Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Das Regierungsprogramm sieht im Rahmen seiner klimapolitischen Ziele eine Weiterentwicklung der notwendigen Verkehrslenkung durch tarifliche Regelungen (Ökologisierung der fahrleistungsabhängigen Maut) vor.
Ziel(e)
Förderung von emissionsfreien Fahrzeugen (Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb) bei der fahrleistungsabhängigen Anlastung der Infrastrukturkosten für die Benützung von Bundesstraßen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Das Ausmaß der höchstmöglichen Tarifspreizung bei der Anlastung der Infrastrukturkosten wird zu Gunsten emissionsfreier Fahrzeuge so erhöht, dass der Tarif für diese Fahrzeuge nicht mehr nur bis zu 50 %, sondern nunmehr bis zu 75 % unter dem höchsten Tarif für Fahrzeuge mit EURO-Emissionsklassen liegen darf.
Da von dem Vorhaben nur eine sehr geringe Anzahl von Fahrzeugen betroffen ist, hat es keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich. Die Auswirkungen auf die Einnahmen der ASFINAG sind minimal, das Vorhaben kann auch keine finanziellen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften haben, da die Unternehmen, deren Fahrzeuge das Mautstreckennetz der ASFINAG benützen, umsatzsteuervorabzugsberechtigt sind. Sollte langfristig sich die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge deutlich erhöhen, wird im Wege der jährlich zu erlassenden Mauttarifverordnungen der Tarifbonus für emissionsfreie Fahrzeuge aufkommensneutral zu gestalten sein, um erhebliche Einnahmenverluste der ASFINAG zu verhindern.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Gestaltung und Entwicklung des Mautsystems im Sinne einer modernen und nachhaltigen Mobilität" für das Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen und Gütern unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Entwurf geht über eine verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinaus, doch sind damit weder finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften noch Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich verbunden.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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