666 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über den Antrag 1172/A der Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG) geändert wird
Die Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 11. Dezember 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Mit dieser Bestimmung soll für die bereits seit vielen Jahrzehnten auf informeller Basis sehr erfolgreich arbeitende österreichische "Nationale Kommission zur Umsetzung des Humanitären Völkerrechts" eine formelle Rechtsgrundlage geschaffen werden.“
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 18. Februar 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka, Katharina Kucharowits, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Michel Reimon, MBA, Henrike Brandstötter, Dr.in Dagmar Belakowitsch sowie der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Mag. Alexander Schallenberg, LL.M.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka und Michel Reimon, MBA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik Österreich. Als solche ist diese auch Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung und zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben verpflichtet, die in den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen, den einschlägigen Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen und den diesbezüglichen Bestimmungen seiner Satzung vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1). In Bezug auf die zuvor genannten Aufgaben weist das ÖRK somit ein Alleinstellungsmerkmal auf, da anderen freiwilligen Hilfsgesellschaften die Erfüllung derartiger Aufgaben gesetzlich nicht übertragen wurde.
Die österreichischen Behörden sind gemäß § 2 Abs. 3 verpflichtet, das ÖRK im Rahmen ihrer organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten zu unterstützen. Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 233 BlgNR 23. GP 7) kann es sich dabei insbesondere um Subventionierung oder Finanzierung von Leistungen handeln, die im Auftrag der Behörden vom ÖRK erbracht werden. Auch mit den Resolutionen der 31. Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenz (28.11. – 1.12.2011), in deren Rahmen auch Österreich ausdrücklich seinen Willen bekundete, die Funktion des ÖRK als Nationale Hilfsgesellschaft (“Auxiliary to the public authorities“) im humanitären Bereich zu stärken, werden die zuständigen österreichischen Behörden aufgefordert, der nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes entsprechend ihren Bedürfnissen eine regelmäßige Förderung zur Verfügung zu stellen.
Vor diesem Hintergrund soll dem ÖRK für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Instrumenten gesetzlich übertragenen Aufgaben mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 eine jährliche finanzielle Zuwendung des Bundesministers für Inneres zukommen. Im Hinblick auf den durch die Erfüllung zahlreicher komplexer Aufgaben während der globalen COVID-19-Pandemie gestiegenen Aufwand für das ÖRK ist es angezeigt, durch die vorgesehene Zuwendung die nachhaltige Erfüllung der völkerrechtlich verankerten Aufgaben sicherzustellen. Auch hat sich in der Pandemie die Bedeutung der entsprechenden Infrastruktur des ÖRK als mit Abstand größter tätig werdender Organisation gezeigt.
Mit dieser Bestimmung soll für die bereits seit vielen Jahrzehnten auf informeller Basis sehr erfolgreich arbeitende österreichische "Nationale Kommission zur Umsetzung des Humanitären Völkerrechts" eine formelle Rechtsgrundlage geschaffen werden.
In § 2 Abs. 3 ist festgelegt, dass die österreichischen Behörden das ÖRK im Rahmen ihrer organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten bei der Erfüllung der in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben unterstützen. Im Hinblick darauf regelt Abs. 1 die Höhe und den Zweck der finanziellen Zuwendung an das ÖRK. Der Bundesminister für Inneres soll jährlich einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro leisten. Damit soll die langfristige Sicherung der nachhaltigen Funktionsfähigkeit als anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik Österreich sowie die Umsetzung jener Aufgaben, die sich aus dem Genfer Abkommen und seinen Zusatzprotokollen, den einschlägigen Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen und den diesbezüglich relevanten Regelungen seiner Satzung ergeben, gewährleistet werden. Darüber hinaus unterstützt das ÖRK die österreichischen Behörden im humanitären Bereich. Die sachliche Rechtfertigung für die finanzielle Zuwendung und das Alleinstellungsmerkmal des ÖRK ergibt sich demnach aus diesen völkerrechtlichen und – soweit in Betracht kommend – von Österreich auch ratifizierten Instrumenten.
Abs. 2 regelt die Art der Auszahlung: Die in Abs. 1 genannten zwei Millionen Euro sollen in vier jährlichen Teilbeträgen (zu je 500.000 Euro) jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundesminister für Inneres an das ÖRK ausbezahlt werden.
Abs. 3 sieht eine Berichtslegung vor: Das ÖRK soll bis zum 31. Mai eines jeden Kalenderjahres gegenüber dem Bundesminister für Inneres die zweckgewidmete konkrete Verwendung der Zuwendung gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Kalenderjahr in Form einer Abrechnung nachweisen und über die mithilfe der Zuwendung gesetzten Maßnahmen berichten, wobei der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung durch eine Belegaufstellung samt Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu erfolgen hat.
Für den Fall eines nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Nachweises kann gemäß Abs. 4 eine angemessene Nachfrist für die Nachreichung der ausständigen Nachweise gesetzt werden. Bei ungenütztem Verstreichen der Nachfrist soll die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgte Zuwendung zurückzuzahlen sein und die Auszahlung der folgenden Teilbeträge bis zum vollständigen Nachweis der zweckgewidmeten Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr unterbleiben.
Abs. 5 sieht eine Evaluierung der Zuwendung gemäß Abs. 1 nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, dh. ab 1. Jänner 2023, vor.
In Abs. 1 ist ein – vor der erstmaligen Auszahlung der Zuwendung (dh. vor der Auszahlung der Zuwendung für das Jahr 2020 gemäß § 11 Abs. 5) vorzunehmender – Abschluss eines Zuwendungsvertrags zwischen dem Bund und dem ÖRK vorgesehen. Dieser soll alle Bedingungen und Auflagen enthalten, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie den sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der Zuwendung sicherstellen. Neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen sollen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß dem vorgesehenen § 10b Abs. 3 festgelegt werden.
Abs. 2 legt fest, welche Verpflichtungen des ÖRK insbesondere (dh. jedenfalls) in den alle Zuwendungen ab dem Jahr 2020 erfassenden Zuwendungsvertrag aufzunehmen sein sollen. Vorgesehen werden soll, dass die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 10b Abs. 1 genannten Ziele (Sicherung seiner nachhaltigen Funktionsfähigkeit als anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes gemäß § 1 sowie Umsetzung der dem ÖRK gemäß § 2 übertragenen Aufgaben) sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch das ÖRK verwendet werden soll (Z 1). Die Erreichung dieser Ziele setzt eine entsprechende, der Überprüfung zugängliche Zieldefinition voraus, die im abzuschließenden Zuwendungsvertrag zu konkretisieren ist. Zudem sollen erforderliche Aufzeichnungen zu führen und entsprechende überprüfbare Belege aufzubewahren sein (Z 2), Einsicht in etwa Bücher, Belege und sonstige Unterlagen sowie Besichtigungen gestattet werden und erforderliche Auskünfte zu erteilen sein (Z 3). Zudem soll die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof ermöglicht werden (Z 4). Die Zession von Ansprüchen aus dem Zuwendungsvertrag soll nicht möglich sein (Z 5). Für den Fall, dass Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgen, soll schließlich vorgesehen werden, dass die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres zurückzuzahlen ist (Z 6).
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz soll rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft treten, wobei die Zuwendung für das Jahr 2020 dem ÖRK vom Bundesminister für Inneres ohne unnötigen Aufschub in voller Höhe anzuweisen ist und der zahlenmäßige Nachweis samt Bericht über die gesetzmäßige Verwendung in Abweichung von § 10b Abs. 3 bis zum 31. August 2021 zu erfolgen hat.
Bei dieser Regelung handelt es sich um die Vollzugsklausel; die Zuständigkeit für die vorgesehene finanzielle Zuwendung soll in den Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres fallen.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka und Michel Reimon, MBA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2021 02 18
Dr. Reinhold Lopatka Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc
Berichterstatter Obfrau