar bleiben.

Zu Z 111 (§ 71c Abs. 5):

Es kommt zu einer Klarstellung, in welche Kategorie die Personen gemäß der Personengruppenverordnung einzuordnen sind.

Zu Z 112 (§ 72 Abs. 4):

Klargestellt wird, dass Studierende bezüglich der im Rahmen von Praktika an Schulen erfahrenen personenbezogenen Daten der Verschwiegenheit unterliegen.

Zu Z 113 (§ 72a):

Aufgenommen wird eine Bestimmung zur Berechnung einer Gesamtnote.

Zu Z 114 (§ 73 Abs. 1 Z 2):

Es handelt sich um eine legistische Berichtigung.

Zu Z 115 (§ 74 Abs. 5):

Die Bestimmung „Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.“ entfällt.

Hintergrund dazu ist, dass die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung heutzutage den Regelfall darstellt und somit keiner gesonderten Abbildung im UG mehr bedarf.

Sondervorschriften dafür finden sich auch im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und im E‑Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018:

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG muss jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

An dieser Stelle soll auch Näheres zu Amtssignatur ausgeführt werden:

Eine elektronische Ausstellung unter anderem von studienabschließenden Zeugnissen ist möglich. Diese müssen jedoch mit einer Amtssignatur versehen sein. Für eine elektronische Erstellung von Dokumenten (zum Beispiel: von Ausfertigungen und Bescheiden) bedeutet das auch, dass anstelle der händischen Unterschrift des Genehmigenden die Amtssignatur treten kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Dokument mit einer Amtssignatur erst dann versehen werden darf, wenn die internen Genehmigungsprozesse durchlaufen worden sind. Es muss daher ein interner Prozess vorgesehen werden, bei dem überprüft wird, ob das Dokument nach den gesetzlichen bzw. internen Vorgaben von der zuständigen Person bzw. dem zuständigen Kollegialorgan genehmigt worden ist. Im Bund erfolgt dies etwa durch Verwendung des elektronischen Aktes, bei dem nach der elektronischen Genehmigung durch die zuständige Person, bei der Erstellung der Erledigung diese mit der Amtssignatur versehen wird. Ein „Sonderfall“ könnte eintreten, wenn eine gesetzliche Regelung ergänzend zum AVG die Unterschrift von bestimmten oder mehreren Organen ausdrücklich vorschreibt. Eine solche Regelung sieht das Universitätsgesetz 2002 jedoch nicht vor. Ansonsten ersetzt – wie bei allen anderen AVG- Verfahren auch – die (nicht personifizierte) Amtssignatur die Unterschrift des Genehmigenden. Hinweis: Da in Einzelfällen für Beglaubigungen fürs Ausland noch immer Dokumente mit einer händischen Unterschrift benötigt werden, muss gewährleistet sein, dass dies im Einzelfall auch in Zukunft erfolgen kann.

Zu Z 116 (§ 76):

In § 76 werden Änderungen vorgenommen, damit eine bessere Planbarkeit eines Semesters für Studierende gegeben ist. Daher sollen Lehrveranstaltungen dergestalt geplant werden, dass alle für Studierende relevanten Informationen bezüglich Lehrveranstaltungen und Prüfungen bereits vor Beginn eines Semesters feststehen und bekannt gegeben werden. Dies erleichtert für Studierende die Planung eines Semesters. Da nur mehr in Ausnahmefällen ein gedrucktes Lehrveranstaltungsverzeichnis für ein gesamtes Studienjahr herausgegeben wird, wird nunmehr in Abs. 1 vorgesehen, dass für jedes Semester ein elektronisches Verzeichnis der relevanten Informationen zu Lehrveranstaltungen veröffentlicht werden muss. Dies wird im Regelfall auf der Internetseite oder im Intranet der betreffenden Universität erfolgen. Dieses Verzeichnis ist auch laufend zu aktualisieren.

Abs. 2 richtet sich an die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen. Diese haben – insbesondere unter Beachtung der Regelungen der Satzung und der Curricula – auch vor Beginn jedes Semesters alle relevanten Informationen zu ihrer Lehrveranstaltung bekannt zu geben (im Regelfall auf der Internetseite oder im Intranet der betreffenden Universität). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass den Studierenden bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen alle relevanten Informationen zu dieser Lehrveranstaltung vorliegen, damit ein Semester besser geplant werden kann. Daher ist Folgendes bekannt zu geben:

-       Die Ziele der Lehrveranstaltung,

-       die  Form der Abhaltung der Lehrveranstaltung (insbesondere ob diese durch Präsenzeinheiten, in digitaler Form oder in einer Mischform abgehalten wird),

-       die  Inhalte der Lehrveranstaltung,

-       die  Termine der Lehrveranstaltung und

-       die  Methoden der Lehrveranstaltung.

Bezüglich der Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der Lehrveranstaltung ist des Weiteren ebenso bekannt zu geben, welche Inhalte, in welcher Form, durch welche Methoden, zu welchen Terminen geprüft werden und welche Kriterien und Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungen herangezogen werden.

Abs. 3 sieht vor, dass zumindest drei Prüfungstermine für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, in jedem Semester anzusetzen sind. Auch müssen vor Beginn eines jeden Semesters die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe dieser Prüfungen bekannt gegeben werden.

In Abs. 4 wird eine Regelung aufgenommen, die eine flexible Anpassung der zuvor bekannt gegebenen Kriterien für Lehrveranstaltungen und Prüfungen (Form, Termine, Methoden, Beurteilungskriterien) ermöglichen soll, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Diese zwingenden Gründe sind vom Rektorat festzustellen. Zu denken wäre bei zwingenden Gründen etwa an eine Pandemie oder an eine Verhinderung einer Leiterin oder eines Leiters einer Lehrveranstaltung bzw. an eine Verhinderung einer Prüferin oder eines Prüfers. Sollten sich daher eine Lehrveranstaltung oder eine Prüfung ändern, ist dies den Studierenden unverzüglich in geeigneter Form mitzuteilen. Auch besteht nunmehr das Recht, dass sich die oder der Studierende von dieser Lehrveranstaltung oder Prüfung abmelden kann, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt. Wie schon eingangs erwähnt, wäre es sehr sinnvoll, Näheres dazu in der Satzung zu regeln.

Abs. 5 regelt den Inhalt von pädagogisch-praktischen Studien: In den pädagogisch-praktischen Studien ist ein aufbauender Kompetenzerwerb vorzusehen, bei dem die Eigenverantwortlichkeit sowie die Selbständigkeit durch Studierende im Unterricht in der unterrichtenden Tätigkeit steigernd erhöht wird und schließlich ein gänzlich eigenverantwortlicher Unterricht durch Studierende zu erfolgen hat. Die Praktika der pädagogisch-praktischen Studien sind zum überwiegenden Teil im Rahmen des Unterrichts an Schulen durchzuführen, wobei nach Verfügbarkeit und Schwerpunkt die Absolvierung an verschiedenen Schularten desselben Altersbereichs zu ermöglichen ist.

Zu Z 117 (§ 76a):

In Abs. 1 werden Mindesterfordernisse für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation abgebildet, die eine gleichwertige Alternative zu Präsenzprüfungen darstellen.

Klargestellt wird an dieser Stelle, dass auch für diese Prüfungen die allgemeinen – im UG, der Satzung, etc. festgelegten – Regelungen für Prüfungen zur Anwendung kommen. Es werden nur solche Sonderregelungen aufgenommen, die aufgrund der Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation notwendig sind. Dazu gehört, dass vor dem Beginn des Semesters die Standards, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können, bekannt zu geben sind.

Technische oder organisatorische Maßnahmen sind vorzusehen, die gewährleisten, dass eine eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden vorliegt. Schriftliche Prüfungen können beispielsweise durch stichprobenartige mündliche Nachfragen zum Prüfungsinhalt validiert werden.

Treten technische Probleme über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel schlechte Verbindung oder Ausfall der Verbindung) während einer Prüfung auf und liegen diese außerhalb des Einflussbereiches der oder des Studierenden, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Ist die Unterbrechung jedoch nur von kurzer Dauer, kann die Prüfung fortgesetzt werden. Das Vorliegen technischer Probleme muss wenigstens glaubhaft sein.

Werden für Prüfungen Mittel der elektronischen Kommunikation verwendet, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass Studierenden mit Behinderungen ein barrierefreier Zugang zur betreffenden Prüfung gewährleistet ist.

Zu Z 118 (§ 77 Abs. 2):

Aufgenommen wird eine Härtefallregelung. Die letzte Prüfung in einem Studium liegt dann vor, wenn sonst alle im Curriculum dieses Studiums vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Bachelorarbeit gemäß § 80 bzw. die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten gemäß § 81 positiv beurteilt sind.

Zu Z 119 (§ 77 Abs. 3 und 4):

In Abs. 3 werden sprachliche Adaptierungen vorgenommen.

Durch Abs. 4 erfolgt eine Änderung im Bereich der Wiederholmöglichkeiten von im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien: Die oder der Studierende ist berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ein weiteres Mal zu wiederholen, wenn die negative Beurteilung der Wiederholung darauf zurückzuführen ist, dass die oder der Studierende ohne eigenes Verschulden dieses oder Teile davon versäumt hat. Es ist dahingehend beim für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ binnen zwei Wochen ab Beurteilung ein Antrag zu stellen und es sind die erforderlichen Nachweise beizubringen.

Zu Z 120 (§ 78):

Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen wird im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens völlig neugestaltet und erweitert. § 78 geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Abs. 1 abgebildet:

Gemäß Abs. 1 Z 1 sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

Diesbezüglich wird auf die Sekundärliteratur sowie die Durchführungsdokumente zum Lissabonner Anerkennungsübereinkommen als Entscheidungshilfe und Instrumentarium für die Handhabung und Feststellung von wesentlichen Unterschieden in den Lernergebnissen verwiesen:

- Recommendation on Criteria and Procedures for the Assessment of Foreign Qualifications and Explanatory Memorandum, 2001, revised 2010 [abrufbar unter folgendem Link: www.enic-naric.net/fileusers/Recommention_for_Recognition_Foreign_Qualifations.pdf [abgerufen am 4.02.2021])

- Explanatory Report to the Lisbon Convention (abrufbar unter folgendem Link: https://www.enic-naric.net/fileusers/Explanatory_Report_LRC.pdf [abgerufen am 04.02.2021])

- Recommendation on Recognition of Qualifications Held by Refugees, Displaced Persons and Persons in a Refugee-like Situation, November 2017 (abrufbar unter folgendem Link: https://www.enic-naric.net/fileusers/1251_Recommendation_on_Recognition_of_Qualifications_Held_by_Refugees_Displaced_Persons_and_Persons_in_a_Refugee_like_Situation.pdf [abgerufen am 04.02.2021].

Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 64.

Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 iVm Z 2 lit. a sind demnach insbesondere:

1. Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)

2. Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)

3. Workload (Lernpensum)

4. Profil (Zweck oder Inhalt)

5. Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen)

Die bislang in Abs. 1 erwähnten Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, werden nicht mehr ausdrücklich erwähnt, weil es sich bei diesen Einrichtungen um anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 handelt.

In Abs. 1 Z 2 lit. b UG wird der Begriff „berufspraktische“ durch „berufsqualifizierende“ ersetzt. Damit soll gewährleistet sein, dass eine potentielle Anerkennung auch theoretischer, berufsfachlicher Inhalte, die in einer einschlägigen BHS ebenso vermittelt werden, von vornherein nicht ausgeschlossen wird. An jeder BHS wird nicht nur die allgemeine Universitätsreife erworben, sondern es ist auch eine Diplomprüfung im betreffenden Fachbereich abzulegen, wodurch mit dem Abschluss einer solchen Schule auch immer eine konkrete Berufsqualifikation verbunden ist. Um grundsätzlich sowohl eine Berücksichtigung praktischer Fertigkeiten als auch theoretischen Wissens zu ermöglichen, wird daher eine neue, offenere Formulierung vorgesehen.

In den Abs. 2 und 3 sind weitere Konstellationen der Anerkennung abgebildet, um Anerkennungen aus den Bereichen des nicht-formalen und des informellen Lernens zu ermöglichen:

Gemäß Abs. 2 sind bestimmte wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

Gemäß Abs. 3 können andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse nach internen Standards in der Satzung aufzunehmen.

Die Grundsätze des Verfahrens und der studienrechtlichen Implikationen sind in Abs. 4 geregelt:

- Es muss ein Antrag gestellt werden. Dieser ist für bereits erbrachte Leistungen bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen. Dabei müssen alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen (zB Zeugnisse, Curricula, Lehrveranstaltungsbeschreibungen, Gegenüberstellung der Inhalte der absolvierten Prüfungen mit den Inhalten der Prüfung für die eine Anerkennung erfolgen soll, Übersicht erworbener Kompetenzen) angeschlossen werden.

-       Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden: Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann eine Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse durch die Universität oder durch bestellte Sachverständige vorgenommen werden. Dafür kann eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat.

-       Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

-       Vorgesehen wird eine Höchstgrenze in bestimmten Bereichen: Die Universität darf absolvierte Prüfungen, die an berufsbildenden höheren Schulen oder an allgemeinbildenden höheren Schulen abgelegt worden sind, bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS- Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von Prüfungen, die an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 absolviert worden sind, sind unbegrenzt möglich.

-       Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.

-       Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.

Abs. 5 sieht weiterhin die Möglichkeit eines Vorausbescheides vor, wenn Teile des Studiums im Ausland absolviert werden sollen.

Abs. 6 definiert Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungen, die außerordentliche Studierende absolviert haben, für ordentliche Studien.

Mit dieser Neugestaltung wird auch die Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (2018/C 444/01) umgesetzt.

Zu Z 121 (§ 79 Abs. 1):

Da bisher formal nur Studierenden ein Recht auf Beantragung der Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung aufgrund eines schweren Mangels bei der Durchführung zugestanden ist, wird nunmehr auch die Fallkonstellation abgebildet, dass dies im Rahmen des Letztantrittes zu einer Prüfung geschieht und dabei formal die Studierendeneigenschaft nicht mehr gegeben ist (Zulassung erlischt automatisch). Gleichzeitig wird die Frist, innerhalb derer der Antrag auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung einzubringen ist, von zwei auf vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung der Prüfung erweitert.

Zu Z 122 (§ 79 Abs. 2):

Abgebildet wird bei der Bestimmung zur Öffentlichkeit von Prüfungen auch die faktische Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation. Bei Abhaltung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation kann die Zuschaltung von Zuhörerinnen und Zuhörern auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden. Der Grundsatz, dass mündliche Prüfungen öffentlich sind, gilt auch für mündliche Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation. Wie bei Präsenzprüfungen sind daher insbesondere die Prüfungstermine und die Anforderungen für die Zugänglichkeit mit Mitteln der elektronischen Kommunikation rechtzeitig bekannt zu geben.

Zu Z 123 (§ 79 Abs. 4 und 5):

Abgebildet wird bei der Bestimmung zum Prüfungsprotokoll auch die faktische Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation.

Abs. 5 regelt die Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle. Selbstverständlich kann auch vorgesehen werden, dass diese Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ermöglicht wird.

Klargestellt wird aber, dass vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen sind.

Zu Z 125, 126 und 134 (§ 83 Abs. 1, § 87 Abs. 1a und § 91 Abs. 1 Z 2):

Das kombinierte Master- und Doktoratsstudium wird abgebildet.

Zu Z 127 (§ 87 Abs. 3a):

Vorgesehen wird eine Bestimmung, dass auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen ein neuer Verleihungsbescheid auszustellen ist, wenn eine Geschlechtsänderung durch Vorlage einer Personenstandsurkunde nachgewiesen wird.

Zu Z 128 (§ 87 Abs. 5):

Neu geregelt wird, wie die Verleihung des akademischen Grades bei gemeinsamen Studienprogrammen zu erfolgen hat. Dabei wird auf die drei möglichen Fälle (joint, double und multiple degrees) Bedacht genommen (vgl. § 51 Abs. 2 Z 26).

Zu Z 129 (§ 88 Abs. 1):

Abgebildet wird das dritte Geschlecht.

Zu Z 130 (§ 88 Abs. 1):

Personen, die ein double oder multiple degree programme absolviert haben, können mehrere akademische Grade für die Absolvierung desselben Studiums verliehen werden – siehe § 87 Abs. 5. In § 88 Abs. 1 wird geregelt, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden kann.

Zu Z 131 (§ 88 Abs. 1a):

Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Durch diese Regelung wird verhindert, dass aufgrund des Abschlusses eines gemeinsamen Studienprogrammes mehrere akademische Grade eingetragen werden können.

Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

Zu Z 132 (§ 89):

Nunmehr werden auch die Erweiterungsstudien in diese Bestimmung aufgenommen.

Zu Z 133 (§ 91 Abs. 1):

Es handelt sich um legistische und redaktionelle Berichtigungen und die Abbildung des Entfalles der Nachfrist.

Zu Z 136 (§ 92 Abs. 5):

Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten. Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Zu Z 137 (§ 92 Abs. 5a):

Gemäß § 59b Abs. 5 wird ein neues Instrument implementiert, das eine zügigere Beendigung des Studiums ermöglichen soll. Bei einem Studienfortschritt von bereits 120 erbrachten ECTS- Anrechnungspunkten an Studienleistungen, kann die Universität den Studierenden den Abschluss einer „Vereinbarung über die Studienleistung“ anbieten. Diese hat konkrete Verpflichtungen der Studierenden und Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung zu enthalten, aber auch konkrete Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Universität. In dieser Vereinbarung kann zum Beispiel festgelegt werden, dass auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag für jedes Semester rückerstattet wird, in welchem die Absolvierung einer in der „Vereinbarung über die Studienleistung“ vereinbarten Mindeststudienleistung nachgewiesen wird.

Zu Z 139 (§ 96 samt Überschrift):

In § 96 wird (im Zusammenhang mit § 109) klargestellt, dass Ausbildungszeiten, die in Ausbildungen im Sinne der §§ 6a, 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2020, zurückgelegt wurden (Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung, Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung) für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß § 109 nicht zu berücksichtigen sind. Da diese Bestimmung sowohl für die Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin als auch für die Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gilt, wird auch die Überschrift dieser Bestimmung geändert.

Zu Z 140 bis Z 146 (§ 98 Abs. 2, § 98 Abs. 4a, § 98 Abs. 5 bis 9):

Kaum ein Thema im Universitätsbereich stand in den letzten Jahren so im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung bzw. Kritik wie die Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren. Übergangene Bewerberinnen und Bewerber fühlten sich benachteiligt und haben umfangreiche Gerichtsverfahren angestrengt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Berufungsverfahren im Rahmen der Autonomie der Universitäten durchzuführen sind und daher auch die nachprüfende Kontrolle – sowohl durch die Aufsichtsbehörde Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als auch durch die ordentliche Gerichtsbarkeit – sehr zurückhaltend ausgeübt werden muss.

Mit dieser Novelle werden einige Maßnahmen vorgeschlagen, die der Kritik der langen Verfahrensdauer sowie der Intransparenz der Verfahren entgegenwirken sollen.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass die Einbeziehung von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern oder Künstlerinnen und Künstlern, die sich nicht beworben haben, mit ihrer Zustimmung als Kandidatinnen und Kandidaten entweder durch die Rektorin oder den Rektor oder durch die Berufungskommission selbst zu erfolgen hat. Ebenso wird klargestellt, dass eine solche Einbeziehung lediglich bis zur Übermittlung der Bewerbungsunterlagen an die Gutachterinnen und Gutachter erfolgen kann.

Eine Maßnahme, die die Transparenz in Berufungsverfahren erhöhen soll, wird in Abs. 4a geregelt: Zur Begleitung von Berufungsverfahren können von der Rektorin oder vom Rektor mehrere Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren aus verschiedenen Fachbereichen oder Personen aus der Universitätsverwaltung beauftragt werden. Jeweils eine oder einer dieser Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren oder eine Person aus der Universitätsverwaltung (Berufungsbeauftragte oder Berufungsbeauftragter) ist berechtigt, der Berufungskommission als zusätzliches Mitglied ohne Stimmrecht anzugehören. In weiterer Folge erstellt die Berufungsbeauftragte oder der Berufungsbeauftragter einen Bericht über das Berufungsverfahren, der dem Besetzungsvorschlag der Berufungskommission an die Rektorin oder den Rektor angeschlossen wird. Gemäß Abs. 8 erfolgt die Auswahlentscheidung der Rektorin oder des Rektors aus dem Besetzungsvorschlag in Hinkunft auch unter Berücksichtigung des Berichts der oder des Berufungsbeauftragten.

Zwei der vorgeschlagenen Maßnahmen sollen der Beschleunigung von Berufungsverfahren dienen, nämlich einerseits die in Abs. 5 vorgesehene Frist von einem Monat nach dem Ende der Bewerbungsfrist für die Überprüfung, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen und das Ausscheiden jener Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen. Die Übermittlung der übrigen Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter hat ebenfalls innerhalb dieses einen Monats zu erfolgen.

Als weitere Beschleunigungsmaßnahme wird in Abs. 7 normiert, dass der Besetzungsvorschlag innerhalb von sieben Monaten ab dem Ende der Bewerbungsfrist zu erstellen ist.

Ebenfalls aus Gründen der Transparenz soll in Hinkunft die Rektorin oder der Rektor darüber informiert werden, welche Bewerbungen von der Berufungskommission an die Gutachterinnen und Gutachter weitergeleitet wurden (Abs. 6).

In Abs. 9 wird die Frist für die Vorlage einer allfälligen Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an die Schiedskommission gegen die Auswahlentscheidung der Rektorin oder des Rektors, von zwei auf drei Wochen erhöht. Dies erfolgt in Angleichung an die Beschwerdefrist des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 42 Abs. 8.

Zu Z 147 (§ 99 Abs. 5):

In Abs. 5 wird der Begriff „Gleichstellung von Frauen und Männern“ durch den Begriff „Gleichstellung der Geschlechter“ ersetzt, da mit der vorliegenden Novelle das 3. Geschlecht im UG berücksichtigt werden soll.

Zu Z 148 bis 150 (§ 99a Abs. 1, 2 und 3):

Die Bestimmungen über das sogenannte „opportunity hiring“ wurden mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2018 in das UG implementiert. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass im Vollzug dieser Bestimmung Probleme auftreten können, die dem Zweck dieser Regelung widersprechen.

Zunächst wird in Abs. 1 mit der vorgeschlagenen Änderung klargestellt, dass diese Bestimmung nicht nur für Wissenschafterinnen und Wissenschafter, sondern auch für Künstlerinnen und Künstler anzuwenden ist.

Weiters hat sich gezeigt, dass die zunächst vorzunehmende Befristung des Arbeitsverhältnisses von sechs Jahren überschießend ist. Der Zeitraum der Befristung soll daher auf fünf Jahre gekürzt werden. Ebenso hat sich gezeigt, dass es in manchen Fällen schwierig ist, hervorragende Persönlichkeiten zu gewinnen, wenn diesen Personen lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis angeboten werden kann. Dies vor allem deshalb, wenn die betreffende Person sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet und nicht in ein befristetes Arbeitsverhältnis wechseln will. Aus diesem Grund soll es in sachlich gerechtfertigten Fällen möglich sein, sofort ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen (Abs. 2).

Die Änderungen in Abs. 3 berücksichtigen die Änderungen in Abs. 1 und 2. Gegenstand der Qualifikationsprüfung bei zunächst befristeten Arbeitsverträgen werden in Hinkunft auch sonstige Tätigkeiten sein. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich zB um Verwaltungstätigkeiten oder Tätigkeiten im Bereich Wissenstransfer.

Zu Z 151 (§ 107 Abs. 1):

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Ausschreibung einer Stelle nicht nur der Fachbereich anzugeben ist, sondern auch welcher Personalgruppe die Stelle zuzuordnen ist, wobei in erster Linie von den Personalgruppen für das wissenschaftliche/künstlerische sowie das allgemeine Universitätspersonal gemäß dem Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten auszugehen ist.

Im Zuge von Ausschreibungsverfahren kann sich jedoch die Notwendigkeit bzw. die Zweckmäßigkeit ergeben, eine Stelle nicht bereits im Rahmen der Ausschreibung einer Personalgruppe zuzuordnen, sondern dies offen zu lassen und erst vorzunehmen, wenn die Bewerbungen eingegangen sind und die Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber beurteilt werden können. § 107 Abs. 1 soll diese Vorgehensweise in Zukunft ermöglichen. Aus Gründen der Transparenz sollte im Ausschreibungstext auf diese Vorgangsweise hingewiesen werden. Diese Bestimmung gilt allerdings ausschließlich für das wissenschaftliche/künstlerische Personal.

Zu Z 153 (§ 109):

§ 109 in der geltenden Fassung sieht vor, dass Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden können. Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer solcher „Kettenverträge“ darf je nach Beschäftigungsausmaß sechs bzw. acht Jahre nicht überschreiten. Eine darüber hinaus gehende einmalige Verlängerung bis zu insgesamt zehn bzw. zwölf Jahren ist bei sachlicher Rechtfertigung insbesondere für die Durchführung oder Fertigstellung von Forschungsprojekten und Publikationen zulässig. Beim Verwendungswechsel einer wissenschaftlichen/künstlerischen Mitarbeiterin bzw. eines wissenschaftlichen/künstlerischen Mitarbeiters (zB Erreichen einer weiteren Karrierestufe) ist eine einmalige neuerliche Befristung bis zur Gesamtdauer von sechs bzw. acht Jahren zulässig, wobei Befristungen entsprechend zusammenzurechnen sind und die Höchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen.

Die Verständlichkeit und auch die Akzeptanz der geltenden Rechtslage hat in den letzten Jahren durch die auf einzelne Sachverhalte abstellenden Änderungen gelitten. So sind die Regelungen aus Sicht der Universitäten wegen zu geringer Flexibilität und aus Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen zu großer Unsicherheit unbefriedigend.

In diesem Zusammenhang ist auch folgende, im Parlament am 4. Dezember 2018 einstimmig angenommene Entschließung gesehen werden:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, wird ersucht, gemeinsam mit den österreichischen Universitäten (insbesondere dem Dachverband der Universitäten sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer) ein modernes Arbeitsrecht für Forscherinnen und Forscher zu schaffen und dabei einen besonderen Fokus auf eine Reform des § 109 UG zu legen, indem etwa eine Neukodifikation der Kettenvertragsregelung erarbeitet und dem Nationalrat vorgelegt wird.“

Schließlich wurde der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens um Auslegung der Teilzeit- Rahmenvereinbarung, der BefristungsRL und der GleichbehandlungsRL angerufen (Rechtssache C- 274/18). Anlass war die Klage einer drittmittelfinanzierten Projektmitarbeiterin, die sich als diskriminiert erachtete, weil sie als Teilzeitbeschäftigte länger in einem befristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 109 Abs. 2 UG verblieb als eine vollbeschäftigte Mitarbeiterin. Der EuGH kam mit Urteil vom 3. Oktober 2019 im Wesentlichen zum Ergebnis, dass eine Verletzung der Teilzeit-Rahmenvereinbarung vorliegt, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt und steht in einem angemessenen Verhältnis, wobei die endgültige Beurteilung durch das nationale Gericht vorzunehmen ist. Der EuGH hat § 109 UG jedoch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Ziel der Neuregelung ist es nun, eine europarechtskonforme Regelung zu schaffen, die sich auf die mögliche Anzahl der befristeten Arbeitsverhältnisse sowie auf die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse fokussiert:

Abs. 1 entspricht der geltenden Regelung und gibt die grundsätzliche arbeitsrechtliche Regelung zu befristeten Arbeitsverhältnissen wieder. Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags einmalig bis zu einer Dauer von höchstens sechs Jahren zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Diese Regelung ist in erster Linie auf das allgemeine Universitätspersonal anzuwenden.

Dass der Universitätsbetrieb mit seinen speziellen Bedürfnissen im Lehr- und Forschungsbetrieb jedoch Sonderregelungen zum allgemeinen Arbeitsrecht – speziell zur Frage der befristeten Arbeitsverhältnisse – bedarf, ist unbestritten. Dieses „Sonderrecht“ wird in den Abs. 2 bis 9 abgebildet.

Abs. 2 sieht für Personen, die dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß § 94 Abs. 2 angehören (wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) die Möglichkeit einer zusätzlichen zweimaligen Befristung (Befristung gemäß Abs. 1 und zwei Verlängerungen) vor, und zwar entweder eine unmittelbare Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses oder ein erneuter Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses. In beiden Fällen ist die Verlängerung bzw. der Neuabschluss nur bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren zulässig, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsausmaß. In die Gesamtdauer sind Zeiten des Abs. 1 einzurechnen. Dies bedeutet, dass gemäß Abs. 1 konsumierte Zeiten in die in Abs. 2 festgelegte Gesamtdauer von acht Jahren miteinzubeziehen sind. Nach einem befristeten Arbeitsverhältnis von zB 6 Jahren gemäß Abs. 1 dürfen die gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden beiden Arbeitsverhältnisse die Dauer von zwei Jahren nicht mehr überschreiten. Bei diesem Beispiel bleibend darf innerhalb dieser zwei Jahre das Arbeitsverhältnis

a) zweimal befristet verlängert werden,

b) zweimal befristet neu abgeschlossen werden, oder

c) einmal befristet verlängert und einmal befristet neu abgeschlossen

werden.

Wie bislang aufgrund der geltenden Rechtslage ist auch in Hinkunft für die Durchführung von Forschungsprojekten eine Sonderregelung erforderlich, diese ist in Abs. 3 enthalten. Diese Bestimmung regelt die befristeten Arbeitsverhältnisse, die zur Durchführung von Drittmittelprojekten und Forschungsprojekten abgeschlossen wurden. Im Begutachtungsentwurf hat sich diese Regelung auf die Durchführung von „Projekten gemäß den §§ 26 und 27“ bezogen. In den eingelangten Stellungnahmen wurde die Beschränkung auf Projekte gemäß den §§ 26 und 27 als zu eng empfunden – es wird daher auf die Formulierung der geltenden Fassung „Drittmittelprojekte“ und „Forschungsprojekte“ zurückgegangen, die auch über das Globalbudget finanzierte Projekte (zB Forschungsprojekte gemäß § 10 Abs. 2) umfasst.

Arbeitsverhältnisse, die überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten und Forschungsprojekten abgeschlossen werden, bleiben bei der Feststellung der höchstzulässigen Anzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen unberücksichtigt; dh. für diese Arbeitsverhältnisse ist innerhalb der zulässigen Gesamtdauer von sechs bzw. acht Jahren (Abs. 1 und Abs. 2) auch eine mehrmalige Befristung möglich. Diese Regelung gilt im Gegensatz zu Abs. 2 nicht nur für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, sondern auch für das allgemeine Universitätspersonal, da auch diese Personalkategorie in Drittmittelprojekten und Forschungsprojekten beschäftigt sein kann (zB Laborkräfte). Die zulässige Gesamtbefristungsdauer für nichtwissenschaftliches Personal beträgt sechs Jahre.

Abs. 4 enthält eine neue Regelung: wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine Verwendung gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 (Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren) wechselt, so ist eine einmalige neuerliche Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Diese Regelung kann mit der Regelung gemäß Abs. 2 nicht kombiniert werden: nach einer befristeten Verwendung als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß Abs. 4 ist eine neuerliche Befristung gemäß Abs. 2 nicht mehr zulässig.

Abs. 5 sieht für Ersatzkräfte wie bislang die Möglichkeit einer mehrfachen Befristung vor, und zwar, wenn die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse sechs Jahre nicht überschreitet. Abs. 2, der regelt, dass eine Gesamtdauer bis zu acht Jahren möglich ist, ist hier nicht anzuwenden. Dies gilt auch für den mehrfachen neuerlichen Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen. Auch hier ist es unerheblich, ob die Arbeitsverhältnisse unmittelbar aufeinander folgen oder ob sie neu abgeschlossen werden.

Abs. 6 regelt, dass auch für ausschließlich in der Lehre verwendetes Personal (Lehrbeauftragte) wie bislang eine mehrfache Befristung des Arbeitsverhältnisses möglich ist, neu ist allerdings, dass die Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar aufeinander folgen müssen. Dies ist damit begründet, dass es in der Praxis oft der Fall ist, dass eine Lehrveranstaltung nur im Wintersemester bzw. nur im Sommersemester stattfindet. Auch wird bei der Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse für ausschließlich in der Lehre verwendetes Personal nicht mehr auf Kalenderjahre, sondern auf Studienjahre abgestellt, da dies dem Studien- und Lehrbetrieb besser entspricht. Wie bei den anderen Personalkategorien gemäß Abs. 1 bis 5 gilt die Regelung auch für den neuerlichen Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Wird in einem Studienjahr keine Lehre ausgeübt, zählt dieses Jahr bei der Feststellung der zulässigen Gesamtbefristungsdauer nicht mit.

Im Begutachtungsverfahren wurde von Lektorinnen und Lektoren (Lehrbeauftragte) die Befürchtung geäußert, dass nach der Gesamtdauer von acht Jahren keine weitere Anstellung möglich sei, da es quasi unmöglich wäre, von der Universität ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erhalten. Dies betrifft in erster Linie die Lehrbeauftragte, aber auch drittmittelbeschäftigten Personen. Was aus gesellschaftspolitischer Sicht daher höchst wünschenswert ist, nämlich die Zurückdrängung von prekären Arbeitsverhältnissen, wurde auf individueller Ebene strikt abgelehnt.

Aus diesem Grund werden Begleitmaßnahmen für die Umsetzung des § 109 implementiert werden, die von der Universität verlangen, Karriereperspektiven für den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie für Lehrbeauftragte zu entwickeln.

Es werden daher nunmehr folgende Maßnahmen gesetzlich normiert, die die Umsetzung des § 109 UG für Lehrbeauftragte, aber auch für Arbeitsverhältnisse, die überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten abgeschlossen werden, unterstützen sollen:

a)     Übergangsregelungen (§ 143 Abs. 83 und 85): § 109 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Während für andere befristete Arbeitsverhältnisse Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021 zurückgelegt wurden, grundsätzlich bei der Gesamtdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen sind, ist dies bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten abgeschlossen werden, sowie befristeten Arbeitsverhältnissen von Lehrbeauftragten nicht der Fall: für diese Arbeitsverhältnisse wird die höchstzulässige Gesamtdauer ab dem Inkrafttreten des § 109 – also ab dem 1. Oktober 2021 – (neu) berechnet. Dies bedeutet, dass den Universitäten ausreichend Zeit bleibt, ihre Personalentwicklungsmaßnahmen auf die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen gemäß § 109 in der neuen Fassung abzustimmen. Unterstützt wird dies durch folgende weitere Maßnahmen:

b)     Aufgaben der Universitäten (§ 3 Z 4): In Z 4 des § 3 wird eine der wesentlichen Aufgaben der Universitäten definiert: die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Diese Aufgabe wird nun erweitert: die Universitäten sollen auch geeignete Karrierepfade für den wissenschaftlichen Nachwuchs, insbesondere den höchstqualifizierten entwickeln und sicherstellen.

c)     Leistungsvereinbarung (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. a): Bei den Inhalten der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 lit. a (strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung) wird ergänzt, dass in Hinkunft die Leistungsvereinbarungen auch Maßnahmen beinhalten müssen, die die Universität zur Verstetigung von Beschäftigungsverhältnissen und zur Attraktivierung von Karrierewegen, insbesondere für Lehrbeauftragte und für wissenschaftlichen Nachwuchs, der aus Exzellenzprogrammen gefördert wird, setzt.

Näheres zu den Begleitmaßnahmen siehe die Erläuterungen zu § 3 Z 4 sowie zu § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a.

Abs. 7 übernimmt jene Bestimmung aus dem geltenden Recht, die vorsieht, dass Beschäftigungszeiten als studentische Mitarbeiterin oder als studentischer Mitarbeiter bei der Berechnung der Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse unberücksichtigt bleiben. Ebenso sollen Arbeitsverhältnisse, die ua. den Abschluss eines Doktoratsstudiums zum Inhalt haben („Prae-Docs“) bis zum Ausmaß von längstens vier Jahren unberücksichtigt bleiben. Diese Arbeitsverhältnisse sind auch bei der Feststellung der höchstzulässigen Gesamtdauer gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.

Neu ist die Regelung in Abs. 8, wonach Zeiten gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV), in der am 1. Mai 2021 geltenden Fassung, unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich dabei um Zeiten eines Beschäftigungsverbots gemäß den §§ 3 bis 5 Mutterschutzgesetz 1979, einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz oder der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

Ebenfalls neu ist die Regelung in Abs. 9, dass bei der Feststellung der höchstzulässigen Gesamtdauer der Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 2 (also 8 Jahre) alle Arbeitsverhältnisse zur Universität zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitsverhältnisse unmittelbar aufeinanderfolgen oder nicht.

Diese Regelung stellt einen Paradigmenwechsel im Umgang mit befristeten Arbeitsverhältnissen dar: während bislang erheblich war, wie lange die Unterbrechung zwischen zwei befristeten Arbeitsverhältnissen dauert, um keine unzulässige weitere befristete Verlängerung zu erzeugen („Kettenverträge“), wird nun klargestellt, dass sämtliche befristeten Arbeitsverhältnisse zur selben Universität in die zulässige Gesamtdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen miteinzubeziehen sind – unabhängig davon, wie lange die Unterbrechung zwischen zwei befristeten Arbeitsverhältnissen dauert. Das Ziel dieser Regelung ist es, rechtliche Klarheit zu schaffen. Wesentlicher wichtiger ist jedoch das Ziel, prekäre Arbeitsverhältnisse an Universitäten in Zukunft möglichst hintan zu halten.

Beispiele für die Anwendung des § 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 unter Berücksichtigung des Übergangsrechts:

1. Beginn eines auf sechs Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses als Angehörige oder Angehöriger des allgemeinen Universitätspersonals mit 1. Oktober 2015, Wechsel in die Verwendung „wissenschaft-liche/r/künstlerische/r Mitarbeiter/in“ mit 1. Oktober 2021: es ist die neue Rechtslage anzuwenden, Zeiten vor dem 1. Oktober 2021 sind zu berücksichtigen. Eine weitere zweimalige Befristung gemäß § 109 Abs. 2 oder eine mehrmalige Befristung gemäß § 109 Abs. 3 in der Dauer von höchstens zwei Jahren ist möglich.

1a. Beginn eines auf sechs Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses als Angehörige oder Angehöriger des allgemeinen Universitätspersonals mit 1. Oktober 2014, Wechsel in die Verwendung „wissen-schaftliche/r/künstlerische/r Mitarbeiter/in“ mit 1. Oktober 2020: die geltende Rechtslage ist anzuwenden.

2. Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses als wissenschaftliche bzw. künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Mitarbeiter von 1. Jänner 2015 bis 1. Jänner 2020, befristetes Arbeitsverhältnis als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter ab 1. Oktober 2021: es gilt die Übergangsbestimmung, eine Befristung auf 8 Jahre bis 30. September 2029 ist möglich.

2a. Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses als wissenschaftliche bzw. künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Mitarbeiter von 1. Jänner 2015 bis 1. Jänner 2020, befristetes Arbeitsverhältnis als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter ab 1. Jänner 2020: die geltende Rechtslage ist anzuwenden.

3. Beginn eines mit vier Jahren befristeten Arbeitsverhältnisses als „Praedoc“ mit 1. Jänner 2016, Wechsel in eine auf vier Jahre befristete Verwendung als „Postdoc“ mit 1. Jänner 2020, Wechsel auf eine Stelle Universitätsassistentin oder Universitätsassistent mit 1. Jänner 2024: die vier Jahre als „Postdoc“ sind bei der Bestimmung der Befristung zu berücksichtigen, die neuerliche Befristung kann daher nur bis zum 31. Dezember 2028 erfolgen.

4. Beginn eines auf sechs Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter mit 1. Oktober 2018, Neuabschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach einer Unterbrechung zum 1. Oktober 2025: die bisherigen Zeiten bleiben unberücksichtigt – Befristungen bis zu einer Gesamtdauer von 8 Studienjahren sind möglich.

Zu Z 157 (§ 116 Abs. 3):

Um ein die gute wissenschaftlichen Praxis und die akademische Integrität verletzendes Verhalten noch stärker zu sanktionieren, wird mit Abs. 3 eine (verwaltungs-)strafrechtliche Bestimmung aufgenommen, mit der die in Abs. 2 geregelte unberechtigte Führung von akademischen Graden sowie gleichen oder ähnlichen Bezeichnungen näher spezifiziert wird: Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.

Zu Z 158 (§ 116a):

Für den Tatbestand „Ghostwriting“ wird eine Verwaltungsstrafbestimmung in das UG implementiert.

Diese ermöglicht es, sowohl gegen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer als auch gegen Auftraggeberinnen und Auftraggeber vorzugehen.

Wer ein Werk für eine andere Person entgeltlich oder unentgeltlich herstellt oder es dieser zur Verfügung stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn sie oder er weiß oder annehmen kann, dass dieses Werk oder Teile dieses Werkes unter Vortäuschung einer eigenständigen Leistung als Seminar-, Prüfungs-, Abschluss-, Bachelor-, oder wissenschaftliche Arbeit (insbesondere Diplomarbeit, Masterarbeit, Dissertation, etc.) verwendet wird.

Auch Auftraggeberinnen und Auftraggeber sind gem. § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, von dieser Verwaltungsstrafbestimmung mitumfasst.

Abs. 2 stellt unentgeltliche – im Wissenschaftsbetrieb übliche – Hilfestellungen, wie Korrekturlesen, Hinweise zur Verbesserung der Stilistik, Hilfe beim Transkribieren und ähnliche Tätigkeiten straffrei, wenn dabei die gedankliche und fachliche Eigenständigkeit der Arbeit nicht geschmälert und somit nicht beeinträchtigt wird.

Abs. 3 erklärt, dass schon das Anbieten solcher Dienstleistungen (zB auf Websites oder in anderen Medien) rechtswidrig ist und somit einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt.

Für das Anbieten auf Websites bedeutet dies, dass ein Host Provider, der Speicherplätze für fremde Inhalte zur Verfügung stellt, verpflichtet ist, entweder die von ihm gespeicherte Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, da er sich ansonsten selbst strafbar macht (§ 16-E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I. Nr. 152/2001).

Abs. 4 sieht für gewerbsmäßiges Handeln einen höheren Strafrahmen vor.

Abs. 5 normiert, dass das empfangene Entgelt oder eine sonstige Zuwendung, die die Täterin oder der Täter erhalten hat, für verfallen zu erklären ist. Sollte die Täterin oder der Täter das Entgelt oder die Zuwendung nicht mehr besitzen, so ist sie oder er mit einer Ersatzstrafe zu bestrafen.

Abs. 6 normiert eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren.

Abs. 7 regelt die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für den Verwaltungsstraftatbestand „Ghostwriting“.

Zu Z 160 und 161 (§ 118a und § 118b):

Mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2015 wurden Bestimmungen über den Bauleitplan (§ 118a) und die Immobilienbewirtschaftung der Universitäten (§ 118b) in das UG implementiert.

Durch diese Bestimmungen wurden erstmals Rahmenbedingungen für Immobilienvorhaben von Universitäten (Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen, Anmietungen) in das UG aufgenommen.

Die Realisierung von Immobilienprojekten ist grundsätzlich zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Dieser Prozess findet außerhalb der Leistungsvereinbarung statt.

Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 118b Abs. 3 wurde im Jahr 2018 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV erlassen (BGBl. II Nr. 24/2018).

In der praktischen Durchführung hat sich jedoch gezeigt, dass § 118a und §118b zahlreiche Probleme aufwerfen, so z. B. der Verweis in § 118a Abs. 3 auf die Vorhabensverordnung BGBl. II Nr. 22/2013 sowie die nicht stringente Verwendung des Begriffs „Bauleitplan“.

Aus diesem Grund wurden die §§ 118a und 118b in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen einer grundsätzlichen Adaptierung unterzogen.

Beide Bestimmungen werden nun zur Erhöhung der Übersichtlichkeit in einem neuen Paragraphen 118a. mit der Überschrift „Immobilienbewirtschaftung der Universitäten“ zusammengeführt und § 118b entfällt.

Abs. 1 bildet den Inhalt von § 118b Abs. 1 ab. Gleichzeitig wird die Definition von universitären Immobilienprojekten aus § 3 Abs. 1 Z 1 Uni-ImmoV übernommen. Durch die Einfügung des Wortes „insbesondere“ vor der Aufzählung der verschiedenen Immobilienprojekte ist eine flexiblere Handhabung des für Immobilienprojekte vorgesehenen Prozederes möglich.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass bei Immobilienprojekten drei regionale Bauleitpläne als zentrale Planungsinstrumente bei der Bauleitplanung vorgesehen sind. In diesen regionalen Bauleitplänen sollen jene Immobilienprojekte aufgenommen und gereiht werden, welche nur mit zusätzlichen Finanzmitteln von Seiten des Bundes realisiert werden können. Die Immobilienprojekte der jeweiligen Planungsregion sind nach Priorität zu reihen und – wie bereits jetzt vorgesehen – zur Schaffung von mehr Transparenz auch zu veröffentlichen.

Nicht in die regionalen Bauleitpläne werden eigenfinanzierte Projekte der Universitäten aufgenommen, die diese aus den bereits vorhandenen Mitteln der Universität realisieren können bzw. die zur Gänze (inkl. aller Folgekosten) von Dritten finanziert werden.

Abs. 3 normiert, dass die Universitäten ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind, der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege der regionalen Bauleitpläne bekanntzugeben haben. Es wird ausgeführt, anhand welcher Kriterien die Immobilienprojekte nach Priorität zu reihen sind (Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen und der Bedarfe der Universitäten). Außerdem wird unverändert eine regelmäßige Aktualisierung dieser Prioritätenreihung, wenigstens im Abstand von drei Jahren, vorgesehen.

Die regionalen Bauleitpläne sind im Zusammenhang mit der Genehmigung von Immobilienprojekten insofern von Bedeutung, da im Rahmen der Projektkonzeption gemäß der Uni-ImmoV die Reihung im regionalen Bauleitplan eines der Prüfkriterien darstellt.

Abs. 4 legt – so wie der derzeit in Geltung stehende § 118b Abs. 2 – dar, welche Kriterien für die Erteilung der Projektfreigabe durch die Bundesministerin oder der Bundesminister maßgeblich sind: der aktuelle budgetäre Handlungsspielraum, die Prioritätenreihung der regionalen Bauleitpläne, die Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, die hochschulpolitische Schwerpunktsetzung sowie die allgemeine volkswirtschaftliche Lage.

In Abs. 5 wird für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte für einmalige Zahlungen die Betragsgrenze von EUR 10 Mio. brutto festgelegt. Die Betragsgrenze für laufende Mietkosten beträgt EUR 600.000 jährlich (Mietzahlungen netto, exkl. aller laufenden (Betriebs-)Kosten und Steuern). Klargestellt wird außerdem, dass es sich bei diesen Immobilienprojekten (=ganz oder teilweise zu finanzierende Immobilienprojekte über der Betragsgrenze) um sogenannte „Einvernehmensprojekte“ handelt, da vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist.

Abs. 6 hält fest, dass nach Freigabe eines Immobilienprojekts durch die Bundesministerin oder den Bundesminister die Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan erfolgt. Gegenstand des gesamtösterreichischen Bauleitplans sind alle seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers geprüften und freigegebenen Immobilienprojekte der Universitäten, jeweils mit den entsprechenden Einmalkosten sowie laufenden Kosten.

In Abs. 7 wird klargestellt, dass in den gesamtösterreichischen Bauleitplan nunmehr sämtliche gemäß Abs. 1 vereinbarte Immobilienprojekte, die von der Universität zur Gänze eigenfinanziert werden, aufzunehmen sind. Dies hat zur Folge, dass künftig auch eigenfinanzierte Projekte der Universitäten, deren Kosten unterhalb der Einvernehmensgrenze des Abs. 5 liegen, abgebildet werden.

Dagegen sind Projekte, die in Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind („Bagatellprojekte“), Abs. 8 zufolge nicht in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen. Für diese Projekte kann zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität eine pauschale Obergrenze („Bagatellgrenze“) im Rahmen der Leistungsvereinbarung festgelegt werden. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist, dass diese Projekte jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel bedeckt werden.

Abs. 9 legt – so wie der derzeit geltende § 118b Abs. 3 – fest, dass das Verfahren für universitäre Immobilienprojekte im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung geregelt werden kann. Inhalt dieser Verordnung sollen insbesondere Regelungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die in der Projektbeschreibung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen, die Aufnahme in die regionalen Bauleitpläne, die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, die Planungsfreigabe, die Baufreigabe, die Berichtspflichten der betreffenden Universität sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung sein.

Außerdem besteht – wie im jetzigen § 118b Abs. 4 bereits vorgesehen – die Möglichkeit, Immobilienprojekte, die zur Gänze (inkl. aller Folgekosten) von Dritten finanziert werden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

Zu Z 162 (§ 124 Abs. 5):

Bisher war in dieser Bestimmung Folgendes vorgesehen: „Wird zu einem gemäß Abs. 1 eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.“

Diese Einschränkung entfällt durch die vorliegende Novelle.

Zu Z 163 (§ 126 Abs. 4):

In § 126 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ nach dem Zitat des Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Es handelt sich dabei um keine inhaltliche Änderung des geregelten Sachverhaltes, sondern um eine legistische Bereinigung, da ohnehin in § 141 Abs. 2 normiert ist, dass, soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu Z 165 (§ 135 Abs. 3):

Es handelt sich um eine legistische Adaptierung, die durch die Aufnahme der Universität für Weiterbildung Krems bedingt ist.

Zu Z 168 (§ 141 Abs. 4):

Abs. 4 entfällt. Der Regelungsinhalt wird – mit Ausnahme einer Adaptierung hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 13 – in den neuen § 40e Abs. 2 übernommen.

Zu Z 171 (§ 143 Abs. 59):

Sowohl durch die Änderung dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020 (Budgetbegleitgesetz 2021 – Artikel 35) als auch durch die jüngste Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021(Artikel 6) wurde bei den Übergangsbestimmungen (§ 143) ein „Abs. 59“ angefügt. Es wird daher normiert, dass der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021 angefügte Abs. 59 die Bezeichnung „Abs. 60“ erhält.

Zu Z 172 (§ 143 Abs. 61 bis 85):

Abs. 61 normiert, dass sämtliche vorgeschlagenen Änderungen – mit Ausnahme der Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems und den weiteren Sonderregelungen gemäß den folgenden Abs. – grundsätzlich mit 1. Oktober 2021 in Kraft treten.

Abs. 62 und 63 beziehen sich auf die mit der vorgeschlagenen Novelle implementierte Begrenzung der Funktionsdauer für die Funktion der Rektorin oder des Rektors sowie der Mitglieder des Senats. Die Begrenzung der Funktionsdauer ist ab der auf den 1. Oktober 2021 folgenden Funktionsperiode der Rektorin oder des Rektors bzw. des Senats anzuwenden. Für im Amt befindliche Rektorinnen und Rektoren sowie bereits gewählte bzw. entsendete Mitglieder des Senats ist die Begrenzung daher nicht anzuwenden.

Abs. 64 bis 73 beziehen sich auf die vollständige Eingliederung der Universität für Weiterbildung Krems in dieses Bundesgesetz (§§ 40b ff).

Abs. 64 regelt das Inkrafttreten jener Bestimmungen, die die Universität für Weiterbildung Krems betreffen, mit 1. Jänner 2022. Dementsprechend normiert Abs. 65 das Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

Abs. 66 bis 73 enthalten die weiteren Übergangsbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems. Hervorzuheben ist Abs. 70 (Übergangsbestimmung für den Betriebsrat der Universität für Weiterbildung Krems), der vorsieht, dass die beiden gemäß diesem Bundesgesetz vorgesehenen Betriebsräte – nämlich der Betriebsrat für das allgemeine Personal sowie der Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal – bis spätestens 31. Dezember 2022 zu wählen sind. Dies bedeutet, dass die Universität für Weiterbildung Krems nicht mehr einen (gemeinsamen) Betriebsrat haben wird, sondern wie alle Universitäten gemäß diesem Bundesgesetz die beiden genannten Betriebsräte einzurichten hat.

Ebenso bedeutend ist die Regelung, dass § 108 Abs. 2 und 3 für die Universität für Weiterbildung ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden ist. Die Unterstellung des Personals der Universität für Weiterbildung Krems, das bislang der auf § 17 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, beruhenden Dienst- und Besoldungsordnung dieser Universität unterliegt, unter den Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten und der Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf das neue Besoldungssystem werden nicht gesetzlich geregelt, sondern der Systematik dieser Rechtsmaterie entsprechend zwischen dem Dachverband der Universitäten und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst ausverhandelt.

Diese Verhandlungen haben Anfang Dezember 2020, kurz nach der Aussendung des Begutachtungsverfahrens zu diesem Gesetzesvorhaben, zur Aufnahme der Universität für Weiterbildung Krems in den Kollektivertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) geführt, welche mit 1. Oktober 2022 wirksam wird. Damit ergibt sich folgende Situation: Das UWKG tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft, § 108 ist ab dem 1. Jänner 2022 auf die Universität für Weiterbildung anzuwenden. Damit ist es ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich möglich, dass der KV auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität für Weiterbildung angewendet werden kann. Der KV bestimmt jedoch selbst, ab wann er auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität für Weiterbildung angewendet werden kann und hat dafür den 1. Oktober 2022 bestimmt. Die Dienst- und Besoldungsordnung für das Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist weiterhin anzuwenden (siehe Abs. 73), eine Änderung der Arbeitsverhältnisse tritt daher (vorerst) nicht ein. Abs. 74 regelt, dass § 42 Abs. 2 (Konstituierung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 ab der dem Inkrafttreten dieser Novelle beginnenden Funktionsperiode des Senats anzuwenden ist. Dies aus dem Grund, dass die Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben an die Funktionsperiode des jeweiligen Senats angeglichen wird. In der Übergangszeit verlängert oder verkürzt sich die Funktionsperiode des derzeit konstituierten Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, je nachdem, wie lange die (derzeit vierjährige) Funktionsperiode des konstituierten Arbeitskreises noch dauert.

Abs. 75 sieht die Übergangsbestimmung für die neue Unvereinbarkeitsregelung für die Mitglieder der Schiedskommission vor (siehe § 43 Abs. 9). Diese Regelung ist ab der auf den 1. Oktober 2021 folgenden Funktionsperiode der Schiedskommission anzuwenden. Abs. 76 bis 80 sehen Übergangsbestimmungen für die Anwendbarkeit der studienrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor.

Abs. 76 normiert, dass mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5 die studienrechtlichen Bestimmungen in der neuen Fassung ab dem Studienjahr 2022/23, die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden sind.

Bestehende Satzungen, Curricula, etc. sind bis spätestens 1. Oktober 2022 an die neue Rechtslage anzupassen (Abs. 77).

Die Regelungen im Zusammenhang mit der neuen Mindeststudienleistung sollen nur für jene Studierenden gelten, die ab dem Wintersemester 2022/2023 ein Bachelor- oder Diplomstudium neu aufnehmen (Abs. 78). Für Studierende, die bereits zu einem Studium zugelassen sind, sind die Bestimmungen über die studienrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der neuen Mindeststudienleistung nicht anzuwenden.

Die Bestimmungen zur allgemeinen Universitätsreife in § 64 Abs. 3 und 4 sind für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Master- bzw. zum Doktoratsstudium zugelassen werden (Abs. 79). Schon ab dem Wintersemester 2021/22 sind jene Regelungen anzuwenden, die die neuen Vorgaben für Lehrveranstaltungen und Prüfungen (§§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5) betreffen (Abs. 80).

Abs. 80 sieht vor, dass Kollegialorgane und Gremien, die am 1. Oktober 2021 konstituiert sind, bis zum Ende ihrer Funktionsperiode in Hinblick auf § 59 Abs. 5 als gesetzeskonform zusammengesetzt gelten. Daher müssen die zu diesem Zeitpunkt in diese Gremien entsandten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter die Vorgaben des § 59 Abs. 5 nicht erfüllen.

Abs. 83 bis 85 enthalten die Übergangsbestimmungen zu § 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021. Abs. 83 normiert, dass die Bestimmungen des § 109 in der vorgeschlagenen Fassung ab dem Inkrafttreten der Änderung (1. Oktober 2021) für alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden sein wird, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Auch eine Änderung der Verwendung gilt als Abschluss eines (neuen) Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall sind jedoch bereits vor dem 1. Oktober 2021 an der Universität zurückgelegte Zeiten bei der Festlegung der höchstzulässigen Gesamtdauer von Arbeitsverhältnissen gemäß § 109 Abs. 9 zu berücksichtigen, sofern diese Zeiten gemäß § 109 einschlägig sind. Auch die Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach einer Unterbrechung ist als Neuabschluss zu bewerten. Unberücksichtigt bleiben hingegen Zeiten, die auch gemäß § 109 Abs. 7 für die höchstzulässige Gesamtdauer von Arbeitsverhältnissen nicht zu berücksichtigen sind: Dies sind Zeiten in Arbeitsverhältnissen als Studienassistentin oder Studienassistent sowie Zeiten in Arbeitsverhältnissen, die die Erlangung eines Doktorats ausdrücklich als Inhalt des Arbeitsvertrages vorgesehen hatten. Zusätzlich bleiben Zeiten in Arbeitsverhältnissen bis zu einem Ausmaß von vier Jahren unberücksichtigt, in denen das Verfassen einer Dissertation zwar nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, in denen dies aber in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stand.

Wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis verlängert wird, ohne die Verwendung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers der Universität zu ändern, ist § 109 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 anzuwenden (Abs. 84).

Die in Abs. 85 normierte Übergangsregelung für Lehrbeauftragte (§ 109 Abs. 6) sowie für Arbeitsverhältnisse, die überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten abgeschlossen wurden, ist ein Teil jener Begleitmaßnahmen, die vorgesehen werden, um die befürchteten negativen Auswirkungen der Umsetzung der Neuregelung abzufedern – Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu § 109.

Artikel 2 – Änderung des HS-QSG:

Die Änderung des HS-QSG steht im Zusammenhang mit dem Hauptziel dieser UG-Novelle – der Steigerung der Effizienz des Studierens. Ein wichtiger Beitrag zur Steigerung der Effizienz des Studierens ist eine dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechende Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte, sodass es für die Studierenden einfacher und klarer abschätzbar wird, welche Lehrveranstaltung, Prüfung oder wissenschaftliche Arbeit mit welchem Aufwand verbunden ist. Aus diesem Grund werden im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens die Bestimmungen über die Qualitätssicherung in der Lehre im UG adaptiert (siehe § 14 Abs. 1 und 2 UG).

Durch die vorgeschlagene Änderung des HS-QSG wird sichergestellt, dass in Hinkunft Audits und Zertifizierungen an Universitäten um einen Prüfbereich erweitert werden, der auf § 14 Abs. 1 und 2 UG abstellt, und damit ausdrücklich die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte im Fokus hat.

Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu § 14 Abs. 1 und 2 UG. Die Änderung des HS-QSG wird mit 1. Oktober 2021 in Kraft treten und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2021 begonnen werden.

Artikel 3 – Änderung des Hochschulgesetzes 2005:

Zu Z 1 bis 9 (Inhaltsverzeichnis):

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen und Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 10 (§ 9 Abs. 6 Z 3a):

Diese Einfügung soll den leitenden Grundsatz der guten Wissenschaftlichen Praxis hervorheben.

Zu Z 11, 17, 18 und 19 (§ 9 Abs. 6 Z 12, § 21 samt Überschrift, § 31a Abs. 2):

Durch die Änderung dieser Formulierung soll die Gleichstellung und Gleichbehandlung nicht an jene Kategorien der binären Einteilung von Menschen männlichen oder weiblichen Geschlechts anknüpfen, sondern die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Geschlechter (ua. bezogen auf Intersexualität, Transsexualität) angestrebt werden.

Zu Z 12 (§ 11 Abs. 4):

Es wird auf gesetzlicher Ebene klargestellt, dass die Nutzung von Mitteln der (Tele-)Kommunikation für die Durchführung von Sitzungen von Kollegialorganen, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie der Curricularkommission möglich ist. Es müssen gewisse Rahmenbedingungen gewahrt werden, um sicherzustellen, dass Sitzungen, die durch den Einsatz von Anwendungssoftware für Konferenzen unterstützt werden, korrekt ablaufen – geht es doch um das Erfordernis des rechtmäßigen Zustandekommens von Beschlüssen. Zur Feststellung und Sicherstellung des Anwesenheitsquorums wird geregelt, dass Personen, die mit Mitteln elektronischer (Tele-)Kommunikation an einer Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, als persönlich anwesend gelten. Näheres über den Einsatz dieser Technologien ist in der Geschäftsordnung des betreffenden Kollegialorgans zu regeln.

Zu Z 13 (§ 15 Abs. 3 Z 8a):

Die Festlegung von Unterstützungsleistungen liegt – wenn sie nicht in der Satzung geregelt werden – im Zuständigkeitsbereich des Rektorats.

Zu Z 14, 15, 33 und 36 (§ 15 Abs. 3 Z 11, § 17 Abs. 1 Z 4, § 42 Abs. 1 und § 42 Abs. 5):

Es handelt sich um eine Klarstellung. Es gelten (wie schon bisher) die gleichen Zuständigkeiten hinsichtlich der Erlassung der Curricula, wie hinsichtlich der Erlassung von Änderungen von Curricula. Die Zuständigkeiten sollen künftig ausschließlich in § 15 und § 17 geregelt sein.

Zu Z 16 (§ 17 Abs. 4):

Diese Bestimmung ermöglicht künftig Briefwahlen hinsichtlich der Vertreterinnen und Vertreter des Lehr- und Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium.

Zu Z 20 (§ 33 Abs. 2a):

Diese Bestimmungen stehen im Zusammenhang mit dem Hauptziel dieser Novelle: Die Steigerung der Effizienz des Studierens. Ein wichtiger Beitrag zur Steigerung der Effizienz des Studierens ist eine dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechende Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte im Rahmen der Erstellung des Curriculums, sodass es für die Studierenden einfacher und klarer abschätzbar wird, welche Lehrveranstaltung, Prüfung oder wissenschaftliche Arbeit mit welchem Aufwand verbunden ist. Diese Bestimmung steht gemeinsam mit Z 34 (§ 42 Abs. 2) und mit Z 1 des Artikels 2 (§ 22 Abs. 2 Z 2 HS-QSG) dieses Entwurfes zu betrachten.

Z 21 (§ 35 Z 30):

Die Begriffsbestimmung betreffend gemeinsame Studienprogramme wird klarer strukturiert. Wesentlich ist, dass in jedem der beteiligten Staaten derjenige akademische Grad verliehen wird und geführt werden kann, der sämtliche innerstaatlichen Rechtswirkungen, vor allem im Berufsrecht, hat, und kein der Rechtsordnung fremder akademischer Grad. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Idealfall, nämlich die Verleihung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut durch alle Partnerinstitutionen, nicht immer möglich. Es werden daher drei mögliche Fälle – joint degree (ein gemeinsamer, gleichlautender akademischer Grad), double degree (zwei akademische Grade) und multiple degree (mehrere akademische Grade) – unterschieden.

Z 22 (§ 35 Z 35):

Es wird in den Begriffsbestimmungen nun auch explizit der neue Verwaltungsstraftatbestand des „Ghostwritings“ abgebildet. Die Strafbestimmung wird in § 116a des Universitätsgesetzes 2002 verankert.

Z 23 (§ 35 Z 36 bis 42):

Aufgenommen wird eine Reihe von neuen Begriffsbestimmungen, die insbesondere für die Themenbereiche der pädagogisch-praktischen Studien, der Anerkennung und der Zulassung zu Studien relevant sind:

Neu aufgenommen wird eine Begriffsbestimmung bezüglich der pädagogisch-praktischen Studien. Diese bestehen aus begleiteten Praktika vornehmlich an Schulen sowie den jeweiligen Begleitlehrveranstaltungen und fokussieren vorrangig auf die Planung, Durchführung, systematische Reflexion und Weiterentwicklung von Unterricht. Sie stellen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Bezüge her und initiieren auf Basis einer forschenden Grundhaltung Verknüpfungen und Reflexionsprozesse mit dem Ziel, Studierende in ihrer professionellen Weiterentwicklung sowie bei der Realisierung der Praktika zu unterstützen.

Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches einzuhalten. Gute wissenschaftliche Praxis liegt daher insbesondere dann nicht vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden (Manipulation, Erfindung) oder geistiges Eigentum anderer unbefugt verwertet wird (Plagiat).

Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Die im Rahmen eines Studiums erworbenen Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben. Diese neue Begriffsdefinition wirkt sich auch auf den bestehenden § 52 Abs. 7 aus, welcher vorsieht, dass „die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich unzulässig ist“. Dasselbe Studium liegt jedenfalls dann vor, wenn die wesentlichen Lernergebnisse der gegenübergestellten Studien die gleichen sind. Als wesentliche Lernergebnisse eines Studiums können diejenigen Lernergebnisse definiert werden, welche anhand des Qualifikationsprofils den inhaltlichen Schwerpunkt dieses Studiums darstellen.

Bildungsniveau ist die Gesamtheit aller Bildungsqualifikationen, die nach Ausbildungen erworben wurden, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dasselbe Zugangsniveau haben und akademische bzw. berufliche Berechtigungen auf derselben Stufe (zB auf Bachelorebene) vermitteln.

Validierung ist ein Verfahren, welches jedenfalls die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst: Gemäß § 56 soll es in Hinkunft möglich sein, berufliche oder außerberufliche Qualifikationen aus dem nicht-formalen (zB private Kurse, Bildungsangebote in der Weiter- und Erwachsenenbildung) und informellen (zB beruflich erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) Bereich nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse anzuerkennen. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse nach internen Standards in der Satzung aufzunehmen. Daher hat die jeweilige Pädagogische Hochschule das Prozedere des Vorganges der Anerkennung von Qualifikationen in der Satzung festzulegen.

Zu Z 24 (§ 36):

Festgelegt werden einheitliche Vorgaben für die Dauer des Sommer- und des Wintersemesters. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet am 28. bzw. 29. Februar. Das Sommersemester beginnt am 1. März und endet am 30. September.

Zu Z 25, 28 und 30 (§ 38 Abs. 6, § 39a und § 39b Abs. 7):

Dieser § 38 Abs. 6 wird aus systematischen Gründen in §§ 39a und 39b aufgenommen.

Bei den gemeinsamen Studienprogrammen wird klargestellt, dass in den Vereinbarungen neben der Finanzierung und Regelungen zur Durchführung auch zu regeln ist, welche studienrechtlichen Bestimmungen der beteiligten Bildungseinrichtungen zur Anwendung kommen. Dabei können auch abweichende Regelungen vereinbart werden, wenn nicht nur Pädagogische Hochschulen daran teilnehmen. Die Grenze für die freie Gestaltbarkeit bilden die Aufgaben und leitenden Grundsätze der Pädagogischen Hochschulen sowie die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie allenfalls grundlegender Regelungen der Satzung.

Die beteiligten Pädagogischen Hochschulen sind bei Vorliegen einer institutionellen Vereinbarung über ein gemeinsames Studienprogramm verpflichtet, ein Curriculum gemäß den üblichen Zuständigkeiten und Regelungen zu erlassen. Dieses kann ein gänzlich neues sein, das von den Partnerinstitutionen erarbeitet wird, oder aus Elementen von Studien bestehen, die bereits an den Partnerinstitutionen eingerichtet sind.

Zu Z 26 (§ 38b Abs. 1):

Aufgenommen wird auch der Erlöschensgrund der Nichterbringung der Mindeststudienleistungen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2a. Wenn die Zulassung zum betreffenden Studium aus diesem Grund erlischt, erlischt auch die Zulassung zum Erweiterungsstudium.

Zu Z 27 (§ 39 Abs. 4):

Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann künftig auch Hochschullehrgänge für die Fort- und Weiterbildung des land- und fortwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes in der Teilrechtsfähigkeit anbieten.

Zu Z 29 (§ 39b Abs. 3):

Es handelt sich um eine Klarstellung.

Zu Z 31 und 32 (§ 41 Abs. 3 und 4):

§ 41 Abs. 3 sieht nunmehr vor, dass im Curriculum festgelegt werden kann, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 56 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.

Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Nicht mehr vorgesehen ist, dass eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium nach einer Wartefrist von zwei Semestern, erfolgen kann und dass die neuerliche Zulassung insgesamt zweimal beantragt werden kann. Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht mehr zulässig.

Zu Z 34 (§ 42 Abs. 2):

Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht. Als Hilfsinstrument dient der ECTS Leitfaden der Europäischen Kommission (abrufbar unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/assets/eac/education/ects/users-guide/index_de.htm [abgerufen am 4.02.2021]). Der Grundsatz, der der Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte zu Grunde liegt, soll noch einmal explizit abgebildet werden. Zur Absicherung eines solchen Prozesses wird diese Prüfung auch verpflichtend in das Audit gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 HS-QSG aufgenommen.

Vorgesehen wird auch, dass die Kernfächer eines Studiums als solche im Curriculum auszuweisen sind.

Zu Z 35 (§ 42 Abs. 3):

Es handelt sich um die Klarstellung, dass die pädagogisch-praktischen Studien und insbesondere die Praktika der pädagogisch-praktischen Studien im Curriculum auszuweisen sind.

Zu Z 37 (§ 42a):

Es werden Änderungen vorgenommen, damit eine bessere Planbarkeit eines Semesters für Studierende gegeben ist. Daher sollen Lehrveranstaltungen dergestalt geplant werden, dass alle für Studierende relevanten Informationen bezüglich Lehrveranstaltungen und Prüfungen bereits vor Beginn eines Semesters feststehen und bekannt gegeben werden. Dies erleichtert für Studierende die Planung eines Semesters. Da nur mehr in Ausnahmefällen ein gedrucktes Lehrveranstaltungsverzeichnis für ein gesamtes Studienjahr herausgegeben wird, wird nunmehr in Abs. 1 vorgesehen, dass für jedes Semester ein Verzeichnis der relevanten Informationen zu Lehrveranstaltungen veröffentlicht werden muss. Dies wird im Regelfall auf der Internetseite oder im Intranet der betreffenden Pädagogischen Hochschule erfolgen. Dieses Verzeichnis ist auch laufend zu aktualisieren.

Abs. 2 richtet sich an die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen. Diese haben – insbesondere unter Beachtung der Regelungen der Satzung und der Curricula – auch vor Beginn jedes Semesters alle relevanten Informationen zu ihrer Lehrveranstaltung bekannt zu geben (im Regelfall auf der Internetseite oder im Intranet der betreffenden Pädagogischen Hochschule). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass den Studierenden bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen alle relevanten Informationen zu dieser Lehrveranstaltung vorliegen, damit ein Semester besser geplant werden kann. Daher ist Folgendes bekannt zu geben:

         die Ziele der Lehrveranstaltung,

         die Form der Abhaltung der Lehrveranstaltung (insbesondere ob diese durch Präsenzeinheiten, in digitaler Form oder in einer Mischform abgehalten wird),

         die Inhalte der Lehrveranstaltung,

         die Termine der Lehrveranstaltung und

         die Methoden der Lehrveranstaltung.

Bezüglich der Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der Lehrveranstaltung ist des Weiteren ebenso bekannt zu geben, welche Inhalte, in welcher Form, durch welche Methoden, zu welchen Terminen geprüft werden und welche Kriterien und Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungen herangezogen werden.

Abs. 3 sieht vor, dass zumindest drei Prüfungstermine für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, in jedem Semester anzusetzen sind. Auch müssen vor Beginn eines jeden Semesters die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe dieser Prüfungen bekannt gegeben werden.

In Abs. 4 wird eine Regelung aufgenommen, die eine flexible Anpassung der zuvor bekannt gegebenen Kriterien für Lehrveranstaltungen und Prüfungen (Form, Termine, Methoden, Beurteilungskriterien) ermöglichen soll, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Diese zwingenden Gründe sind vom Rektorat festzustellen. Zu denken wäre bei zwingenden Gründen etwa an eine Pandemie oder an eine Verhinderung einer Leiterin oder eines Leiters einer Lehrveranstaltung bzw. an eine Verhinderung einer Prüferin oder eines Prüfers. Sollten sich daher eine Lehrveranstaltung oder eine Prüfung ändern, ist dies den Studierenden unverzüglich in geeigneter Form mitzuteilen. Auch besteht nunmehr das Recht, dass sich die oder der Studierende von dieser Lehrveranstaltung oder Prüfung abmelden kann, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt. Wie schon eingangs erwähnt, wäre es sehr sinnvoll, Näheres dazu in der Satzung zu regeln.

Abs. 6 verankert konkrete Inhalte von pädagogisch-praktischen Studien. In den pädagogisch-praktischen Studien ist ein aufbauender Kompetenzerwerb vorzusehen bis schließlich ein gänzlich eigenverantwortlicher Unterricht durch Studierende erfolgt. Die Studierenden werden während der Praktika von den jeweils zuständigen Praxislehrerinnen oder Praxislehrern begleitet, deren Leistungsbeschreibung letztlich die Grundlage der Beurteilung darstellt. Die Praktika der pädagogisch- praktischen Studien sind zum überwiegenden Teil im Rahmen des Unterrichts an Schulen durchzuführen, wobei diese nach Verfügbarkeit und Schwerpunkt die Absolvierung an verschiedenen Schularten desselben Altersbereichs zu ermöglichen ist. Die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte für Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien hat sich am tatsächlichen Arbeitsaufwand zu orientieren und die erforderliche Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigen.

Zu Z 38 (§ 42b):

In Abs. 1 werden Mindesterfordernisse für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation abgebildet. Diese können eine gleichwertige Alternative zu Präsenzprüfungen darstellen.

Klargestellt wird an dieser Stelle, dass auch für diese Prüfungen die allgemein festgelegten Regelungen für Prüfungen zur Anwendung kommen. Es werden nur solche Sonderregelungen aufgenommen, die aufgrund der Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation notwendig sind. Dazu gehört, dass vor dem Beginn des Semesters, die Standards, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können, bekannt zu geben sind.

Zu Z 39 (§ 43a Abs. 2):

Es wird eine Härtefallregelung verankert. Die letzte Prüfung in einem Studium liegt dann vor, wenn sonst alle im Curriculum dieses Studiums vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Bachelorarbeit bzw. die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten positiv beurteilt sind.

Zu Z 40 (§ 43a Abs. 4):

Es erfolgt eine Änderung der in der Vollziehung unklar zu handhabenden Bestimmung der „Härtefallklausel“: Ein Praktikum der pädagogisch-praktischen Studien darf nur einmal wiederholt werden, bisher ein weiteres Mal, wenn es sich um einen „Härtefall“ handelt. Künftig soll eine solche zweite Wiederholung bei „unverschuldetem Versäumen“ der für die positive Absolvierung des Praktikums notwendigen Anwesenheitsstunden eine Wiederholung möglich sein. Üblicherweise wird bei diesen Praktika von der oder den Studierenden eine Anwesenheitspflicht von bis zu 100 Prozent für eine positive Absolvierung verlangt. Diese Regelung soll daher auf Krankheitsfälle, Ausfälle bzw. Verspätungen von öffentlichen Verkehrsmitteln und ähnliche Situationen anwendbar sein – unabhängig davon, ob es sich um einen „Härtefall“ handelt. Weiters wird eine klare Zuständigkeit für die Entscheidung vorgeschlagen.

Zu Z 41 (§ 44 Abs. 1 und 2):

Studierenden wird bisher schon ein Recht auf Beantragung der Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung aufgrund eines schweren Mangels bei der Durchführung zugestanden. Nunmehr wird auch die Fallkonstellation abgebildet, dass dies auch möglich ist, wenn es im Rahmen des Letztantrittes zu einer Prüfung geschieht und dabei formal die Studierendeneigenschaft nicht mehr gegeben ist (Zulassung erlischt automatisch). In Abs. 2 werden Regelungen über die Öffentlichkeit von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikationverankert. Bei Abhaltung in digitaler Form kann die Zuschaltung von Zuhörerinnen und Zuhörern auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden. Der Grundsatz, dass mündliche Prüfungen öffentlich sind, gilt auch für mündliche Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation. Wie bei Präsenzprüfungen sind daher insbesondere die Prüfungstermine und die Anforderungen für die Zugänglichkeit mit Mitteln der elektronischen Kommunikation rechtzeitig bekannt zu geben. Gleichzeitig wird die Frist, innerhalb derer der Antrag auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung einzubringen ist, von zwei auf vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung der Prüfung erweitert.

Zu Z 42 (§ 44 Abs. 4 und 5):

Abgebildet wird bei der Bestimmung zum Prüfungsprotokoll auch die faktische Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation.

Abs. 5 regelt die Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle. Selbstverständlich kann auch vorgesehen werden, dass diese Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ermöglicht wird.

Klargestellt wird aber, dass vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen sind.

Zu Z 43 (§ 45 Abs. 1 Z 2):

Es handelt sich um eine Berichtigung.

Zu Z 44 (§ 46 Abs. 6):

Die Bestimmung über die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung entfällt. Hintergrund dazu ist, dass die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung heutzutage den Regelfall darstellt und somit keiner gesonderten Abbildung mehr bedarf.

Sondervorschriften dafür finden sich auch im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und im E‑Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018:

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG muss jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Näheres über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

An dieser Stelle soll auch Näheres zur Amtssignatur ausgeführt werden:

Eine elektronische Ausstellung unter anderem von studienabschließenden Zeugnissen ist möglich. Diese müssen jedoch mit einer Amtssignatur versehen sein. Für eine elektronische Erstellung von Dokumenten (zum Beispiel: von Ausfertigungen und Bescheiden) bedeutet das auch, dass anstelle der händischen Unterschrift des Genehmigenden die Amtssignatur treten kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Dokument mit einer Amtssignatur erst dann versehen werden darf, wenn die internen Genehmigungsprozesse durchlaufen worden sind. Es muss daher ein interner Prozess vorgesehen werden, bei dem überprüft wird, ob das Dokument nach den gesetzlichen bzw. internen Vorgaben von der zuständigen Person bzw. dem zuständigen Kollegialorgan genehmigt worden ist. Im Bund erfolgt dies etwa durch Verwendung des elektronischen Aktes, bei dem nach der elektronischen Genehmigung durch die zuständige Person, bei der Erstellung der Erledigung, die Erledigung mit der Amtssignatur versehen wird. Ein „Sonderfall“ könnte eintreten, wenn eine gesetzliche Regelung ergänzend zum AVG die Unterschrift von bestimmten oder mehreren Organen ausdrücklich vorschreibt. Eine solche Regelung sieht das Hochschulgesetz 2005 jedoch nicht vor. Ansonsten ersetzt – wie bei allen anderen AVG- Verfahren auch – die (nicht personifizierte) Amtssignatur die Unterschrift des Genehmigenden. Hinweis: Da in Einzelfällen für Beglaubigungen für die Verwendung dieser Zeugnisse im Ausland noch immer Dokumente mit einer händischen Unterschrift benötigt werden, muss gewährleistet sein, dass dies im Einzelfall auch in Zukunft erfolgen kann.

Zu Z 45 (§ 46a):

Es wird eine Bestimmung zur Berechnung einer Gesamtnote aufgenommen. Es hat sich insoferne ein Bedarf für eine solche Bestimmung gezeigt, als der Nachweis einer Gesamtnote im Ausland erforderlich sein kann.

Zu Z 46 (§ 51):

Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Es gibt eine einheitliche Vorgabe bezüglich des Endtermines der allgemeinen Zulassungsfrist für Zulassungen zu Bachelorstudien. Diese endet im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar.

Für die Zulassung zu Masterstudien wird eine Sonderregelung eingeführt. Des Weiteren wird für bestimmte Studien nunmehr einheitlich geregelt, dass der Beginn und das Ende der allgemeinen Zulassungsfrist durch das Rektorat nach Anhörung des Hochschulkollegiums abweichend festgelegt werden darf.

Die Nachfrist entfällt und wird durch die Verankerung von Ausnahmefällen und Verlängerung der allgemeinen Zulassungsfrist für diese Fälle ersetzt.

Zu Z 47 (§ 52 Abs. 6):

In dieser Bestimmung werden mehrere Klarstellungen hinsichtlich einer neuerlichen Zulassung zu einem (Lehramts-)Studium vorgenommen:

Wenn bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund einer negativen Beurteilung der in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung erlischt, darf keine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium erfolgen.

Wurde eine Studierende oder ein Studierender aufgrund des Vorliegens einer Gefährdung aus dem Studium ausgeschlossen, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann.

Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 2a (Nichterbringung der vorgesehenen Mindeststudienleistung), ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach dem Ablauf von einem Studienjahr zulässig.

Es ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium nicht mehr möglich, wenn die Zulassung aufgrund des letztmöglichen Antrittes zu einer Prüfung im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase erloschen ist.

Zu Z 48 (§ 52a Abs. 1 bis 2a):

Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt entweder den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus (zB auch Diplomstudien) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind. Bereits erbrachte Leistungen sind gemäß § 56 zu berücksichtigen.

In Abs. 2 wird die Regelung über die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt ebenfalls überarbeitet. Die Zulassung zu einem solchen Masterstudium setzt ein facheinschlägiges Bachelorstudium voraus (zB als Voraussetzung für das Masterstudium für das Lehramt für die Primarstufe: das Bachelorstudium für das Lehramt für die Primarstufe; zB als Voraussetzung für das Masterstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung): das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in den entsprechenden Unterrichtsfächern bzw. Spezialisierungen). Künftig soll die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt mit einem dem österreichischen facheinschlägigen Bachelorstudium fachgleichen ausländischen Bachelorstudium vereinfacht werden. Darüber hinaus sollen etwaige fehlende Inhalte und ECTS-Punkte (auf das in Österreich 240 ECTS umfassende Bachelorstudium für ein Lehramt) ebenfalls durch Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden können. Mit Abs. 2a soll Pädagogischen Hochschulen ermöglicht werden, weitere Bestimmungen (entsprechend den Universitäten) in die Satzung aufzunehmen. Die Pädagogischen Hochschulen können ihren Studierenden in der Satzung ermöglichen, dass Studierende eines Bachelorstudiums für das Lehramt bestimmte in der Satzung zu definierende Lehrveranstaltungen des facheinschlägigen Masterstudiums bereits im Bachelorstudium absolvieren („vorgezogen“) dürfen.

Zu Z 49 (§ 52b Abs. 1 bis 2a):

Die Bestimmungen zur allgemeinen Universitätsreife werden im Sinn der Anpassung an das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen völlig neu strukturiert.

Gemäß Abs. 1 ist die allgemeine Universitätsreife durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis bzw. ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein Zeugniss über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung (von diesem Begriff umfasst sind auch bilaterale Vereinbarungen) gleichwertige Zeugnisse, durch ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Pädagogischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule, durch eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, durch ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der

„International Baccalaureate Organization“ oder durch ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005, nachzuweisen.

Weiters kann die allgemeine Universitätsreife durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn inhaltlich kein wesentlicher Unterschied zu einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis oder einem österreichischen Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder einem österreichischen Zeugnis über die Berufsreifeprüfung oder einem österreichischen Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule besteht.

In Abs. 2 werden zudem drei Kriterien genannt, bei deren kumulativen Vorliegen jedenfalls kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 vorliegt: Erstens muss die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermitteln. Daher ist etwa mit einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis aus der Schweiz oder einem Zeugnis der Fachhochschulreife aus Deutschland die allgemeine Universitätsreife für ein Studium in Österreich nicht nachgewiesen, sondern müsste auf andere Weise erfüllt werden, etwa durch die Absolvierung von Brückenangeboten im Ausstellungsstaat oder durch eine österreichische Externistenreifeprüfung. Dagegen entsprechen fachgebundene Hochschulzugangsberechtigungen, wie etwa ein deutsches Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife, diesem Kriterium sehr wohl, weil damit im Ausstellungsstaat zwar nur der Zugang zu bestimmten Studienrichtungen, jedoch zu allen Sektoren von Hochschulen eröffnet ist. Zweitens muss die Dauer der der Qualifikation zugrundeliegenden Schulzeit mindestens zwölf Jahre betragen und drittens müssen in der Schulbildung allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen. Allgemeinbildende Ausbildungsinhalte können grundsätzlich durch die Absolvierung von zumindest sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern in der Sekundarstufe II nachgewiesen werden, nämlich zwei Sprachen (zwei Fremdsprachen oder Muttersprache und Fremdsprache), Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach. Beträgt die Schulzeit nur elf Jahre oder fehlen allgemeinbildende Ausbildungsinhalte, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind. Defizite bei ausländischen Qualifikationen, denen eine Schuldauer von zehn Jahren (oder weniger) zugrunde liegt, können jedoch nicht durch Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden. In derart gelagerten Fällen müsste die allgemeine Universitätsreife auf andere Weise nachgewiesen werden, etwa durch eine Externistenreifeprüfung.

Der Begriff des wesentlichen Unterschiedes wurde aus der Terminologie des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens übernommen. In Verbindung mit dem beschriebenen Regelungsmechanismus soll dadurch einerseits die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC AUSTRIA) empfohlene und von den Hochschulen bereits gehandhabte Praxis im Sinne der Einheitlichkeit und der besseren Vorhersehbarkeit für die Studienwerberinnen und Studienwerber gesetzlich verankert werden. Andererseits soll durch die terminologische Angleichung der Rückgriff auf authentische Quellen sowie auf umfangreiche Literatur zum Thema faire Anerkennung gefördert werden. In diesem Zusammenhang ist etwa auf die Begleitdokumente zum Lissabonner Anerkennungsübereinkommen (abrufbar unter folgendem Link: https://www.enic-naric.net/enic-naric-reference-documents.aspx [abgerufen am 4.02.2021]) sowie auf das von der deutschen Hochschulrektorenkonferenz (HRK) herausgegebene „Handbuch Anerkennung an europäischen Hochschulen“ (abrufbar unter folgendem Link: https://www.hrk-nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-02-Publikationen/EAR_D_Online-Version.pdf [abgerufen am 4.02.2021]) zu verweisen. Bei letzterem handelt es sich um die deutsche Übersetzung der zweiten Auflage des „European Recognition Manual for Higher Education Institutions“, das im Rahmen eines internationalen Projekts erarbeitet und von der niederländischen ENIC-NARIC EP-Nuffic veröffentlicht wurde. Dieses Handbuch soll die zuständigen Personen an Hochschulen dabei unterstützen, eine faire Anerkennung gemäß den Grundsätzen des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens – dem Rechtsrahmen für die internationale akademische Anerkennung in der Europäischen Region – zu praktizieren.

Zu Z 50 (§ 52d):

Das Vorliegen der besonderen Universitätsreife ist unabhängig von der Art des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife im Rahmen der Zulassung zu einem Studium immer nachzuweisen.

Zu Z 51 (§ 52h Abs. 1):

Es handelt sich um eine legistische Berichtigung – der Begriff „Studierende“ wird im Zusammenhang mit der Zulassung zum Studium in den Begriff „Studienwerberin und Studienwerber“ geändert.

Zu Z 52 und 53 (§ 55 Abs. 1 und § 55 Abs. 3):

Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen.

Klargestellt wird nunmehr, dass eine Meldung der Fortsetzung des Studiums nach dem ersten Semester der Zulassung, beginnend ab dem zweiten Semester für das jeweilige Studium vorgenommen werden muss.

Neu ist nunmehr, dass Studierende verpflichtet sind, für das Wintersemester bis längstens 31. Oktober und für das Sommersemester bis längstens 31. März der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

Aufgrund des Entfalls der Nachfrist wird die Wirkung der Meldung der Fortsetzung in das unmittelbar darauffolgende Semester bis 31. März bzw. 31 Oktober geregelt.

Zu Z 54 (§ 56):

Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen wird im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens völlig neugestaltet und erweitert. . § 56 geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Abs. 1 abgebildet: Gemäß Abs. 1 sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen Diesbezüglich wird auf die Sekundärliteratur sowie die Durchführungsdokumente zum Lissabonner Anerkennungsübereinkommen als Entscheidungshilfe und Instrumentarium für die Handhabung und Feststellung von wesentlichen Unterschieden in den Lernergebnissen verwiesen:

- Recommendation on Criteria and Procedures for the Assessment of Foreign Qualifications and Explanatory Memorandum, 2001, revised 2010 [abrufbar unter folgendem Link: www.enic-naric.net/fileusers/Recommention_for_Recognition_Foreign_Qualifations.pdf [abgerufen am 4.02.2021])

- Explanatory Report to the Lisbon Convention (abrufbar unter folgendem Link: https://www.enic-naric.net/fileusers/Explanatory_Report_LRC.pdf [abgerufen am 04.02.2021])

- Recommendation on Recognition of Qualifications Held by Refugees, Displaced Persons and Persons in a Refugee-like Situation, November 2017 (abrufbar unter folgendem Link: https://www.enic-naric.net/fileusers/1251_Recommendation_on_Recognition_of_Qualifications_Held_by_Refugees_Displaced_Persons_and_Persons_in_a_Refugee_like_Situation.pdf [abgerufen am 04.02.2021].

Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 iVm Z 2 lit. a sind demnach insbesondere:

1. Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)

2. Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)

3. Workload (Lernpensum)

4. Profil (Zweck oder Inhalt)

5. Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen)

Studierenden von Hochschullehrgängen (und somit außerordentliche Studierende) sind darüber hinaus positiv absolvierte Prüfungen an einer mittleren Schule in den für die Berufstätigkeit erforderlichen Fächern anzuerkennen, wenn kein wesentlicher Unterschied besteht. Das kann sich auf berufsbildende mittlere Schulen wie bspw. die Fachschule für pädagogische Assistenzberufe beziehen, aber auch auf die Bundessportakademien. Zuletzt genannte Akademien sind Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern und umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern. Sie sind mittlere Schulen.

In den Abs. 2 und 3 sind weitere Konstellationen der Anerkennung abgebildet, um Anerkennungen aus den Bereichen des nicht-formalen und des informellen Lernens zu ermöglichen:

Gemäß Abs. 2 sind bestimmte wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

Gemäß Abs. 3 können andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in die studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung (interne Standards) aufzunehmen.

Die Grundsätze des Verfahrens und der studienrechtlichen Implikationen sind in Abs. 3 geregelt:

Es muss ein Antrag gestellt werden. Dieser ist für bereits erbrachte Leistungen bis spätestens Ende des vierten Semesters zu beantragen. Dabei müssen alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen (zB Zeugnisse, Curricula, Lehrveranstaltungsbeschreibungen, Gegenüberstellung der Inhalte der absolvierten Prüfungen mit den Inhalten der Prüfung für die eine Anerkennung erfolgen soll, Übersicht erworbener Kompetenzen) angeschlossen werden.

Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 25 Abs. 2. § 50 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden: Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann eine Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse durch die Pädagogische Hochschule oder durch bestellte Sachverständige vorgenommen werden. Dafür kann eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat.

Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 52 Abs. 7 und 8 an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

Vorgesehen wird eine Höchstgrenze in bestimmten Bereichen: Die Pädagogische Hochschule darf absolvierte Prüfungen, die an berufsbildenden höheren Schulen oder an allgemeinbildenden höheren Schulen abgelegt worden sind, bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS- Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von Prüfungen, die an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert worden sind, sind unbegrenzt möglich.

Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.

- Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen. Abs. 6 sieht weiterhin die Möglichkeit eines Vorausbescheides vor, wenn Teile des Studiums im Ausland absolviert werden sollen.

Abs. 7 definiert Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungen, die außerordentliche Studierende absolviert haben, für ordentliche Studien.

§ 56 in der neuen Ausgestaltung geht damit vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen zur Durchführung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens, die unter der Koordination von Europarat und UNESCO veröffentlicht worden sind.

Mit dieser Neugestaltung wird auch die Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (2018/C 444/01) umgesetzt.

Zu Z 55 (§ 58 Abs. 1 Z 6):

Mit der neuen Z 6 wird ein weiterer Beurlaubungsgrund vorgesehen, nämlich die vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung. Dies wird in erster Linie jene Fälle betreffen, in denen während eines Semesters eine Verschlimmerung der Behinderung eintritt oder, wenn im Laufe des Semesters spezielle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behinderung (zB Operation, Rehabilitationsaufenthalt etc.) notwendig sind.

Zu Z 56 (§ 58 Abs. 2):

Es wird die Regelung beibehalten, dass die Beurlaubung bis längstens zu Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen ist. Tritt ein Beurlaubungsgrund (Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, Schwangerschaft oder Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten) unvorhergesehen und unabwendbar ein, kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen bleiben gültig.

Zu Z 57 (§ 59 Abs. 1 Z 2a):

Bei den Erlöschensgründen für die Zulassung zu einem Studium wird nunmehr die Nichterbringung der Mindeststudienleistung abgebildet.

Zu Z 58 (§ 59 Abs. 1 Z 3):

Da bisher formal nur Studierenden ein Recht auf Beantragung der Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung aufgrund eines schweren Mangels bei der Durchführung zugestanden wird, wird nunmehr auch folgende Fallkonstellation abgebildet: Die Beantragung der Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung ist künftig auch für jene Personen möglich, die diese Prüfung im Rahmen des letztmöglichen Antritts negativ absolviert haben und daher formal die Studierendeneigenschaft nicht mehr gegeben ist (die Zulassung erlischt automatisch).

Zu Z 59 (Entfall des § 59 Abs. 1 Z 4):

Die Bestimmung über die besondere Universitätsreife wird vereinfacht; dadurch kann dieser Erlöschensgrund entfallen.

Zu Z 60 (§ 59 Abs. 1 Z 7):

Die Zulassung zu einem Studium erlischt wie bisher bei einem Lehramtsstudium, wenn ein im Curriculum gekennzeichnetes Praktikum der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde. Nach der ersten Wiederholung erlischt die Zulassung erst, wenn entweder kein Antrag gemäß § 43 Abs. 4 binnen zwei Wochen nach Beurteilung gestellt wurde oder ein Antrag gemäß § 43 Abs. 4 gestellt und zurück- oder abgewiesen wurde.

Zu Z 61 (§ 62 Abs. 1):

In Abs. 1 wird das neue Modell der Erbringung der Mindeststudienleistungen abgebildet und mehr Verbindlichkeit hinsichtlich unterschiedlicher Pflichten der Studierenden festgelegt.

Zu Z 62 (§ 62 Abs. 2):

Die Fortsetzung des Studiums ist der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, zu melden. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung ist in § 55 Abs. 1 geregelt. Da durch diese Novelle die Nachfrist entfallen soll, ist auch keine Fortsetzungsmeldung während der Nachfrist mehr möglich.

Zu Z 63 (§ 62 Abs. 3):

Es wird gesetzlich eine Verschwiegenheitspflicht für Studierende verankert, die im Rahmen ihres Studiums an einer Schule ein Praktikum absolvieren.

Zu Z 64 (§ 63 Abs. 5):

An dieser Stelle wird die Verordnungsermächtigung (bisher in § 52d Abs. 3) verankert, welche die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt, durch Verordnung Personengruppen festzulegen, die auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich, entweder wie österreichische Staatsangehörige zu behandeln sind (Personengruppenverordnung).

Zu Z 65 (§§ 63a und 63b):

Es wird künftig erforderlich sein, dass Studierende in den ersten vier Semestern einen gewissen Umfang an Mindeststudienleistungen erbringen, damit die Zulassung zu diesem Studium nicht erlischt. Mit dieser Verbindlichkeitsvorgabe für Studierende gehen aber auch einige Verpflichtungen für die Pädagogischen Hochschulen (siehe § 63b) einher, damit Studierende ihr Studium auch zügig betreiben und beenden können.

Folgende Kriterien sind für die Erbringung von Mindeststudienleistungen vorgesehen:

Die Berechnung der Mindeststudienleistung betrifft die ersten vier Semester eines Bachelorstudiums.

Nach vier Semestern muss in einem Bachelorstudium eine gesamte Mindeststudienleistung von 16 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht worden sein.

Jedes beurlaubte Semester ist in die Anzahl der vier Semester nicht einzurechnen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die 16 ECTS-Anrechnungspunkte für jedes Bachelorstudium nachgewiesen werden muss, für welches eine Zulassung zum Studium besteht. Ziel ist es, dass Studierende zügiger zu einem akademischen Erstabschluss (Bachelorabschluss) gelangen können.

Anerkennungen gemäß § 56 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden ersten vier Semester erbracht wurde.

ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistungen nach vier Semestern können daher im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März erworben werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich. Abs. 4 bildet die Rechtsfolge ab, wenn die vorgesehene Mindeststudienleistung nicht erbracht wird. In diesem Fall erlischt automatisch die Zulassung zu diesem Studium. Eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach zwei Jahren möglich.

Abs. 5 regelt, dass die Mindeststudienleistung einschließlich der Konsequenzen bei Nichterfüllung der Mindeststudienleistung für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG nicht gelten. § 63b legt bestimmte Unterstützungsleistungen fest, die den Studierenden ein zügiges Studium ermöglichen sollen. Die Pädagogischen Hochschulen haben daher Maßnahmen zu setzen. Diese Bestimmung verpflichtet die Pädagogischen Hochschulen, Studierende darüber zu informieren, dass ihre Zulassung zum Studium erlöschen wird, wenn sie die erforderlichen Mindeststudienleistungen nicht erbringen. Es sind alle Studierenden zu informieren, die nach den ersten beiden Semestern weniger als 12 ECTS-Anrechnungspunkte nicht absolviert haben.

Diese Studierenden haben sodann zwei Semester die Möglichkeit, die fehlenden ECTS- Anrechnungspunkte zu absolvieren, damit die Zulassung zum Studium nicht erlischt. Dadurch ist auch gewährleistet, dass Studierende nicht von der Konsequenz des Erlöschens der Zulassung zum Studium nach vier Semestern überrascht werden.

Die Pädagogischen Hochschulen sind verpflichtet, gemeinsam mit der Information bezüglich des möglichen Erlöschens der Zulassung, die Studierenden darüber zu informieren, welche Möglichkeiten der Unterstützung durch die Pädagogische Hochschule bestehen. Diese können zum Beispiel in einem Studienberatungsgespräch liegen. Andere konkrete Unterstützungsleistungen sind durch die jeweilige Pädagogische Hochschule festzulegen. Es wird den Pädagogischen Hochschulen offengelassen, ob Regelungen zu Unterstützungsleistungen im Rahmen der Satzung verordnet werden oder eine Entscheidung des Rektorats darstellen.

Abs. 3 stellt ein neues Instrument dar, das eine zügigere Beendigung des Studiums ermöglichen soll. Bei einem Studienfortschritt von bereits 100 erbrachten ECTS-Anrechnungspunkten an Studienleistungen, kann die Pädagogische Hochschule den Abschluss einer „Vereinbarung über die Studienleistung“ anbieten. Diese hat konkrete Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Pädagogischen Hochschule, konkrete Verpflichtungen der Studierenden und Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung zu enthalten. In dieser Vereinbarung kann zB festgelegt werden, dass Studierenden ein Anspruch auf den Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen eingeräumt wird, die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erfolgt, oder dass ein bereits bezahlter Studienbeitrag für jedes Semester rückerstattet wird, in welchem die Absolvierung einer vereinbarten Mindeststudienleistung nachgewiesen wird. Näheres dazu ist in der Satzung zu regeln, wobei auch mehr ECTS-Anrechnungspunkte als Voraussetzung für den Abschluss vorgesehen werden können.

Zu Z 66 (§ 65 Abs. 3a):

Vorgesehen wird eine Bestimmung, dass auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen ein neuer Verleihungsbescheid auszustellen ist, wenn eine Geschlechtsänderung durch Vorlage einer Personenstandsurkunde nachgewiesen wird.

Zu Z 67 (§ 65 Abs. 5):

Neu geregelt wird, wie die Verleihung des akademischen Grades bei gemeinsamen Studienprogrammen zu erfolgen hat. Dabei wird auf die drei möglichen Fälle (joint, double und multiple degrees) Bedacht genommen (vgl. § 35 Z 30).

Zu Z 68 (§ 67):

Nunmehr werden auch die Erweiterungsstudien in diese Bestimmung aufgenommen.Zu Z 68 (§ 69 Abs. 1):

Es handelt sich um legistische Berichtigungen und die Abbildung des Entfalles der Nachfrist.

Zu Z 69 (§ 69 Abs. 1):

Es handelt sich um legistische Berichtigungen und die Abbildung des Entfalles der Nachfrist.

Zu Z 70 (§ 71 Abs. 5):

Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten. Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Zu Z 71 (§ 71 Abs. 5a):

Mit § 63b Abs. 3 wird ein neues Instrument implementiert, das eine zügigere Beendigung des Studiums ermöglichen soll. Bei einem Studienfortschritt von bereits 100 erbrachten ECTS-Anrechnungspunkten an Studienleistungen, kann die Pädagogische Hochschule den Studierenden den Abschluss einer

„Vereinbarung über die Studienleistung“ anbieten. Diese hat konkrete Verpflichtungen der Studierenden und Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung zu enthalten, aber auch konkrete Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Pädagogischen Hochschule. In dieser Vereinbarung kann zum Beispiel festgelegt werden, dass auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag für jedes Semester rückerstattet wird, in welchem die Absolvierung einer in der „Vereinbarung über die Studienleistung“ vereinbarten Mindeststudienleistung nachgewiesen wird.

Zu Z 72 (3a. Hauptstück):

Es erfolgt eine Berichtigung der Bezeichnung des Hauptstücks.

Zu Z 73 (§ 80):

Die Neuerungen und Änderungen dieser Novelle treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die entfallenen Bestimmungen außer Kraft. Z 3 sieht die Übergangsbestimmungen für die neuen studienrechtlichen Verpflichtungen auf Studierenden- und Universitätsseite vor.

Zu Z 74 (§ 82f Abs. 2):

Es handelt sich um eine Berichtigung der Übergangsbestimmung.

Artikel 4 – Änderung des FHG und Artikel 5 – Änderung des PrivHG:

Nachdem im UG die Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität bei den leitenden Grundsätzen der Universitäten verankert wurde, erfolgt dies auch im HG (siehe Artikel 3, § 9 Abs. 6 Z 3a) sowie im FHG und im PrivHG – Näheres siehe die Erläuterungen zu § 2 Z 3a UG.

Die Änderungen des FHG und des PrivHG treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.