Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 380 lautet:

„COVID‑19-Test im niedergelassenen Bereich“

2. Nach § 380 werden folgende §§ 380a und 380b samt Überschriften eingefügt:

„COVID 19-Test in öffentlichen Apotheken

§ 380a. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID‑19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS‑CoV‑2 (COVID‑19-Test) durchzuführen. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS‑CoV‑2 vermuten lassen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID‑19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung

§ 380b. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID‑19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Versicherungsanstalt SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.

(2) Bezugsberechtigt sind jene nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.

(3) Die Versicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

3. Nach § 385 wird folgender § 386 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 386. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

           1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 380b samt Überschrift;

           2. rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 380 und § 380a samt Überschrift.

(2) Die §§ 380a und 380b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Dauert die COVID‑19-Pandemie über den 30. Juni 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2021 verschieben.

(3) § 380a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 380b ist auf jene SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.“

Artikel 2

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 374 lautet:

„COVID‑19-Test im niedergelassenen Bereich“

2. Nach § 374 werden folgende §§ 374a und 374b samt Überschriften eingefügt:

„COVID‑19-Test in öffentlichen Apotheken

§ 374a. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID‑19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS‑CoV‑2 (COVID‑19-Test) durchzuführen. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS‑CoV‑2 vermuten lassen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID‑19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung

§ 374b. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID‑19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Versicherungsanstalt SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.

(2) Bezugsberechtigt sind jene nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.

(3) Die Versicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

3. Nach § 379 wird folgender § 380 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 380. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:

           1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 374b samt Überschrift;

           2. rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 374 und § 374a samt Überschrift.

(2) Die §§ 374a und 374b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Dauert die COVID‑19-Pandemie über den 30. Juni 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2021 verschieben.

(3) § 374a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 374b ist auf jene SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.“

Artikel 3

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 261 lautet:

„COVID‑19-Test im niedergelassenen Bereich“

2. Nach § 261 werden folgende §§ 261a und 261b samt Überschriften eingefügt:

„COVID‑19-Test in öffentlichen Apotheken

§ 261a. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID‑19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS‑CoV‑2 (COVID‑19-Test) durchzuführen. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS‑CoV‑2 vermuten lassen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID‑19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung

§ 261b. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID‑19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Versicherungsanstalt SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.

(2) Bezugsberechtigt sind jene nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.

(3) Die Versicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

3. Nach § 264 wird folgender § 265 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 265. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021in Kraft:

           1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 261b samt Überschrift;

           2. rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 261 und § 261a samt Überschrift.

(2) Die §§ 261a und 261b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Dauert die COVID‑19-Pandemie über den 30. Juni 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2021 verschieben.

(3) § 261a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 261b ist auf jene SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.“