Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im Anschluss an die ÖH-Wahlen 2019 wurden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) Evaluierungsworkshops mit den Vorsitzenden der Wahlkommissionen durchgeführt und Themen gesammelt, die zu einer Weiterentwicklung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, führen sollten. Diese Ergebnisse wurden in weiterer Folge mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) abgestimmt und in diesem Entwurf legistisch abgebildet.

 

Ziel(e)

- terminologische Anpassungen an das neue Privathochschulgesetz und das novellierte Fachhochschulgesetz

- datenschutzrechtliche und wirtschaftliche Adaptierungen

- Wahlrecht für bestehende Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, ob sie weiterhin eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen

- Neuregelung der „pauschalierten Aufwandsentschädigungen“ durch Festlegung von „Funktionsgebühren“

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Aufnahme von datenschutzrechtlichen Löschfristen

- Streichung von postalischen Übermittlungspflichten

- beim Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über EUR 800 verbunden sind, müssen mindestens drei Angebote eingeholt werden

- bestehenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten wird ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie weiterhin eine Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder sich in wirtschaftlichen Angelegenheiten der Mitbetreuung durch die ÖH bedienen wollen. Wollen sie durch die ÖH mitbetreut werden, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2022 die Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörperschaft

- Festlegung von „Funktionsgebühren“

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1158949210).