706 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Wissenschaftsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) erlassen wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (662 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden, hat der Wissenschaftsausschuss am 10. März 2021 auf Antrag der Abgeordneten Nico Marchetti, Mag. Eva Blimlinger, Dr. Helmut Brandstätter, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der die Erlassung eines Bundesgesetzes über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die bisher im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie für den Hochschulbereich auf Gesetzes- oder Verordnungsebene erlassenen Sondervorschriften betreffen in erster Linie notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Auswahl- und Aufnahmeverfahren, die Möglichkeit der Änderung von Fristigkeiten sowie der Durchführungsform von Lehrveranstaltungen, der Prüfungsmethode und Ähnliches.

Mit dem Fortdauern der Pandemie hat sich gezeigt, dass an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen die Notwendigkeit, aber auch der Wunsch besteht, Lehrveranstaltungen und Prüfungen in bestimmten Bereichen (auch) in Präsenzform durchzuführen. Gleichzeitig ist mit dem Fortdauern der Pandemie die Möglichkeit, durch einen Test eine COVID-19-Erkrankung festzustellen, einfacher und sicherer geworden.

Aus diesem Grund soll es den hochschulischen Einrichtungen möglich sein, als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Präsenz-Lehrveranstaltung, einer Präsenz-Prüfung oder an einem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren den Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 zu verlangen, oder sogar selbst Testungen auf COVID-19 durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Dies betrifft gleichermaßen Lehrende wie Studierende.

Das operative Leitungsorgan der hochschulischen Einrichtung soll daher das Recht erhalten, unter Einbindung der anderen Leitungsorgane sowie der Vertretung der Studierenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen sowie an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren festzulegen. Dieses Recht kann zeitlich beschränkt im Sommersemester 2021 ausgeübt werden.

Diese Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sollen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen ermöglicht werden. Im Bereich der Pädagogischen Hochschulen knüpft die Regelung an die Benützungsordnungen bzw. die Hausordnungen an, die vom Rektorat erlassen werden. Dieses Rechtsinstrument erlaubt bereits bisher und auch in Zukunft ua. die Festlegung von Regelungen, die für die Sicherheit der Hochschulangehörigen bei der Benützung von Räumlichkeiten oder sonstigen Einrichtungen der Pädagogischen Hochschulen notwendig sind. Eine Regelung für Privathochschulen und Privatuniversitäten ist nicht erforderlich, weil Privathochschulen und -universitäten die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der Privatautonomie eigenständig regeln können.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Nico Marchetti, Mag. Andrea Kuntzl, Eva Maria Holzleitner, BSc, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Mag. Eva Blimlinger, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Helmut Brandstätter, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Katharina Kucharowits, Mag. Dr. Sonja Hammerschmid, Dr. Josef Smolle und MMMag. Gertraud Salzmann sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Dr. Martin Graf das Wort.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 03 10

                                 Nico Marchetti                                                           Mag. Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann