Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Anschluss an die ÖH-Wahlen 2019 wurden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) Evaluierungsworkshops mit den Vorsitzenden der Wahlkommissionen durchgeführt und Themen gesammelt, die zu einer Weiterentwicklung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, führen sollten. Diese Ergebnisse wurden in weiterer Folge mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) abgestimmt. Neben terminologischen Anpassungen an das neue Privathochschulgesetz und das novellierte Fachhochschulgesetz, datenschutzrechtlichen und wirtschaftlichen Adaptierungen sollen auch zwei zentrale Themen einer Neuregelung zugeführt werden:

- Durch das HSG 2014 wurden neue Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten eingerichtet, wenn durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgestellt wird, dass im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zu einem Studium zugelassen waren. Diese Regelung führte zu einem großen Anstieg an Selbstverwaltungskörperschaften. Es hat sich jedoch im Laufe der Jahre herausgestellt, dass diese oft Probleme mit ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit haben, weshalb diesen und zusätzlich auch Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten, wenn an diesen Universitäten im Durschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende zu einem Studium zugelassen waren, mit dieser Novelle ein Wahlrecht eingeräumt werden soll, ob sie weiterhin eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen.

- Der zweite große Themenblock stellt eine Neuregelung der bisherigen „pauschalierten Aufwandsentschädigungen“ dar. Die Ausübung der Funktion einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist ein Ehrenamt. Dies soll auch weiterhin so bleiben. Eingeführt wird aber die neue Bezeichnung „Funktionsgebühren“, die zum Ausdruck bringen soll, dass auch der zeitliche Aufwand bei der Bemessung der Höhe der Funktionsgebühren in einem gewissen Ausmaß mit zu beachten ist.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Es kommt zu einer Anpassung des Inhaltsverzeichnisses, da sich die Überschrift zu § 33 ändert.

Zu Z 2:

Im gesamten HSG 2014 wird das Wort „Homepage“ durch „Website“ ersetzt.

Zu Z 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17:

Es werden terminologische Anpassungen an das neue Privathochschulgesetz und das novellierte Fachhochschulgesetz und sprachliche Änderungen vorgenommen.

Zu Z 4 (§§ 19 Abs. 5 und 28 Abs. 5):

Beschlüsse über die Zusammenlegung von Studienvertretungen können nunmehr bis drei Monate vor dem ersten Wahltag der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (ÖH-Wahlen) gefasst werden. Bisher war vorgesehen, dass diese bis vier Monate vor dem ersten Wahltag der jeweiligen ÖH-Wahlen gefasst werden müssen. Diese lange Frist führte immer wieder zu Härtefällen in der Praxis, weshalb nunmehr eine Verlängerung der Fristigkeit für diese Beschlussfassung vorgenommen wird.

Zu Z 12 (§ 1 Abs. 3):

Vorgesehen wird, dass ordentliche Mitglieder der ÖH die ordentlichen Studierenden und die außerordentlichen Studierenden an Standorten von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden.

Hintergrund für diese Neuregelung ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Durchführung der ÖH-Wahlen an Standorten von österreichischen Bildungseinrichtungen in Drittstaaten gekommen ist. Einerseits konnte man das auf nicht mit dem österreichischen Rechtssystem kompatible (Rechts-)Systeme zurückführen und andererseits auch auf die geografische Distanz (zu lange Postwege bei der Briefwahl, Zeitverschiebung, etc.). Daher sollen Studierende von österreichischen Bildungseinrichtungen an Standorten in Drittstaaten (und somit außerhalb des EU- oder EWR-Raumes oder der Schweiz) nicht mehr ordentliche Mitglieder der ÖH sein. Dies hat zur Folge, dass diese nicht mehr den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) bezahlen müssen und somit auch nicht wahlberechtigt bei den ÖH-Wahlen sind. Die Vertretung der Interessen dieser Studierenden durch die ÖH bleibt aber auch weiterhin gewahrt, da sie außerordentliche Mitglieder der ÖH werden.

Zu Z 18, 31 und 66 (§§ 3 Abs. 2, 2a, 2b und 3, 25 Abs. 3 und 70 Abs. 14):

Neue Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Selbstverwaltungskörperschaften sollen nur mehr dann entstehen, wenn durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu einem Studium zugelassen waren. Durch diese Regelung wird die bisher vorgesehene „1.000er Grenze“ erhöht. Hintergrund dafür ist, dass sich in den vergangenen Jahren herausgestellt hat, dass diese Grenze für die Finanzierung und Aufrechterhaltung eines geregelten wirtschaftlichen Betriebes zu niedrig angesetzt war.

Bestehenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten wird, sofern an diesen Bildungseinrichtungen weniger als 3.000 Studierende zu einem Studium zugelassen sind, ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie weiterhin eine Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder sich in wirtschaftlichen Angelegenheiten der Mitbetreuung durch die ÖH bedienen wollen.

Dazu ist folgendes Procedere vorgesehen:

- Die Hochschulvertretung der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft muss bis 31. März 2022, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare, mit Zweidrittelmehrheit einen Beschluss fassen, dass sie weiterhin eine eigenständige Selbstverwaltungskörperschaft bleiben will.

- Dieser Beschluss ist an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln und anschließend durch Verordnung kundzumachen.

- Die Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörperschaft erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2022, wenn kein solcher Beschluss gefasst und an die Bundesministerin oder den Bundesminister übermittelt wurde. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die ÖH. Für die Mitbetreuung durch die ÖH hat diese Anspruch auf einen entsprechenden Verwaltungskostenbeitrag.

Angepasst wird auch der Verweis auf die (neue) Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien, somit insbesondere bei Lehramtsstudien, ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 UHSBV zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der ÖH zur Verfügung zu stellen. Hintergrund für diese Bestimmung ist, dass Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums Angehörige an allen beteiligten Bildungseinrichtungen sind. Jede oder jeder Studierende ist aber nur ein Mal verpflichtet, den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) zu bezahlen und hat einen Anspruch auf Rückforderung jener ÖH-Beiträge, die mehr als ein Mal pro Semester bezahlt worden sind.

Um hier eine gerechte Verteilung des einmal bezahlten ÖH-Beitrages an jene Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die an den beteiligten Bildungseinrichtungen bestehen, herbeiführen zu können, werden die Studierenden und somit auch ihr ÖH-Beitrag anhand des Verteilungsschlüssels (der zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen vereinbart worden ist) aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist, da dieser nicht für diesen Zweck entwickelt worden ist, nicht hundertprozentig valide, aber derzeit die einzige Möglichkeit, eine solche Aufteilung vornehmen zu können und damit ein guter Annäherungswert, der nahezu den realen Gegebenheiten entspricht. Dieser Wert (ohne Personenbezug) wird daher für die Berechnung der Anzahl der Studierenden, der Wahlberechtigten und der Verteilung der ÖH-Beiträge herangezogen, damit in diesen Bereichen immer die gleiche Berechnungsmethode sichergestellt ist.

Zu Z 19, 23 und 30 (§§ 6 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 4 und 5 und 24 Abs. 4 und 5):

Es werden Anpassungen dahingehend vorgenommen, dass personenbezogene Daten in den Verzeichnissen der Studierenden, die die ÖH bzw. die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. die jeweilige Hochschulvertretung von den einzelnen Bildungseinrichtungen bekommt, spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen sind. Verantwortliche für die datenschutzkonforme Verarbeitung dieser Verzeichnisse gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sind die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. die oder der Vorsitzende der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.

Neu aufgenommen wurden datenschutzrechtliche Regelungen in folgenden Bereichen:

- Die wahlwerbenden Gruppen bzw. die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten bekommen nur mehr, aufgrund des Datenminierungsgrundsatzes der DSGVO, die für die Kontaktaufnahme mit den Studierenden notwendigen personenbezogenen Daten dieser Verzeichnisse.

- Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, je nach dem, wer für die gesetzeskonforme Verarbeitung der Daten und Löschung verantwortlich ist.

- Die Auszüge dieser Verzeichnisse sind umgehend zu löschen, sobald neue Auszüge zur Verfügung gestellt worden sind, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode bzw. bei Erlöschen des Mandates.

- Nicht mehr in der Bundesvertretung bzw. der Hochschulvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 2 die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen.

- Zugelassene Kandidatinnen und Kandidaten, die kein Mandat erlangt haben, haben die erhaltenen Daten unverzüglich nach Ende des letzten Wahltages zu löschen.

Bei der Verwendung von elektronischen Datenträgern für die Zurverfügungstellung der Kontaktdaten sind entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen für die Speicherung der Daten (zB Verschlüsselung) und die Übermittlung der Datenträger (zB persönliche Übergabe oder mit Boten) vorzusehen.

Zu Z 20, 21, 24 und 25 (§§ 9 Abs. 2 Z 3, 9 Abs. 3, 16 Abs. 2 Z 4 und 16 Abs. 3):

Die Covid-19 Pandemie hat gezeigt, dass nur wenige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften in ihren Satzungen eine Alternative zu Präsenzsitzungen ihrer Organe vorgesehen hatten. Durch die Neuformulierung dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen auch in Krisenzeiten handlungsfähig bleiben können, indem in den Satzungen verpflichtend eine Bestimmung über Sitzungen ihrer Organe unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation aufgenommen werden muss.

Es sind daher Kriterien in der Satzung festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen. Es ist dabei sicherzustellen, dass Personen mit Behinderungen ein barrierefreier Zugang zur betreffenden Sitzung zur Verfügung steht.

Die nähere Ausgestaltung der Entscheidungskompetenz über die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation soll der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung vorbehalten sein. Zum Beispiel könnte in der Satzung festgelegt werden, dass die oder der Vorsitzende die Entscheidungskompetenz hat, eine Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation einzuberufen. Es könnte auch vorgesehen werden, dass die Mandatarinnen und Mandatare darüber mit E-Mail befragt werden und bei einer Mehrheit eine Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation stattfindet.

Kommt weder eine Präsenzsitzung noch eine Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation rechtzeitig zustande, ist auch weiterhin die Bestimmung des § 35 Abs. 1 anzuwenden.

Gemäß § 35 Abs. 1 hat die oder der Vorsitzende für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie oder er allein entscheidungsbefugt.

Diese Bestimmung kommt immer dann zum Tragen, wenn es einer dringenden Entscheidung bedarf und es nicht möglich ist, einen diesbezüglichen Beschluss (insbesondere, wenn die Einladungsfristen nicht eingehalten werden können) in einer Sitzung der Bundesvertretung bzw. der Hochschulvertretung fassen zu können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass jedenfalls das Vieraugenprinzip eingehalten, also auch die Wirtschaftsreferentin bzw. der Wirtschaftsreferent mitbefasst wird. Zudem sollten die Mandatarinnen und Mandatare von Beginn an über die geplanten Vorhaben informiert und auch bei der Entscheidungsfindung miteingebunden werden. Bei einer missbräuchlichen bzw. rechtswidrigen Ausübung der Alleinentscheidungskompetenz des § 35 kommt die Bestimmung des § 63 Abs. 4 zum Tragen: „Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, einer Referentin oder eines Referenten oder einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder die Vornahme einer von den geltenden Gesetzen oder Verordnungen gebotenen Handlung unterlassen hat.“

Eine Handlung einer oder eines Vorsitzenden aufgrund der Alleinentscheidungskompetenz des § 35 Abs. 1 ist aber keinesfalls rechtswidrig bzw. liegt keine missbräuchliche Ausübung dieser Alleinentscheidungskompetenz vor, wenn es einer dringenden Entscheidung bedarf und es nicht möglich ist, einen diesbezüglichen Beschluss in einer Sitzung der Bundesvertretung bzw. der Hochschulvertretung zu fassen.

Bei der Ausübung der Alleinentscheidungskompetenz des § 35 Abs. 1 ist immer eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es ist daher zu hinterfragen, welche Konsequenzen es hätte, wenn von dieser Alleinentscheidungskompetenz kein Gebrauch gemacht wird.

Beispielhaft kann man sich dafür an folgenden Fragen orientieren:

- Würde dadurch ein Schaden für die (Österreichische) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft entstehen?

- Würden dadurch gesetzliche Fristen nicht eingehalten werden können?

- Würden Studierende dadurch in eine finanzielle Notlage geraten?

Es wird empfohlen, wenn Zweifel bestehen, ob diese Alleinentscheidungskompetenz in Anspruch genommen werden soll, im Vorfeld Kontakt mit den anderen Mandatarinnen und Mandataren aufzunehmen und von diesen eine diesbezügliche Rückmeldung einzuholen.

Jedenfalls unzulässig ist gemäß § 8 Abs. 3 bzw. § 15 Abs. 4 die Fassung von Umlaufbeschlüssen.

Zu Z 22, 26 und 32 (§§ 11 Abs. 1 Z 11, 17 Z 11 und 27 Z 7):

Klargestellt wird, dass auch die Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern zu den Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden bzw. den Hochschulvertretungen zählt.

Zu Z 27 und 29 (§§ 22 Abs. 1 und 23 Abs. 5):

Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Organe gemäß § 15 Abs. 2 haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat.

Bisher war vorgesehen, dass diese Tätigkeitsberichte auch der Kontrollkommission und der Bundesministerin oder dem Bundesminister unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln sind. Diese Übermittlungspflicht soll entfallen, da sich die Tätigkeitsberichte in erster Linie an die Mitglieder der jeweiligen (Österreichischen) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (und somit die Studierenden!) richten sollten. Der Tätigkeitsbericht soll den Studierenden einen Überblick darüber geben, was die jeweiligen Organe für die Studierenden im letzten Jahr geleistet haben.

Anregungen für die Erstellung eines qualitätsorientierten Tätigkeitsberichtes sind:

- Kurze Zusammenfassung der geleisteten Vertretungstätigkeiten für die Studierenden.

- Grafiken bezüglich der getätigten Ausgaben.

- Erreichte Verbesserungen, etc.

- Keinesfalls: „Zusammenkopieren“ der Tätigkeitsberichte der einzelnen Referentinnen und Referenten.

Zu Z 28 (§ 23 Abs. 3):

Die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, erfolgt durch die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung. Diese brauchen für den Abschluss von Rechtsgeschäften die Mitwirkung einer Selbstverwaltungskörperschaft. In Zukunft kann das nur mehr die ÖH sein. Bisher konnte es auch eine andere Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sein. Diese Möglichkeit soll mit dieser Novelle entfallen, da einerseits diese Regelung bislang in keinem einzigen Fall angewendet worden und es andererseits aus ökonomischer Sicht sinnvoll ist, diese Mitbetreuung zentral an einer Stelle zu bündeln.

Zu Z 33 (§ 30 Abs. 4 und 5):

Bisher war normiert, dass der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene, Ausweise auszustellen sind.

Da diese Bestimmung in der Praxis schwer zu vollziehen ist, wird vorgesehen, dass in Hinkunft anstatt Lichtbildausweisen Bestätigungen auszustellen sind.

Diese sind somit auf Antrag auszustellen:

- Von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission: Der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten und der stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem stellvertretenden Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen.

- Von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung: allen anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern.

Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er diese Bestätigung umgehend zurückzugeben.

Auch wird vorgesehen, dass die Namen und die Tätigkeitsbereiche von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß § 30 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6 auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen sind, damit für die Studierenden ersichtlich ist, wer ihre Interessen in welchem Bereich vertritt.

Dies umfasst:

- die Mandatarinnen und Mandatare,

- die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten,

- die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie

- Personen gemäß § 19 Abs. 4, § 28 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 und 4.

Zu Z 34 (§ 31 Abs. 1, 1a und 1b):

Wie eingangs im Allgemeinen Teil bereits erwähnt, stellt einen der Hauptpunkte dieser Novelle die Neuregelung der „pauschalierten Aufwandsentschädigungen“ dar.

Die Ausübung der Funktion einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist ein Ehrenamt. Dies soll auch weiterhin so bleiben. Eingeführt wird aber die Bezeichnung „Funktionsgebühr“, wie diese auch bei anderen Selbstverwaltungskörperschaften vorgesehen ist. Auch soll aus Transparenzgründen eine Auflistung der Gesamtzahl und des Gesamtbetrages der beschlossenen Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandersätze eines Wirtschaftsjahres gemeinsam mit den jeweiligen Vergleichswerten des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auf der Website der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der ÖH veröffentlicht werden. Dies soll gewährleisten, dass für alle Mitglieder ersichtlich ist, wofür ein Teil der von ihnen einbezahlten ÖH-Beiträge verwendet wird.

In der Tabelle gemäß § 31 Abs. 1a werden Maximalbeträge vorgegeben. Hingewiesen wird aber an dieser Stelle, dass es kein „Muss“ ist, Funktionsgebühren zu beschließen. Erfolgt kein Beschluss von Funktionsgebühren, kann der durch die Tätigkeit erwachsene Aufwand (Fahrtkosten, Kopierkosten, etc.) refundiert werden. Werden Funktionsgebühren beschlossen, ist darauf zu achten, dass es zu keinen Doppelrefundierungen kommt, weshalb neben der Funktionsgebühr nur etwaige Reise- und Aufenthaltskosten ersetzt werden können. Diesbezügliche Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.

Bevor Funktionsgebühren (durch die Bundesvertretung oder eine Hochschulvertretung) beschlossen werden können, müssen in der Satzung entsprechende Kriterien für die Bemessung der Höhe der Funktionsgebühren festgelegt werden. Solche Kriterien sind insbesondere: die mit der Funktion verbundene Verantwortung, die Größe des Aufgabenbereiches, der zeitliche Aufwand, der Sachaufwand und die Anzahl der Personen, die sich eine Aufgabe teilen. Vor einer solchen Beschlussfassung und der damit verbundenen konkreten Festlegung der Höhe der Funktionsgebühren ist aber auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Diese darf unter keinen Umständen gefährdet werden.

Zusätzlich ist zu beachten:

- Für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der (Österreichischen) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die in eine Funktion gewählt werden bzw. diese übernehmen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Funktion während der Dienstzeit ausgeübt wird und keine Funktionsgebühr zusätzlich zum Entgelt gewährt wird. Der Ausnahmefall erfordert nachprüfbare Aufzeichnungen der zeitlich möglichen sowie der tatsächlich erfolgten, zeitlichen Trennung der Aufgabenerfüllung.

- Für den Fall, dass von einer Person mehrere Funktionen zeitgleich erfüllt werden, sind für die Gewährung mehrerer Funktionsgebühren Aufzeichnungen der zeitlich möglichen sowie der tatsächlich erfolgten zeitlichen und organisatorischen Trennung der Aufgabenerfüllung erforderlich.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist bei Funktionsgebühren Folgendes zu beachten:

- Funktionsgebühren gemäß § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zählen zum steuerpflichtigen Einkommen.

- Diese unterliegen der Meldepflicht gemäß der aufgrund des § 109a EStG 1988 erlassenen Verordnung. Daher ist jede bezogene Funktionsgebühr an das zuständige Finanzamt zu melden und der betroffenen Person eine Kopie der Meldung zu übermitteln. Diese Meldepflicht entfällt, wenn das insgesamt im Kalenderjahr geleistete (Gesamt-)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze nicht mehr als EUR 900 und das (Gesamt-)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450 beträgt. Diese Voraussetzungen müssen beide erfüllt sein.

Zu Z 35 bis 37 (§ 32 Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 5a und 6):

Die Regelungen zur Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sollen durch die vorliegende Novelle klarer strukturiert werden.

Neu vorgesehen ist eine Regelung, dass Voraussetzung für eine Entsendung in universitäre Kollegialorgane und Organe der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen ist, dass die vorgeschlagene Person ordentliches Mitglied der entsendenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sein muss. Erlischt die Angehörigeneigenschaft, endet die Entsendung automatisch. Es wird aber eine „Überbrückungsregelung“ in Analogie zur Bestimmung des Erlöschens von Mandaten aufgenommen, die besagt, dass Entsendungen nach Abschluss eines Studiums erst dann enden, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist.

Solch eine Regelung war bisher nur für die Entsendung in den Senat von Universitäten vorgesehen und soll nunmehr aus systematischen und systembedingten Gründen für alle universitären Kollegialorgane und Organe der Bildungseinrichtungen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen vorgesehen werden. Davon mitumfasst sind zum Beispiel die Kollegien an Fachhochschulen.

Weiterhin bestehen bleibt die Möglichkeit einer Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit.

Neu aufgenommen wird auch eine Bestimmung bezüglich der Vorgangsweise bei einem Rücktritt einer oder eines Vorsitzenden bzw. einer stellvertretenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden. Dieser ist:

- durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden bzw.

- durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission zu erklären.

In beiden Fällen kann der Rücktritt auch im Rahmen einer Sitzung zu Protokoll gegeben werden.

Von der Wahl, Abwahl oder dem Rücktritt der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen ist auch die Bundesministerin oder der Bundesminister unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies ist erforderlich, da die Bundesministerin oder der Bundesminister darüber informiert sein muss, wer Vorsitzende oder Vorsitzender ist, damit das Aufsichtsrecht ordnungsgemäß wahrgenommen werden kann.

Zu Z 38 und 39 (§ 36 Abs. 3, 5 und 6):

Es kommt zu einer Klarstellung, dass die Referentinnen und Referenten gewählt bzw. abgewählt werden.

Die Referentinnen und Referenten sowie die allfällige stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der allfällige stellvertretende Wirtschaftsreferent werden von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Wahl vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt durch das zuständige Organ. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.

Es kommt auch zu einer Klarstellung beim Procedere der Abwahl:

Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dann möglich, wenn der Antrag auf Abwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muss, aufscheint.

Zu Z 40 (§ 36 Abs. 8):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass von den Begriffen Vorsitzende oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Vorsitzenden bzw. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bundesvertretung und von Hochschulvertretungen gemeint sind. Diese können nicht gleichzeitig mit der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Wirtschaftsreferates betraut werden.

Zu Z 41 (§ 37 Abs. 3 und 4):

Es handelt sich um eine Klarstellung in Abs. 3, dass der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Prüfungsbericht sowie der Bestätigungsvermerk des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes sowohl durch Briefsendung als auch in elektronischer Form an die Kontrollkommission zu übermitteln sind.

Die Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, § 28a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) und die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen sind der Kontrollkommission unverzüglich nur mehr in elektronischer Form zu übermitteln.

Die Steuerberaterin oder der Steuerberater ist hinsichtlich der auftragsgemäßen Erstellung des Jahresabschlusses und die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer ist hinsichtlich der Erstellung des Prüfberichtes und des Bestätigungsvermerkes gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

Zu Z 42 (§ 39 Abs. 1a):

Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 UHSBV zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der ÖH zur Verfügung zu stellen. Dieser Wert wird für die Berechnung der Anzahl der Studierenden, der Wahlberechtigten und der Verteilung der ÖH-Beiträge herangezogen, damit in diesen Bereichen immer die gleiche Berechnungsmethode sichergestellt ist.

Zu Z 43 (§ 39 Abs. 7):

Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, mindestens 90 vH der ihnen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 15. Dezember und im Sommersemester bis spätestens 15. Mai anzuweisen. Den restlichen Betrag hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Hochschulvertretungen auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden nunmehr bis zum 31. August jeden Jahres anzuweisen.

Zu Z 44 (§ 40 Abs. 2):

In Hinkunft haben die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission nur mehr in elektronischer Form zuzustellen. Nicht mehr notwendig ist eine Übermittlung mittels Briefsendung.

Zu Z 45 (§ 40 Abs. 3):

Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jeden Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zumindest in elektronischer Form und der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein Budget-Ist-Vergleich und ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers anzuschließen.

Ergänzend ist im schriftlichen Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers anzuführen bzw. diesem anzuschließen:

- Die Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie der freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und deren Beschäftigungsausmaß.

- Die Anzahl der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen und geänderten Dienstverträge und eine Bestätigung, dass bei deren Abschluss oder Änderung die einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere die Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV), BGBl. II Nr. 356/2016, in der jeweils geltenden Fassung) eingehalten worden sind.

- Eine Auflistung der Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandersätze, gegliedert nach dem monatlich sowie dem insgesamt im Wirtschaftsjahr je Funktion beschlossenen Betrag und einer Bestätigung, dass die Höhe der Funktionsgebühr § 31 und den ausführenden Bestimmungen der jeweiligen Satzung entspricht.

Die Steuerberaterin oder der Steuerberater und die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer sind von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder Hochschulvertretung von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden, wenn dies aufgrund des Aufsichtsrechts und der Aufsichtspflicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers erforderlich ist. Insbesondere hat die Steuerberaterin oder der Steuerberater bzw. die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer bei Verdacht auf einen schwerwiegenden Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen oder Satzungen oder bei Feststellung von Tatsachen, die den Bestand oder die Entwicklung der (Österreichischen) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gefährden, Auskunft zu geben.

Zu Z 46 und 47 (§ 42 Abs. 1 und 7):

In Abs. 1 ist nunmehr vorgesehen, dass beim Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über EUR 800 verbunden sind, mindestens drei Angebote einzuholen sind. Ausdrucke von Preisvergleichsportalen sind ebenfalls dazu geeignet, das Erfordernis der Einholung zu erfüllen. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen zudem für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Für den Betrag in Höhe von EUR 800 wurde die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG 1988 herangezogen.

In begründeten Ausnahmefällen, wenn die Einholung von drei Angeboten faktisch unmöglich ist, kann von dieser Vorgabe (zB durch Einholen von zwei Angeboten) abgesehen werden. Dies ist schriftlich zu begründen und zu dokumentieren und muss für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein.

Beispiele dafür sind:

- Beschaffung von erforderlichen Pandemieschutzmaterialien, wenn sich die rechtlichen Vorgaben dafür sehr kurzfristig vorher geändert haben

- faktische Monopolstellung der Anbieterin oder des Anbieters (zB APA)

- rechtlich normierte Betriebspflichten

In Abs. 7 wird die Verordnungsermächtigung dahingehend ergänzt, dass die Kontrollkommission die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nicht nur hinsichtlich der Voraussetzungen für Abschlüsse und Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, sondern auch bezüglich Änderungen von bestehenden Arbeitsverhältnissen beantragen kann.

Zu Z 48 (§ 43 Abs. 6):

Es wird der Verweis auf das neue Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 angepasst. Auch erfolgt eine Anpassung, dass die Testdatenlieferung für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses für die ÖH-Wahlen nicht mehr bis 31. Dezember eines jeden Jahres, das den ÖH-Wahlen vorangeht, vorzunehmen ist, sondern bis 15. Jänner des Jahres der ÖH-Wahlen. In der Praxis kam es immer wieder zu Schwierigkeiten, da diese Testdatenlieferung bisher in der lehrveranstaltungsfreien Zeit (Jahreswechsel) durchzuführen war.

Zu Z 49 (§ 47 Abs. 2a):

Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 UHSBV zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der ÖH zur Verfügung zu stellen. Dieser Wert wird für die Berechnung der Anzahl der Studierenden, der Wahlberechtigten und der Verteilung der ÖH-Beiträge herangezogen, damit in diesen Bereichen immer die gleiche Berechnungsmethode sichergestellt ist.

Zu Z 50 bis 52 (§ 51 Abs. 1, 2 und 2a):

Neben den Aufgaben der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Unterwahlkommissionen wird eine neue Kategorie geschaffen. Nunmehr wird explizit abgebildet, welche Aufgaben den Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen zukommen.

Diese sind:

- Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare.

- Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß den §§ 53 und 54 und diesbezügliche Information der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung bzw. der Hochschulvertretung bzw. der Studienvertretung. Verzichtet die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat, ist dies der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist das Erlöschen des Mandates bescheidmäßig festzustellen. Die nachträgliche Zuweisung von Mandaten hat durch nachweisliche Verständigung zu erfolgen. Eine nachweisliche Verständigung liegt beispielsweise dann vor, wenn die Zuweisung eines Mandates an die bildungseinrichtungsspezifische E-Mailadresse der oder des Studierenden erfolgt und dieser den Eingang, beispielsweise per E-Mail, bestätigt.

Damit wird festgelegt, dass nicht mehr in allen Fällen des Erlöschens von Mandaten ein Bescheid auszustellen ist. In den Fällen, in welchen die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet, ist dies der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission nur mehr nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Zu Z 53 (§ 53 Abs. 2):

Bisher konnte eine wahlwerbende Gruppe Personen nur dann auf den Wahlvorschlag nachnominieren, wenn dieser vollständig erschöpft war. Dies ist der Fall gewesen, wenn ein Mandat zu vergeben war und auf dem Wahlvorschlag niemand mehr enthalten war, dem das Mandat zugewiesen werden konnte.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll künftig eine Nachnominierung jederzeit erlaubt sein. Klargestellt wird an dieser Stelle, dass, wenn ein frei gewordenes Mandat zu vergeben ist, die nächste Person auf dem Wahlvorschlag, die noch kein Mandat hat, zum Zug kommt. Nachträglich nachnominierte Personen werden jedenfalls an diese Liste angereiht.

Zu Z 54 (§ 53 Abs. 3):

Kommt eine wahlwerbende Gruppe der Aufforderung zur Nachnominierung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach, so sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach einem neu durchzuführenden Verfahren gemäß § 52 aufzuteilen. Dadurch wird klargestellt, dass eine neue Berechnung durchzuführen ist und nicht die ursprüngliche Berechnung für die Mandatszuweisung nach den durchgeführten ÖH-Wahlen heranzuziehen ist.

Zu Z 55 und 56 (§ 63 Abs. 1):

Es wird zusätzlich zur bereits bestehenden Vorlagepflicht von sämtlichen Protokollen an die Bundesministerin oder den Bundesminister, bei der die Vorlagefrist auf vier Wochen ausgeweitet wird, normiert, dass jene Protokolle mit wirtschaftlichem Bezug binnen einer Frist von vier Wochen nach Beschlussfassung auch unaufgefordert der Kontrollkommission in elektronischer Form zu übermitteln sind. Protokolle mit wirtschaftlichem Bezug liegen insbesondere dann vor, wenn Beschlüsse gefasst werden, die mit größeren Ausgaben verbunden sind. Beispielsweise angeführt wird hier die Einrichtung eines Sozial- oder Härtefallfonds, die Organisation einer Veranstaltung, etc.

Zu Z 57 bis 60 (§ 63 Abs. 3, 4, 5 und 6):

Sämtliche Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

Derzeit sind aber nur die oder der Vorsitzende, die oder der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende für rechtswidriges Handeln, auch wenn es nicht durch sie erfolgt ist, der Bundesministerin oder dem Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes gegenüber verantwortlich. Es wird daher vorgesehen, dass künftig auch sämtliche Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten für ihr rechtswidriges Handeln verantwortlich gemacht werden können.

Wird eine rechtswidrige Weisung an eine Referentin oder einen Referenten erteilt, ist diese Vorgangsweise von der oder dem Vorsitzenden zu vertreten und nicht von der Referentin oder dem Referenten. Handeln daher Referentinnen und Referenten weisungsgemäß, können sie dafür nicht aufsichtsrechtlich belangt werden.

Zu Z 61 und 62 (§ 65 Abs. 4 und 7):

Es entfällt die Übermittlung des Tätigkeitsberichtes der Kontrollkommission an die ÖH, die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist und die Veröffentlichungspflicht der Geschäftsordnung, da die Kontrollkommission vordergründig als Beirat der Bundesministerin oder des Bundesministers konzipiert ist.

Zu Z 63 (§ 67 Abs. 5):

Bisher war vorgesehen, dass auf die Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 sowie gemäß § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden war. Durch den Entfall dieses Absatzes wird gewährleistet, dass das AVG nunmehr für alle Verfahren nach dem HSG 2014 anwendbar ist.

Zu Z 64 bis 66 (§§ 68 Abs. 4, 69 Abs. 5, 70 Abs. 15 bis 17):

Vorgesehen wird, dass diese Änderungen mit 1. Juli 2021 in Kraft treten und Bezug habende Streichungen mit 30. Juni 2021 außer Kraft treten.

Vorgesehen ist eine Evaluierungsbestimmung in § 70 Abs. 15, die besagt, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister die Auswirkungen des § 3 und die Einhaltung des § 38 Abs. 4 bis Ende 2022 zu evaluieren hat.

Bei diesen Evaluierungen soll insbesondere überprüft werden:

- Anzahl jener Selbstverwaltungskörperschaften, die den Beschluss gefasst haben, weiterhin eine Selbstverwaltungskörperschaft zu bleiben und wie viele diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen haben.

- § 38 Abs. 4 normiert, dass die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge für das betreffende Semester voraussetzt. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge für Studierende an sämtlichen Bildungseinrichtungen ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges in geeigneter Weise durchzuführen und zu überprüfen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben. Im Zuge dieser vorgesehenen Evaluierung soll geprüft werden, ob die im HSG 2014 festgelegten Termine für die Weiterleitung der Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft von den Bildungseinrichtungen eingehalten werden und die Weiterleitungen somit fristgerecht durchgeführt wurden.

Vorgesehen wird auch eine Übergangsbestimmung, dass die Satzungen und andere Regelungen (insbesondere Gebarungsordnungen) bis spätestens 1. Oktober 2022 an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen und zu veröffentlichen sind.