680 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (608 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz geändert wird (GBRG-Novelle 2020)

Seit 1. Juli 2018 besteht die Verpflichtung für Berufsangehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zur Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes – GBRG, BGBl. I Nr. 87/2016, idgF., haben das für Gesundheit zuständige Bundesministerium, die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG), die Bundesarbeitskammer (BAK) und die (Landes-)Arbeiterkammern das Gesundheitsberuferegister aufgebaut und implementiert.

Mit Ende 2019 waren insgesamt ca. 185.000 Personen in den zehn registrierungspflichtigen Berufen im Gesundheitsberuferegister eingetragen.

Diese umfassenden Erfahrungen der letzten zwei Jahre haben gezeigt, dass für eine bessere Vollziehbarkeit sowohl für die Berufsangehörigen als auch für die involvierten Behörden kleinere Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen zielführend sind.

Allfällige weitere Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die ab 2023 laufende Verlängerung der Registrierungen (§ 18 GBRG), sind nach entsprechenden technischen, rechtlichen und fachlichen Abklärungen einer späteren Novelle vorbehalten.

Näheres zu den einzelnen Regelungen ist dem Besonderen Teil zu entnehmen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. Februar 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Philip Kucher und Ing. Mag. (FH) Alexandra Tanda.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (608 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 02 22

                             Ralph Schallmeiner                                                      Mag. Gerhard Kaniak

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann