701 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (684 der Beilagen): Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Österreich hat das Zusatzprotokoll am 11. Mai 2011 unterzeichnet. Mit Stand 10. Februar 2021 haben 48 Staaten (davon 20 EU-MS und die Europäische Union) ratifiziert. Es ist am 5. März 2018 in Kraft getreten.

Dieses Zusatzprotokoll ist das erste völkerrechtliche Instrument zur Regelung von Haftungs- und Wiedergutmachungsfragen von Schäden an der biologischen Vielfalt, die durch die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen – GVO – entstehen.

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): Ratifikation des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit.

Das Zusatzprotokoll fügt den bestehenden nationalen zivilrechtlichen Haftungsregelungen einen sog. administrativen Ansatz hinzu, der es den zuständigen Behörden erlaubt, im Schadensfall dem Betreiber Wiedergutmachungsmaßnahmen aufzutragen bzw. diese selbst vorzunehmen und sich beim Betreiber zu regressieren.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Es ist erforderlich, hinsichtlich des nichtunionsrechtlichen Teiles eine allfällige unmittelbare Anwendung des Zusatzprotokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen.

Da durch das Zusatzprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Bundesländer geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Zusatzprotokoll ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung, die Übersetzung ins Deutsche sowie die Erläuterungen zur Genehmigung vorgelegt.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 09. März 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Astrid Rössler der Abgeordnete Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich.  

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Umweltausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag hinsichtlich des nichtunionsrechtlichen Teiles der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.     Der Abschluss des Staatsvertrages: Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (684 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

 

2.     Dieser Staatsvertrag ist hinsichtlich des nichtunionsrechtlichen Teiles im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Wien, 2021 03 09

                              Dr. Astrid Rössler                                                 Johannes Schmuckenschlager

                                  Berichterstatterin                                                               Obmann-Stellvertreter