674 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Gesundheitsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 1215/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, hat der Gesundheitsausschuss am 22. Februar 2021 auf Antrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und zum Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Der im Ausschuss behandelte Gegenstand betrifft eines der vier Sozialversicherungsgesetze (ASVG), durch den gegenständlichen Antrag sollen auch die drei Parallelgesetze (GSVG, BSVG, B-KUVG) in Verhandlung genommen werden.

Eine umfassende Teststrategie stellt bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in Österreich bis zur Umsetzung der flächendeckenden Durchimpfung der Bevölkerung eine wichtige Maßnahme dar, um durch die Erfassung infizierter Personen eine rasche Unterbrechung von Infektionsketten zu gewährleisten und in weiterer Folge das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen.

Essentieller Bestandteil ist dabei das breite Angebot von - kostenlosen - Testmöglichkeiten für die unterschiedlichen Zielgruppen, weshalb die Testkapazitäten laufend weiter ausgebaut werden.

Neben den bewährten Teststraßen und der Möglichkeit der Testung durch niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sollen durch die gegenständliche Novelle nun zwei weitere Angebote geschaffen werden:

Zum einen sind die öffentlichen Apotheken ab dem 8. Februar 2021 berechtigt, COVID-19-Tests an den nach den jeweiligen Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und ihren anspruchsberechtigten Angehörigen durchzuführen. Zielgruppe sind jene Personen, die keine Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen, und ein negatives Testergebnis beispielsweise für die Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung oder einen Besuch in einem Alten- oder Pflegeheim benötigen. Die öffentlichen Apotheken erhalten pro durchgeführtem Test ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro, welches sich aus zehn Euro für das Test-Kit und die Abstrichnahme sowie 15 Euro für Dokumentation sowie Information und Aufklärung der Kundinnen und Kunden inklusive Ausstellung eines Ergebnisnachweises zusammensetzt.

Zum anderen können ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag durch die öffentlichen Apotheken SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an die bezugsberechtigten Personen (dies sind die nach den jeweiligen Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, sofern diese vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden) abgegeben werden, wobei pro Monat jeweils eine Packung zu fünf Stück auf Rechnung der gesetzlichen Krankenversicherungsträger abgeben werden darf. Für die Abwicklung erhalten die öffentlichen Apotheken ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro pro abgegebener Packung (= fünf Stück). Damit sind Kosten für die Distribution durch den Großhandel, der gesamte logistische Aufwand, die Konfektionierung, die Beratung und die Bereitstellung einer schriftlichen Kundeninformation abgegolten.

Die Verrechnung der Honorare beider Maßnahmen erfolgt seitens der öffentlichen Apotheken im Wege der Pharmazeutischen Gehaltskasse an die gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Den Krankenversicherungsträgern sind die tatsächlichen Kosten für die Honorare sowie die damit verbundenen Verwaltungsaufwendungen durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc, Ing. Mag. (FH) Alexandra Tanda, Mag. Gerald Loacker, Ralph Schallmeiner und Philip Kucher sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Rudolf Anschober und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak das Wort.

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Ing. Mag. (FH) Alexandra Tanda gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 02 22

                Ing. Mag. (FH) Alexandra Tanda                                         Mag. Gerhard Kaniak

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann