725 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

über den Antrag 1178/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried, Herbert Kickl, Sigrid Maurer, BA, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried, Herbert Kickl, Sigrid Maurer, BA, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 11. Dezember 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 23b):

Mit dem vorliegenden Antrag soll eine verpflichtende Begutachtung für alle im Nationalrat einlangenden Gesetzentwürfe vorgesehen werden. Vorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen sollen demnach insoweit erfasst sein, als sie „auf Erlassung von Gesetzen“ gerichtet sind.

Die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen soll während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens bestehen, d.h. von der Einbringung des jeweiligen Gesetzentwurfs im Nationalrat bis zum Ende des Verfahrens im Bundesrat (bzw. bei einem Einspruch des Bundesrates bis zu einem allfälligen Beharrungsbeschluss des Nationalrates gemäß Art. 42 Abs. 4 B-VG). Der Zeitraum zwischen der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Nationalrat und dem Ende des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens beträgt in der Praxis, entsprechend den aufeinander abgestimmten Arbeitsplänen des Nationalrates und des Bundesrates, etwa vier Wochen. Die Fristenläufe gemäß dem GOG-NR bzw. der GO-BR sollen durch die verpflichtende Begutachtung keine Änderung erfahren.

Die einlangenden Stellungnahmen sollen auf der Website des Parlaments veröffentlicht werden, jene von Privatpersonen allerdings – wie schon bisher bei Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen – nur mit deren Einwilligung. Eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht nicht, wenn die Veröffentlichung mit anderen Rechtsvorschriften (z.B. straf- oder urheberrechtlichen Bestimmungen) in Konflikt steht.

Stellungnahmen sollen nicht als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates herausgegeben werden.

Mit der vorliegenden Begutachtungsregelung ist auch die Möglichkeit gegeben, sonstige Verfahrensschritte (etwa Notifizierung oder Verhältnismäßigkeitsprüfung) zu berücksichtigen.

Regelungen, nach denen bereits derzeit eine Begutachtung von Rechtsvorschriften durchzuführen ist, sollen von dieser Änderung unberührt bleiben.

Zu Z 2 § 32 Abs. 5:

Im Fall von Interessenskonflikten bei persönlicher Betroffenheit durch einen Verhandlungsgegenstand oder eine Meldung gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz soll im Immunitätsausschuss und im Unvereinbarkeitsausschuss nach Möglichkeit eine Vertretung erfolgen.

Eine persönliche Betroffenheit eines Ausschussmitglieds liegt im Immunitätsausschuss vor, wenn ein Ersuchen oder eine Mitteilung gemäß § 80 Abs. 1 GOG-NR in Bezug auf dieses Mitglied behandelt wird. Ebenso liegt eine persönliche Betroffenheit eines Ausschussmitgliedes des Unvereinbarkeitsausschusses vor, wenn eine Meldung dieses Ausschussmitgliedes gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (insbesondere gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder § 6a) behandelt wird. Eine Leermeldung bzw. Meldung einer Zurücklegung ist grundsätzlich nicht als Fall einer persönlichen Betroffenheit zu sehen.

Das betroffene Ausschussmitglied kann sich durch ein Ersatzmitglied oder durch eine/n andere/n Abgeordnete/n desselben Klubs (Ummeldung) vertreten lassen. Eine Vertretung soll nur durch ein Ersatzmitglied oder ein anderes Mitglied des Nationalrates erfolgen, das selbst nicht von einem Verhandlungsgegenstand oder einer Meldung gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz persönlich betroffen ist.

Es wird davon ausgegangen, dass – wie in der parlamentarischen Praxis derzeit üblich – im Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates weiterhin über alle erfolgten Meldungen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz je meldepflichtiger Stellung oder Tätigkeit grundsätzlich im Block abgestimmt wird. Vor diesem Hintergrund kann sich eine Vertretung für jene Sitzung des Unvereinbarkeitsausschusses des Nationalrates am Beginn einer Gesetzgebungsperiode, in der Meldungen der Mitglieder des neugewählten Nationalrates erstmalig behandelt werden und somit auch sehr viele Mitglieder des Nationalrates persönlich betroffen sind, als schwierig oder undurchführbar erweisen. Während laufender Gesetzgebungsperiode soll jedoch eine Vertretung durch ein Ersatzmitglied oder ein anderes Mitglied des Nationalrates erfolgen, wenn eine persönliche Betroffenheit vorliegt. Persönlich betroffene Mitglieder des Nationalrates können im Vertretungsfall für allfällige Nachfragen mit beratender Stimme gemäß § 37 Abs. 2 GOG-NR beigezogen werden.“

 

Der Geschäftsordnungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 16. März 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker die Abgeordneten Dr. Harald Troch, Dr. Nikolaus Scherak, MA und Nurten Yılmaz.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried, Dr. Susanne Fürst, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA und Dr. Nikolaus Scherak, MA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 23b):

Eine verpflichtende Begutachtung soll nicht nur für alle im Nationalrat einlangenden Gesetzentwürfe vorgesehen werden, sondern auch für Petitionen und Bürgerinitiativen. Stellungnahmen sollen während der parlamentarischen Behandlung einer Petition oder Bürgerinitiative (d.h. bis zu ihrer jeweiligen Erledigung im Plenum) abgegeben werden können.

Die Einführung des parlamentarischen Begutachtungsverfahrens wird im Bereich der Parlamentsdirektion mit Implementierungskosten und laufenden Betreuungskosten, einschließlich etwa zweieinhalb Planstellen, verbunden sein.

Zu Z 3 (§ 42 Abs. 1a zweiter Satz):

Berichte über ein Volksbegehren sollen künftig nicht mehr im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht werden müssen, sondern auf der Website des Parlaments.

Zu Z 4 (§ 49 Abs. 2a):

Mitteilungen des Präsidenten gemäß Abs. 1 und 2 sollen nicht nur mündlich vorgetragen, sondern auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Mitteilung erfolgen können. Auf Grundlage des § 23a Abs. 1 ist auch eine Verteilung an die Abgeordneten auf elektronischem Weg möglich.

Zu Z 5 (§ 74b Abs. 6):

Mit dieser Änderung soll die bisher geltende 48-Stunden-Frist zur Meldung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Teilnahme mit beratender Stimme bei der Erörterung von EU-Themen entfallen. In der parlamentarischen Praxis wird die Meldung in der Regel durch die jeweiligen Ordner im Rahmen der Meldung der Redner vor Sitzungsbeginn erfolgen.

Zu Z 6 (§ 109 Abs. 11):

In Hinblick auf die technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen für das verpflichtende parlamentarische Begutachtungsverfahren tritt dieser Teil der Novelle erst mit 1. August 2021 in Kraft.

Zu Z 7 und 8 (§ 56 Abs. 1 und 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975):

Es soll in Folge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2020, W234 2233183-1, klargestellt werden, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 VO‑UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand einer Auskunftsperson.

Da die Einholung von Gutachten eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, soll die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts auf vier Wochen verlängert werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried, Dr. Susanne Fürst, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA und Dr. Nikolaus Scherak, MA einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 03 16

                       Mag. Michaela Steinacker                                                     August Wöginger

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann