700 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (635 der Beilagen): Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

Die Bekämpfung der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung kann nicht auf innerstaatliche Maßnahmen beschränkt werden; vielmehr ist ein international koordiniertes Vorgehen erforderlich.

Österreich hat die nationalen Emissionen von Schwermetallen bereits deutlich reduziert. Eine weitere Reduzierung erfordert nicht nur nationale, sondern auch internationale Bemühungen.

Das Protokoll dient der Verringerung und Überwachung anthropogener Emissionen von Blei, Kadmium und Quecksilber in die Luft. Dabei handelt es sich um gefährliche Schwermetalle, bei denen mit weiträumigem grenzüberschreitendem atmosphärischem Transport zu rechnen ist und vor denen die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser geschützt werden müssen.

Die Änderungen des Schwermetalle-Protokolls dienen dazu, die anthropogenen Emissionen von Blei, Kadmium und Quecksilber in die Luft weiter zu verringern und zu überwachen. Hierzu wurden insbesondere Regelungen zu Definitionen, Überwachungs- und Berichterstattungspflichten aktualisiert, ein schnelles Änderungsverfahren technischer Anhänge ohne Ratifikationsbedarf und Übergangsregelungen für die Staaten Osteuropas, des Kaukasus und Zentralasiens eingerichtet sowie aktualisierte Emissionsgrenzwerte für Staub als Träger von Schwermetallemissionen aus dem geänderten Göteborg-Protokoll in den Text des geänderten Schwermetalle-Protokolls übernommen.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, hinsichtlich des nichtunionsrechtlichen Teiles der Änderungen eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen.

Da durch die Änderungen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Protokoll ist in englischer, französischer und russischer Sprache authentisch, gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 3 lit. a B-VG werden dem Nationalrat die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 09. März 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Astrid Rössler der Abgeordnete Joachim Schnabel.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Umweltausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag hinsichtlich des nichtunionsrechtlichen Teiles der Änderungen der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.     Der Abschluss des Staatsvertrages: Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (635 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

 

2.     Dieser Staatsvertrag ist hinsichtlich des nichtunionsrechtlichen Teiles der Änderungen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Wien, 2021 03 09

                              Dr. Astrid Rössler                                                 Johannes Schmuckenschlager

                                  Berichterstatterin                                                               Obmann-Stellvertreter