Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994; Durchführung des Notenwechsels und Inkraftsetzung

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im sogenannten Achmea-Urteil (Rechtssache C-284/16) vom 6. März 2018 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fest, dass Investitionsschiedsklauseln (ISDS-Klauseln) in völkerrechtlichen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mit Unionsrecht vereinbar sind.

Von diesem Urteil sind sämtliche in bilateralen Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. intra-EU Bilateral Investment Treaties – BITs) enthaltenen Bestimmungen zur Investor-Staat Schiedsgerichtsbarkeit betroffen, darunter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. Nr. 513/1991 i.d.F. BGBl. Nr. 1046/1994.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 8. Juli 2020 (vgl. Pkt. 20 des Beschl.Prot. Nr. 26) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten, wurden mit der Slowakischen Republik Verhandlungen über die Beendigung des bilateralen Abkommens aufgenommen und schließlich Einigung über das vorliegende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994 ("Beendigungsabkommen") erzielt.

 

Ziel(e)

Mit dem vorliegenden Beendigungsabkommen setzt Österreich das Achmea-Urteil in Bezug auf sein bilaterales Investitionsschutzabkommen mit der Slowakei um.

Die Beendigung aller weiteren bilateralen Investitionsschutzverträge Österreichs mit EU Mitgliedstaaten wird unverzüglich weiterverfolgt. Diese sollen dem Ministerrat zu Verhandlungsende zumindest in zwei Paketen zur Genehmigung zugeleitet werden.

Die Intensivierung der Bemühungen auf EU-Ebene für Maßnahmen zur Verbesserung des Investitionsschutzes im EU-Binnenmarkt wird von Österreich weiterhin nachdrücklich unterstützt, mit dem Ziel einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz im Binnenmarkt für (österreichische) Unternehmen zu gewährleisten.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das Beendigungsabkommen wird in Form eines Notenwechsels geschlossen. Es weist folgende Kernelemente auf:

1. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. Nr. 513/1991, unterzeichnet in Wien am 15. Oktober 1990, i.d.F. BGBl. Nr. 1046/1994, wird mit Inkrafttreten des Beendigungsabkommens beendet.

2. Die Vertragsparteien stellen klar, dass die Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen, welche den Schutz von Investitionen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens getätigt wurden, verlängert, beendet wird und nach Inkrafttreten des Beendigungsabkommens keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

3. Die Vertragsparteien bestätigen hiermit, dass Art. 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen zur Investor-Staat Schiedsgerichtsbarkeit in Widerspruch zu den EU-Verträgen steht und daher nicht anwendbar ist. Folglich kann seit dem 1. Mai 2004, an dem die Slowakische Republik Mitglied der Europäischen Union wurde, Art. 8 nicht als Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren dienen.

4. Beendete Schiedsverfahren bleiben vom Beendigungsabkommen unberührt. Diese Verfahren werden nicht wiederaufgenommen.

Das Beendigungsabkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt des Erhalts der späteren Mitteilung der Parteien folgt, dass die jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten Inkrafttreten erfüllt sind.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das vorliegende Beendigungsabkommen zwischen Österreich und der Slowakei ist notwendig um das Achmea-Urteil des EuGH umzusetzen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 402508155).