705 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (662 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2020-2024 soll das Studienrecht mit dem Ziel geändert werden, die „Drop-out“-Raten zu senken und die Studiendauer zu verkürzen. Einen Schwerpunkt der vorgeschlagenen Novelle stellt daher der Fokus auf mehr Verbindlichkeit im Studium dar, wobei sich die Verbindlichkeit in erster Linie auf den Studienbeginn und den Studienabschluss konzentriert. Hinkünftig ist vorgesehen, dass in den ersten beiden Studienjahren eines Bachelor- oder Diplomstudiums eine Mindeststudienleistung nachgewiesen werden muss, damit das Studium fortgesetzt werden kann. Für die Studienabschlussphase wird die Möglichkeit geschaffen, eine Vereinbarung über die Studienleistung ("Learning Agreement") zwischen der oder dem Studierenden und der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu schließen, die die Studierenden dabei unterstützen soll, das Studium auch tatsächlich zu beenden.

Weiters wird durch die Novelle ein Versuch unternommen, die studienrechtlichen Bestimmungen zu entflechten und die gesetzlichen Vorgaben auf das Notwendigste zu reduzieren. Die Universitäten sollen weiterführende Ausführungen im Bereich des Studienrechts in den jeweiligen Satzungen normieren. Dabei ist jedenfalls zu beachten, dass die Regelungen in der Satzung auch darauf Bedacht nehmen, dass in Ausnahmefällen flexibel auf die jeweilige Situation reagiert werden kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Abbildung der Durchführung von elektronischer Lehre und von elektronischen Prüfungen in der Satzung, die jedenfalls barrierefrei gestaltet sein soll.

Vorgeschlagen wird weiters, die jeweiligen Semester klar zu definieren und die Zugehörigkeit der Prüfungsleistungen zu den einzelnen Semestern klarer zu strukturieren. Daher wurde die Nachfrist gestrichen und auch die Wirkung der Meldung der Fortsetzung in das darauffolgende Semester hinein daran angepasst.

Die besondere Universitätsreife wurde auf den Wesensgehalt reduziert. Diese umfasst in Zukunft nur mehr die für das jeweilige Studium erforderlichen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Vorliegen der besonderen Universitätsreife unabhängig von der Art des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife immer nachzuweisen ist. Beim Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und bei der Anerkennung wurde eine langjährige Forderung umgesetzt, dass hierbei nicht das Vorliegen der Gleichwertigkeit die maßgebliche Voraussetzung darstellen sollte, sondern die Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen.

Weitere Änderungsvorschläge betreffen das Organisations- und Personalrecht. So soll insbesondere eine Neuregelung der Bestimmungen über befristete Arbeitsverhältnisse an den Universitäten getroffen werden. In organisationsrechtlicher Hinsicht sollen zB die Bestimmungen über die Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie das Berufungsverfahren leicht modifiziert werden. Ein wesentlicher Punkt ist ebenfalls die vollständige Integration der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems in das Universitätsgesetz. Weiters ist die Schaffung eines Verwaltungsstraftatbestands für „Ghostwriting“ vorgesehen.

 

Der Wissenschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. März 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, die Abgeordneten Nico Marchetti, Mag. Andrea Kuntzl, Eva Maria Holzleitner, BSc, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Mag. Eva Blimlinger, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Helmut Brandstätter, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Katharina Kucharowits, Mag. Dr. Sonja Hammerschmid, Dr. Josef Smolle und MMMag. Gertraud Salzmann sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Dr. Martin Graf .

 

Ein Antrag des Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, zur Vorbehandlung der Vorlage einen Unterausschuss einzusetzen, fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: S, F, N, dagegen: V, G).

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 und 6 UG):

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle wird vorgeschlagen, die Diskriminierungsgründe für eine Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an die Schiedskommission um die Diskriminierungsgründe ‚Verletzung des Frauenförderungsgebots‘ sowie ‚Verletzung des Frauenförderungs- und Gleichstellungsplans der Universität‘ zu erweitern (siehe § 42 Abs. 8 UG).

Damit die Schiedskommission auf Grund einer Beschwerde wegen Diskriminierung auf Grund der neuen Tatbestände jedoch tätig werden kann, ist auch eine Adaptierung der Bestimmungen über die Aufgaben der Schiedskommission in § 43 Abs. 1 Z 2 sowie § 43 Abs. 5 und 6 erforderlich.

Zu Z 2, 3, 6, 7, 8 und 9 (Novellierungsanordnung in Z 93 und 99 des Artikels 1, Novellierungsanordnung in Z 26, 73 und 74 des Artikels 2 sowie Z 1 des Artikels 4):

Es handelt sich um die Bereinigung von Druckfehlern.

Zu Z 4 und 5 (§ 143 Abs. 62, 63 und 74):

Es wird klargestellt, dass diese Bestimmungen auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode der Rektorin oder des Rektors der Universität, der Mitglieder des Senats der Universität oder der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen anzuwenden sind. Das bedeutet, dass diese laufende Funktionsperiode in die Gesamtzahl der unmittelbar hintereinander zulässigen Funktionsperioden einzurechnen ist. Davor bereits abgeschlossene Funktionsperioden zählen für die Begrenzung der höchstzulässigen Anzahl an Funktionsperioden nicht mit, auch wenn sie der laufenden Funktionsperiode unmittelbar vorangegangen sind. Eine Rektorin oder ein Rektor, die oder der sich am 1. Oktober 2021 im Amt befindet, kann nach Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode somit höchstens für zwei weitere, unmittelbar aufeinanderfolgende, Funktionsperioden an derselben Universität gewählt bzw. gemäß § 23b wiederbestellt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 03 10

                      Mag. Dr. Rudolf Taschner                                                Mag. Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann