716 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie
über die Regierungsvorlage (667 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994 hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Beendigungsabkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C‑284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV) festgestellt, dass die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor einer dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.
Von diesem Urteil sind sämtliche in bilateralen Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. intra-EU Bilateral Investment Treaties – BITs) enthaltenen Bestimmungen zur Investor-Staat Schiedsgerichtsbarkeit betroffen. Auch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. Nr. 513/1991 i.d.F. BGBl. Nr. 1046/1994, ist von diesem Urteil des EuGHs betroffen.
Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 8. Juli 2020 (vgl. Pkt. 20 des Beschl.Prot. Nr. 26) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurden mit der Slowakischen Republik Verhandlungen über die Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen aufgenommen und schließlich Einigung über das vorliegende Abkommen zwischen der Republik Österreich und Slowakische Republik zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen („Beendigungsabkommen“) erzielt. Das Beendigungsabkommen wird in Form eines Notenwechsels geschlossen.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist
der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß
Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. März 2021 in Verhandlung genommen. Zu Wort meldete sich der Berichterstatter Abgeordneter Johann Höfinger.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie
vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des
Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich
ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des
Nationalrates gemäß
Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages
erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zur Beendigung des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den
Schutz von Investitionen in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993
und 14. Jänner 1994 (667 der Beilagen) wird gemäß
Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2021 03 10
Johann Höfinger Peter Haubner
Berichterstatter Obmann