Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

 

Vorblatt

Problemanalyse

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), dem Österreich am 6. März 1998 beigetreten ist (BGBl. III Nr. 73/1998). Auf der 14. Tagung des ERO-Rates am 9.April 2002 wurde die Zusammenlegung der bisherigen zwei ständigen Büros der CEPT, nämlich des ERO (European Radiocommunication Office) und des ETO (European Telecommunications Office) beschlossen und damit die Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des ERO angenommen, dem das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in der Fassung der Änderung vom 9. April 2002 als Anlage beigefügt ist. Es tritt an die Stelle des ursprünglichen Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO). Die Unterzeichnung fand am 17. Dezember 2002 in Kopenhagen statt. Österreich leistet seit dem Vertragsbeitritt 10 Beitragseinheiten, welche sich im Zeitraum von 2015 bis 2019 auf je 644.660,-- DKK (umgerechnet ca. EUR 87.000,-- ) belaufen haben und konstant geblieben sind. Die Verrechnung erfolgt über das Detailbudget 41020700.

Auf der 5. Tagung des ECO-Rates vom 22. bis 23. November 2011 wurde eine Änderung des Übereinkommens zur Gründung des ECO samt Anlage angenommen. Inhalt dieser Änderung ist die Reduktion der Beitragseinheiten von 10 auf 5 durch die Türkei.

Die Änderung betrifft die Anlage A des Übereinkommens.

 

Ziel(e)

Da das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten nach Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG ratifiziert wurde, ist für die Änderungen die Genehmigung des Nationalrates erforderlich.

Inhalt

Die Türkei hat die Beitragseinheiten von 10 auf 5 Einheiten reduziert. Das Vorhaben umfasst deshalb hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ratifikation der Änderung des gegenständlichen Übereinkommens durch den Nationalrat.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Alternativen

Keine. Eine Nichtratifizierung würde ein Inkrafttreten der Änderungen verhindern, da dafür die Ratifizierung aller Vertragspartner erforderlich ist.

 

Wesentliche Auswirkungen

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens. Der zu leistende finanzielle Beitrag bleibt gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert. Österreich hat demnach 10 Beitragseinheiten zu zahlen; das waren im Jahr 2018 ca. 87.000,- Euro.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das ECO besteht unabhängig von den Institutionen der Europäischen Union, wenngleich eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission erfolgt. Vorschriften der Europäischen Union sind durch das Übereinkommen nicht berührt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

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