726 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht und Antrag
des Geschäftsordnungsausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird
Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried, Herbert Kickl, Sigrid Maurer, BA, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird (1178/A), hat der Geschäftsordnungsausschuss am 16. März 2021 auf Antrag der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried, Dr. Susanne Fürst, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA und Dr. Nikolaus Scherak, MA einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (§ 24a Z 2):
Untersuchungsausschüsse des Nationalrates bzw. deren Vorsitzende sollen – ähnlich wie dies in § 17a Z 2 VfGG für Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG vorgesehen ist – von der Errichtung der Gebühr befreit sein, und zwar in Angelegenheiten gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG (Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen Nichtbefolgung einer Ladung oder wegen ungerechtfertigter Aussageverweigerung sowie Entscheidung über eine Vorführung, vgl. §§ 36, 45, 55 und 56 VO-UA). Untersuchungsausschüssen des Nationalrates kommt nur eine auf prozessuale Rechte beschränkte Revisionslegitimation zu, und zwar bloß hinsichtlich des Rechts auf Antragstellung und des Rechts auf Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042; 23.11.2020, Ro 2020/03/0041). Für solche Revisionen und für Fristsetzungsanträge eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates bzw. dessen Vorsitzenden soll keine Gebührenpflicht bestehen.
Zu Z 2 (§ 38 Abs. 4):
In Verfahren betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates wegen Nichtbefolgung einer Ladung (§§ 36 iVm 56 VO-UA) oder wegen ungerechtfertigter Aussageverweigerung (§§ 45 iVm 56 VO-UA) hat das Bundesverwaltungsgericht nach der geltenden Rechtslage innerhalb von vierzehn Tagen – künftig innerhalb von vier Wochen – zu entscheiden (§ 56 Abs. 2 VO-UA). Aufgrund der gesetzlich begrenzten Tätigkeitsdauer von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates (vgl. § 53 VO-UA) und der damit verbundenen Dringlichkeit von Entscheidungen betreffend Beugestrafen soll der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht im Säumnisfall infolge eines Fristsetzungsantrags auftragen können, innerhalb einer Frist von bis zu vier Wochen zu entscheiden.“
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Harald Troch, Dr. Nikolaus Scherak, MA und Nurten Yılmaz das Wort.
Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2021 03 16
Mag. Michaela Steinacker August Wöginger
Berichterstatterin Obmann