713 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (661 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

In der Richtlinie des Rates 80/181/EWG vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG in geltender Fassung, werden die Einheiten im Messwesen definiert, die in der Union zu verwenden sind; damit können Messungen und Größenangaben gemäß dem „Internationalen System für Einheiten im Messwesen“ (SI), das von der Generalkonferenz für Maß und Gewicht (CGPM) verabschiedet und durch die in Paris am 20. Mai 1875 unterzeichnete Meterkonvention eingerichtet wurde, ausgedrückt werden.

Die Richtlinie 2009/34/EG betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, legt den allgemeinen Rahmen für die Annahme von Einzelrichtlinien fest, die unter anderem Messgeräte und ihre technischen Anforderungen, Einheiten im Messwesen und die Harmonisierung der Mess- und Prüfverfahren betreffen. Nach Artikel 16 der genannten Richtlinie kann die Kommission die Anhänge zu den in Artikel 1 genannten Einzelrichtlinien, einschließlich Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ändern.

Die CGPM beschloss auf ihrer 24. Sitzung im Jahr 2011 eine neue Methode der Definition des SI auf der Grundlage einer Reihe von sieben maßgeblichen Konstanten, die aus den grundlegenden Konstanten der Physik und anderen in der Natur vorkommenden Konstanten abgeleitet werden. Diese Entscheidung wurde auf der 25. Sitzung der CGPM im Jahr 2014 bestätigt.

Auf der 26. Sitzung der CGPM im Jahr 2018 wurden neue Definitionen der SI-Basiseinheiten angenommen. Die neuen Definitionen basieren auf dem neuen Prinzip fester Zahlenwerte der maßgeblichen Konstanten und gelten ab dem 20. Mai 2019. Die neuen Definitionen sollen die langfristige Stabilität und Zuverlässigkeit der SI-Basiseinheiten sowie die Genauigkeit und Klarheit der Messungen verbessern.

Die neuen, von der CGPM angenommenen Definitionen spiegeln die jüngsten Entwicklungen in der Messwissenschaft und den Messnormen wider. Um die in der Richtlinie 80/181/EWG festgelegten Definitionen der SI-Basiseinheiten an den technischen Fortschritt anzupassen und so zur einheitlichen Anwendung des Internationalen Einheitensystems beizutragen, mussten sie an die neuen Definitionen angepasst werden und die Richtlinie 80/181/EWG wurde deshalb entsprechend geändert (Richtlinie (EU) 2019/1258 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates hinsichtlich der Definitionen der SI-Basiseinheiten zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt).

Das Maß- und Eichgesetz (MEG) setzt in § 2 bis 4 die Richtlinie 80/181/EWG um. Eine Änderung der Richtlinie ist in der nationalen Gesetzgebung zu berücksichtigen und entsprechend umzusetzen.

Die MEG-Novelle dient hauptsächlich der Umsetzung der Änderung der Richtlinie 80/181/EWG ins nationale Recht.

Desweiteren erfolgt eine Klarstellung, dass bei Entfall der gesetzlichen Eichpflicht auch keine Eichungen mehr vorzunehmen sind; es wird eine zusätzliche Ausnahme und damit Erleichterung hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften bei nicht verzehrbaren Umhüllungen bei Lebensmitteln aufgenommen und auf eine Weiterführung des Metrologiebeirates wird verzichtet. Weitere Änderungen sind ausschließlich redaktioneller Natur.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Regelungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B­VG (Maß- und Gewichtswesen).

II. Finanzielle Auswirkungen

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) ist auf Grund von § 4 Abs. 1 Z 1 MEG verpflichtet, die verbindlichen nationalen Etalons (Messeinrichtungen) bereitzuhalten und an die internationalen Etalons anzuschließen. Dies ist eine Aufgabe, die vom BEV kontinuierlich durchzuführen ist und hat auch die technische Weiterentwicklung auf dem Sektor der Messtechnik zu berücksichtigen. Durch die Änderung der Richtlinie 80/181/EWG entstehen zu dieser bereits bestehenden Verpflichtung keine zusätzlichen Kosten. Es bestehen daher keine finanziellen Auswirkungen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. März 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Martin Litschauer die Abgeordneten Mag. Dr. Petra Oberrauner, Josef Schellhorn sowie die Bundesministerin für Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf
(661 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 03 10

                         Ing. Martin Litschauer                                                          Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann