Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf trägt den Entwicklungen des tierärztlichen Berufsstandes in den letzten Jahrzehnten Rechnung, die sich aus der Veränderung der tierärztlichen Tätigkeit – einerseits auf Grund der geänderten wirtschaftlichen und demografischen Strukturen, andererseits aus den wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen – ergeben haben.

Weiters soll den Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie entsprochen werden, die Österreich, wie dies vom EuGH judiziert wurde, bisher nicht vollständig erfüllt hat.

Kernpunkte für eine Neuregelung der tierärztlichen Berufsausübung (Tierärztegesetz) im vorliegenden Entwurf sind daher:

            Vorbehalt der Ausübung der Veterinärmedizin für Tierärztinnen und Tierärzte;

            Ausnahmen bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten vom Geltungsbereich (Kontrollorgane der Gebietskörperschaften; Forschung und Lehre an Universitäten; grenztierärztliche Tätigkeit etc.);

            Modernisierung der Berufsvoraussetzungen;

            Anpassung der Möglichkeit von Berufsausübung an geltende Bestimmungen der Universitätsgesetze (Residencies & Internships) sowie Anpassung der Regelungen grenzüberschreitender Dienstleistung;

            Neuregelung über Formen der tierärztlichen Zusammenarbeit (Tierärztegesellschaften);

            Klare Trennung zwischen Betrieb einer tierärztlichen Praxis/Klinik und der Führung solcher Einrichtungen;

            Hausapothekenregelung einschließlich klarer Zugriffsrechten in Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften und anderen möglichen Kooperationsformen;

            Regelung der tierärztlichen Berufsausübung; Möglichkeiten der Einbeziehung von Hilfspersonen sowie Studenten und Studentinnen, Aufklärungs- und Informationsverpflichtungen; Streichung nicht mehr zeitgemäßer Regelungen etc.

            Neufassung von Strafbestimmungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Ebene der Länder, Städte und Gemeinden sowie des Bundes ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen dienen auch der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG in österreichisches Recht.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Im Hinblick auf den übertragenen Wirkungsbereich insbesondere auf die Führung der Tierärzteliste durch die Tierärztekammer, welche nur der Aufsicht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – ohne Weisungsbefugnis des Landeshauptmannes – unterliegt, ist vor Kundmachung des Gesetzesbeschlusses die Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG erforderlich.

Dies gilt auch für die damit im Zusammenhang stehende Ermächtigung zur Vorschreibung und Einhebung von Gebühren durch die Tierärztekammer nach § 13 TÄKamG.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

 

Das tierärztliche Berufsbild hat sich in den letzten Jahrzehnten weitgehend geändert.

 

Noch im ausgehenden 20. Jahrhundert war die Betreuung von Nutztieren im ländlichen Raum durch einen einzelnen freiberuflich selbständigen (männlichen) Tierarzt prägend. Heute erfolgt – auch im Zusammenhang mit dem gestiegenen Frauenanteil im Beruf – die Patientenbetreuung vermehrt durch Kooperationen von Einzelpraxen oder durch Großpraxen mit Angestellten.

 

Auf Grund der gestiegenen Bedeutung des Tierschutzes haben Kleintierpraxen ein erweitertes Tätigkeitsfeld erfahren, da auf Grund der geänderten Mensch-Tier-Beziehung in diesem Bereich eine gestiegene Nachfrage nach tierärztlichen Leistungen herrscht.

Durch den Fortschritt der Wissenschaft haben sich neue tierärztliche Berufsfelder ergeben (Labordiagnostik, Zoonosenbekämpfung etc.).

 

Eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erreichen, hat genauso stark zur Änderung des Berufsbildes beigetragen, wie der Strukturwandel in der Landwirtschaft in Folge des EU-Beitritts.

 

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Anpassung der beruflichen Rahmenbedingungen auf Grund der neuen Herausforderungen für den Berufsstand und soll auch standespolitischen Anliegen, die sich aus dem Vollzug des Tierärztegesetzes in den letzten Jahren ergeben haben, Rechnung tragen. Weiters dient der Entwurf der vollständigen Umsetzung von Bestimmungen der Dienstleistungssrichtlinie 2006/123/EG sowie des EuGH-Erkenntnisses C 209/2018.

Durch die Schaffung neuer Möglichkeiten der Zusammenarbeit, der Möglichkeit der Gründung von Tierärztegesellschaften (Fremdfinanzierung) und der Schaffung der Möglichkeit mehrerer Berufssitze, soll die tierärztliche Versorgung auch in Gebieten mit schwacher Infrastruktur sichergestellt werden.

 

Nachdem bereits 2012 eine Trennung des tierärztlichen Berufsrecht von den Bestimmungen über die Tierärztekammer erfolgt ist, soll nunmehr durch die Neuregelung ein klares und einheitliches Berufsrecht geschaffen werden, in welchem sich auch die bisherigen bewährten Regelungen in einer geordneten Systematik wiederfinden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Ebene der Länder, Städte und Gemeinden sowie des Bundes ergeben sich keine verpflichtenden finanziellen Auswirkungen.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbeständen „Veterinärwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und „Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Hinblick auf den übertragenen Wirkungsbereich insbesondere auf die Führung der Tierärzteliste durch die Tierärztekammer, welche nur der Aufsicht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – ohne Weisungsbefugnis des Landeshauptmannes – unterliegt, ist vor Kundmachung des Gesetzesbeschlusses die Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG erforderlich.

Dies gilt auch für die damit im Zusammenhang stehende Ermächtigung zur Vorschreibung und Einhebung von Gebühren durch die Tierärztekammer nach § 13 TÄKamG.

 

Besonderer Teil

Artikel I

Zu § 1:

Tierärztinnen und Tierärzte haben nicht nur die Aufgabe, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, sondern sie haben auch Menschen vor Gefahren und Schäden durch von Tieren oder durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft übertragbare Krankheiten (Zoonosen) zu schützen.

Im Hinblick auf diese wichtigen Aufgaben ist es erforderlich klar zu regeln, wer unter welchen Bedingungen den tierärztlichen Beruf ausüben darf und dies bildet auch den Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzentwurfes.

In Abs. 2 ist klargestellt, dass Tätigkeiten anderer Berufsgruppen (Ärzte, Forscher) oder der im Gewerberecht geregelte Tätigkeiten (zB das Gewerbe der Viehschneider, das aber seit 1992 nicht mehr neu begründet werden kann) durch das Tierärztegesetz nicht berührt werden.

Ebenso gelten die hier aufgestellten Regelungen nicht für Personen, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Regelungen befugt sind bestimmte Tätigkeiten, die einen Teilbereich tierärztlicher Tätigkeiten bilden (Schlachttier- und Fleischuntersuchung, künstliche Besamung von Haustieren) auszuüben.

Zu § 2:

Diese Bestimmung enthält Begriffsbestimmungen, die für das Tierärztegesetz gelten sollen.

Damit soll die erforderliche Klarheit bei Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes gewährleistet werden.

Zu § 3:

Der Begriff der Veterinärmedizin ergibt sich aus dem jeweiligen Stand der Wissenschaft. Der tierärztliche Beruf dient dem Allgemeinwohl, insbesondere der Erhaltung der öffentlichen Gesundheit sowohl für Menschen als auch für Tiere (one health). Tierärztinnen und Tierärzte tragen daher bei der Ausübung ihres Berufes in hohem Maß Verantwortung für die Gesundheit von Mensch und Tier. Allerdings darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass Tierärztinnen und Tierärzte aufgrund ihrer Fachkompetenz in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet sind.

Durch Abs. 2 wird klargestellt, dass die Ausübung des tierärztlichen Berufes nur Personen gestattet ist, die alle erforderlichen Berufsqualifikationen erfüllen.

In Österreich ist der tierärztliche Beruf als Gesundheitsberuf anerkannt. Abs. 2 stellt dies, entsprechend der bereits bisher geltenden Regelung programmatisch klar, um der Bedeutung des Berufsstandes für die Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung ebenso wie für die Sicherung der hohen Standards für Lebensmittel tierischer Herkunft zu unterstreichen.

In Abs. 3 sind jene Gruppen von Tierärztinnen und Tierärzte aufgezählt, die zwar tierärztlich tätig sind, auf Grund ihrer speziellen behördlichen oder dienstlichen Tätigkeiten von bestimmten Regelungen des Tierärztegesetzes jedoch ausgenommen sind.

Zu § 4:

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung (§ 12).

Die Tätigkeiten, die nur von Tierärztinnen oder Tierärzten ausgeübt werden dürfen, sind in Abs. 1 Z 1 bis 8 abschließend aufgezählt. Soweit solche Tätigkeiten jedoch von den in § 1 Abs. 2 genannten Personen im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommen werden, sind sie vom Vorbehalt ausgenommen.

Die bisherige Formulierung „Untersuchung und Behandlung“ von Tieren wird dahingehend präzisiert, dass jedenfalls auch die Diagnose eine vorbehaltene Tätigkeit darstellt, wobei unter diesem Begriff die Feststellung bzw. Bestimmung einer Krankheit zu verstehen ist und diagnostische Verfahren zur Diagnoseerstellung (zB Laboruntersuchungen) davon nicht erfasst sind.

Abs. 2 nimmt hinsichtlich derTierhalterinnen und Tierhalter Tätigkeiten, die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind, vom Vorbehalt aus. Was üblich im Sinne dieser Regelung ist, ist nach den für eine ordnungsgemäße Tierhaltung erforderlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Keinesfalls aber gehört hiezu eine eigenmächtige Heilbehandlung erkrankter Tiere oder die Anwendung von rezeptpflichtigen Heilmitteln ohne tierärztliche Anordnung.

Abs. 3 bezieht sich auf weitere Tätigkeiten die Tierärztinnen und Tierärzten durch Rechtsvorschriften ausdrücklich vorbehalten oder übertragen werden. Dies betrifft insbesondere veterinärrechtliche oder tierschutzrechtliche Regelungen (Tierseuchengesetz, Tiergesundheitsgesetz, Tierarzneimittel-kontrollgesetz, Tierversuchsgesetz und Tierschutzgesetz und unmittelbar anwendbares Unionsrecht sowie die auf Grund der Gesetze erlassenen Verordnungen).

Zu § 5:

Voraussetzung für die Berufsausübung ist einerseits ein Berufssitz (hierzu zählt auch der als Berufssitz anerkannte Wohnsitz bei Tierärztinnen und Tierärzten gemäß § 14 Abs. 6) oder Dienstort in Österreich oder der Nachweis einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Union sowie die Eintragung in die Tierärzteliste. Dies entspricht der bisherigen Regelung.

Im Hinblick auf die jüngsten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zum Ärztegesetz erscheint für die Führung der Tierärzteliste durch die (bundeseinheitliche) Tierärztekammer, welche nur der Aufsicht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – ohne Weisungsbefugnis des Landeshauptmannes – unterliegt, vor Kundmachung des Gesetzesbeschlusses die Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG erforderlich.

Ausgenommen von der Eintragungspflicht sind nur die in Abs. 3 genannten Personen. Neu gegenüber der bisherigen Rechtslage ist, dass nunmehr klargestellt wird, dass Personen, die an universitären (postgraduate) Austausch- und Schulungsprogrammen (Residencies & Internships) teilnehmen ebenfalls nicht in die Tierärzteliste einzutragen sind und dennoch tierärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Teilnahme an den genannten Programmen ausüben dürfen.

Zu § 6:

Die Erfordernisse zur Ausübung des tierärztlichen Berufes entsprechen hinsichtlich der geforderten Fachkenntnisse der bisherigen Regelung.

Neu ist, dass nunmehr die Bindung der Berufsausübung an eine bestimmte Staatsangehörigkeit nicht mehr verlangt wird (da dies bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen sachlich nicht gerechtfertigt erscheint).

Ebenso ist neu, dass nunmehr die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen werden muss, was im Hinblick auf die Zugriffsmöglichkeiten von Tierärztinnen und Tierärzten zu Medikamenten, Suchtmitteln und Giften, sowie im Hinblick auf die besondere Garantenstellung im Tierschutz unabdingbar erscheint.

Die bei Eintragung vorzulegenden Strafregisterbescheinigungen dürfen dabei von der Kammer nur tzu diesem Zweck genutzt werden.Vertrauenswürdig ist eine Person (ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn sie „nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag“. Unter Bedachtnahme auf die Regelungen des Tierärztegesetzes ist dies daher das Sichverlassenkönnen darauf, dass Tierärztinnen und Tierärzte bei Ausübung des tierärztlichen Berufes jedenfalls nach bestem Wissen und Gewissen danach trachten den Berufspflichten nach jeder Richtung zu entsprechen. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes erwarten lässt. Eine Vorstrafe wegen Tierquälerei wird sohin die Berufszulassung jedenfalls hindern, während beispielsweise eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr die Vertrauenswürdigkeit nicht unbedingt erschüttern muss. Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit hat anlässlich der Eintragung in die Tierärzteliste zu erfolgen; bei eingetragenen Berufsangehörigen ist der Verlust der Vertrauenswürdigkeit auch im Zuge eines Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen.

Durch die Neuformulierung des Abs. 3 gegenüber dem derzeit geltenden Text und die Schaffung eines diesbezüglichen Anhangs, soll einem bereits durch Mahnschreiben eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, in welchem die ordnungsgemäße Umsetzung der in Art. 23 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2005/36/EG enthaltenen Bestimmungen betreffend erworbener Rechte für Tierärztinnen und Tierärzte angezweifelt wird, Rechnung getragen werden. Auch wenn sich dadurch inhaltlich aus österreichischer Sicht keine Änderungen ergeben, sind damit weitere Probleme zu vermeiden.

Wie bisher ist auch die Kenntnis der deutschen Sprache als Amtssprache in Österreich Voraussetzung für die Eintragung in die Tierärzteliste. Dies ist einerseits im Hinblick auf die zahlreichen öffentlich-rechtlichen Pflichten, die Tierärztinnen und Tierärzte treffen, erforderlich, andererseits soll eine reibungsfreie Kommunikation mit den Tierhalterinnen und Tierhaltern gewährleistet werden. Nur mit entsprechenden Sprachkenntnissen ist die erforderliche Information von Patientenbesitzerinnen und Patientenbesitzern sowohl im Heimtierbereich als auch im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion (Wartezeiten!) möglich. Neu in diesem Zusammenhang ist die in Abs. 5 enthaltene Verordnungsermächtigung für die Kammer im übertragenen Wirkungsbereich Vorgaben für den erforderlichen Nachweis der Sprachkenntnisse festzulegen. Hiebei ist es nicht erforderlich eine eigene Prüfung zu entwickeln oder abzuhalten, sondern ist auch die Angabe, welche Nachweise (zB Studium an einer deutschsprachigen Universität, Matura im Inland etc.) oder Zertifikate ausreichen, möglich.

Zu § 7

Die Regelung der grenzüberschreitenden Tätigkeit entspricht der bisherigen Regelung; ebenso die Mitnahme von Arzneimitteln. Eine Änderung wäre aber in Zukunft im Hinblick auf das neue Tierarzneimittelrecht der Union dahingehend zielführend, dass der Transfer von Tierarzneimittel in dem für diese Regelungen spezifischen Durchführungsgesetz erfolgen könnte und hier nicht mehr gesondert abgehandelt werden müßte.

Zu § 8 und § 9:

Die Regelung der Tierärzteliste und der Eintragung in die Tierärzteliste entspricht der bisherigen Regelung. Im Hinblick darauf, dass nunmehr auch das Zustellgesetz eine elektronische Zustellung vorsieht kann die Zustelladresse (die wie aus der Aufzählung ersichtlich, weder Hauptwohnsitz noch Berufssitz oder Dienstort ist) auch eine elektronische Adresse sein. In den öffentlichen Teil der Tierärzteliste, zu dem die im Abs. 3 aber auch die in Abs. 4 genannten Daten zählen, kann jedermann Einsicht nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien beziehen.

Betont werden muss, dass die Eintragung in die Tierärzteliste und der Erhalt des Tierärzteausweises mit zu den notwendigen Voraussetzungen für die Berufsausübung gehören, jedoch keine Verpflichtung zur tatsächlichen Berufsausübung beinhalten. Es ist also durchaus möglich sich bei Vorliegen aller Voraussetzungen in die Tierärzteliste eintragen zu lassen, den Beruf aber nicht bzw. zeitweilig nicht auszuüben. Die bloße Nichtausübung des Berufes stellt keinen Verzicht (vgl. § 11) dar.

Da nunmehr die Möglichkeit von mehreren Berufssitzen besteht (bei Dienstorten war dies schon bisher möglich) ist klarzustellen, dass alle Behörden, in deren Sprengel Berufssitze liegen hiervon in Kenntnis zu setzen sind. Diese Regelung war bereits in der geltenden Tierärzteausweisverordnung enthalten, sollte aber im Hinblick auf die Kontrollpflichten der Behörde einerseits und die Möglichkeit amtliche tierärztliche Tätigkeiten im öffentlichen Auftrag zu vergeben andererseits gesetzlich verankert werden.

Zu § 10, § 11 und 12:

Die Regelungen entsprechen dem geltenden Recht, wurden aber im Hinblick auf Lesbarkeit und die Notwendigkeit der Verschneidung mit dem Tierärztekammergesetz neu geordnet und teilweise umformuliert.

Zu § 13:

Tierärztinnen und Tierärzten steht, solange sie die Befugnis zur Ausübung des Berufes besitzen, dazu zählt vor allem die Eintragung in die Tierärzteliste, das Recht zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung zu.

Der Abschluss des Studiums allein vermittelt die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nicht (der akademischen Titel „Diplomtierarzt/Diplomtierärztin ist keine Berufsbezeichnung und berechtigt ohne Erfüllung der anderen Voraussetzungen nach § 5 noch keine Berufsberechtigung).

Die Führung akademischer Grade ist durch § 88 des Universitätsgesetz 2002 geregelt.

Die Berufsbezeichnung für ausländische Tierärztinnen und Tierärzte richtet sich nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaates.

Zu § 14:

Mit den Erfüllungen der Voraussetzungen zur Berufsausübung, insbesondere mit der Eintragung in die Tierärzteliste, erlangen Tierärztinnen und Tierärzte das Recht den Beruf im gesamten Bundesgebiet auszuüben. Es sind durch etwaige Spezialisierungen keine Einschränkungen des Berufsumfanges gegeben. Ebenso bestehen keine Beschränkungen auf Grund des Berufssitzes.

Der Beruf kann selbständig freiberuflich oder in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden. Für die freiberuflich selbständige Tätigkeit ist ein Berufssitz zu wählen, von dem aus der Beruf ausgeübt wird. Tierärztinnen und Tierärzte dürfen nunmehr mehrere Berufssitze haben, wobei höchstens zwei Ordinationen geführt werden dürfen. Ein Berufssitz ist der Kammer vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.

Jede freiberuflich selbständige tierärztliche Tätigkeit setzt einen Berufssitz voraus; eine Wanderpraxis ist ausdrücklich verboten. Wird ausschließlich eine freiberuflich selbständige tierärztliche Tätigkeit in Form von Praxisvertretungen angeboten, stellt Abs. 6 klar, dass als Berufssitz diesfalls die Wohnadresse gilt (Wohnsitztierarzt).

Wird der tierärztliche Beruf in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt, so muss ein Dienstort vorliegen. Eine Behandlung von Tieren durch angestellte Tierärztinnen und Tierärzte darf gegenüber Dritten nur dann angeboten bzw. vorgenommen werden, wenn dies im Rahmen des Dienstverhältnisses zu einer tierärztlichen Ordination, einer Tierklinik oder der Veterinärmedizinische Universität Wien oder im Rahmen eines genehmigten Tierversuches oder als Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft oder von dieser betriebenen Einrichtung erfolgt.

Im Fall einer Tierhaltung durch eine Gebietskörperschaft oder einer in deren Eigentum stehenden Einrichtung darf eine Behandlung im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses nur an solchen Tieren vorgenommen werden, die im Eigentum des Dienstgebers stehen oder von diesem unmittelbar gehalten werden. Dabei darf die Haltung keinesfalls nur zum Zweck der Behandlung aufgenommen werden. Mit dieser Regelung soll es ermöglicht werden, dass solche Einrichtungen, die eine dauernde tierärztliche Betreuung ihrer Tierbestände sicherstellen wollen bzw. müssen (Zoos, Tierversuchseinrichtungen, landwirtschaftliche Fachschulen etc.), für diese Betreuung eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit den erforderlichen Spezialkenntnissen hinsichtlich dieser Bestände anstellen können, es jedoch zu keiner Umgehung der im Folgenden (§§ 17 bis 19) klar geregelten Möglichkeiten der Berufsausübung kommt. Fremde Tier dürfen daher nur insoweit behandelt werden, als diese vom Dienstgeber im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit gehalten werden (aktuelle Tierhaltereigenschaft), was erforderlich erscheint, weil es bei beispielsweise bei Zoos durchaus üblich ist Tiere als Leihgaben oder nur vorübergehend im Rahmen eines Zuchtprogramms zu halten.

Sofern Materiengesetze dies ermöglichen besteht nunmehr im Hinblick auf die klare Regelung eines tierärztlichen Angestelltenverhältnisses kein Hindernis, öffentlich-rechtliche Bestellungen zur Durchführung von Kontrollaufgaben in der Form vorzunehmen, dass eine Ordination oder eine Tierklinik als Betrieb mit Aufgaben betraut wird und es der Leitung freisteht, entsprechend qualifizierte Angestellte zur Durchführung heranzuziehen.

Zu § 15:

Die Regelung des Abs. 1 entspricht dem bisherigen Tierärztegesetz.

Damit wird einerseits klargestellt, dass eine Fernbehandlung, das ist eine Distanzbehandlung auf ausschließlich schriftlichem oder telefonischem Wege, ohne das Tier jemals klinisch untersucht zu haben, verboten ist. Nicht als Fernbehandlung gilt wie bisher die Erteilung von Anweisungen für eine vorläufige Notbetreuung oder die Erteilung von Auskünften oder Anweisungen an Tierhalter, zu denen bzw. deren Bestand ein dauerndes Betreuungsverhältnis besteht hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit einer tierärztlichen Konsultation oder hinsichtlich der Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen einer bereits angeordneten Behandlung (hiezu zählt auch eine Arzneimittelanwendung im Rahmen der nach TGD-Verordnung zulässigen Metaphylaxe).

Bei Hilfspersonen handelt es sich um bestimmte (namentlich bekannte) Personen, die anlässlich eines konkreten Einschreitens (fallbezogen) von der Tierärztin oder dem Tierarzt herangezogen werden.

Abs. 2 legt dar, unter welchen Voraussetzungen tierärztliche Tätigkeiten oder Teile solcher Tätigkeiten an besonders qualifizierte Hilfspersonen (Sachkundenachweis) übertragen werden dürfen, wobei die Tierärztin oder der Tierarzt für die Anordnung und Durchführung der Tätigkeiten verantwortlich bleibt. Um die Sachkunde solcher Hilfspersonen standardisieren zu können, erhält die Kammer die Möglichkeit, im übertragenen Wirkungsbereich entsprechende Ausbildungen festzulegen.

Ein weiterer Sonderfall ganz spezifische Tätigkeiten, nämlich die Schmerzausschaltung bei Nutztieren, die tierschutzrechtlich erlaubten Eingriffen (Kastration, Enthornung) unterzogen werden, übertragen zu können, ist in Abs. 2 Z 2 geregelt. Personen, die hiefür herangezogen werden dürfen, müssen einen Sachkundenachweis besitzen, der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetz zu regeln ist (derzeit besteht keine derartige Regelung).

Abs. 3 regelt wie bereits bisher die Möglichkeit Tierhalter im Rahmen von Tiergesundheitsdiensten in die Medikamentenanwendung einzubinden. Abs. 4 ermöglicht der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich Rahmenbedingungen zu definieren, unter denen bei Bedarf auch im Heimtierbereich eine solche Einbindung erfolgen kann (beispielsweise Injektionen für diabetische Katzen).

Abs. 5 legt nunmehr klar fest, in welchem Maß auch Studierenden der Veterinärmedizin tierärztliche Tätigkeiten (unter Anleitung und Aufsicht von Tierärzten) übertragen werden können.

Zu § 16:

In Abs. 1 wird festgelegt, wer berechtigt ist eine Ordination oder eine private Tierklink zu betreiben. Ausdrücklich wird geregelt, dassdie Führung – das heißt die tierärztlichen Leitung – einer solchen Einrichtung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt fachlich eigenverantwortlich zu erfolgen hat.

Hier besteht gegenüber der bisherigen Regelung insoweit eine Änderung, als nunmehr neben Tierärztinnen und Tierärzten auch Tierärztegesellschaften, die bestimmte Anforderungen erfüllen (siehe Erläuterungen zu § 18), zum Betrieb einer Ordination oder Tierklinik berechtigt sind. Diese Neuregelung ist auf Grund des Urteils des EuGH vom 29. Juli 2019, Rechtssache C 209/18, erforderlich, mit welchem Österreich in einem von der Kommission der EU angestrengten Vertragsverletzungsverfahren verurteilt wurde, weil die bisherige Regelung nicht den Anforderungen der Richtlinie 2006/123/EG entspreche, sondern die Anforderung, dass Tierärztinnen und/oder Tierärzte sämtliche Stimmrechte an Tierärztegesellschaften innehaben müssten, eine unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle.

Es ist nunmehr auch für freiberuflich tätige Tierärztinnen und Tierärzte zulässig mehrere Berufssitze zu haben. Die Führung einer Ordination ist jedoch auf höchstens zwei Standorte beschränkt bzw. darf nur eine private Tierklinik geleitet werden. Diese Einschränkung soll die Sorgfalt und Korrektheit bei der Erfüllung der tierärztlichen Aufgaben sicherstellen.

In den Abs. 2 bis 5 sind die Anforderungen an die Führung und Ausstattung einer Ordination bzw. Tierklinik weitestgehend entsprechend der bisherigen Regelung festgelegt. Neu ist die Möglichkeit durch freiwillige Selbstbeschränkung des Behandlungsspektrums eine Einschränkung des Behandlungsangebotes – und damit auch der Anforderungen an die Ausstattung – vorzunehmen.

Abs. 6 stellt klar, dass Sprechstunden nur in Ordinationen oder Tierkliniken angeboten werden dürfen; Ausnahmen sind nur mit Bewilligung der Kammer in besonderen Fällen möglich. Die Abhaltung von Sprechstunden, also das Angebot zu einer bestimmten Zeit die tierärztliche Leistung am Berufssitz oder Dienstort in Anspruch nehmen zu können, ist dabei von Haus- oder Betriebsbesuchen (Visiten) zu unterscheiden, die selbstverständlich möglich sind und im Rahmen der guten tierärztlichen Praxis auch eine Behandlung vor Ort erlauben.

Abs. 7 legt für Betreiber von Ordinationen und Tierkliniken die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung fest. Dies soll einerseits Tierärztinnen und Tierärzte wirtschaftlich schützen, andererseits sicherstellen, dass im Falle von berechtigten Schadenersatzforderungen der Anspruch befriedigt werden kann, was auch zur Wahrung des Ansehens des Standes erforderlich erscheint.

Zu § 17:

Die bereits bisher mögliche und im Tierärztegesetz verankerte Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten in Form einer Praxisgemeinschaft wird präzisiert und gegenüber anderen, auch im Außenverhältnis wirksamen Formen der Zusammenarbeit abgegrenzt.

Zu § 18:

Entgegen der bisherigen Regelung, soll nunmehr ermöglicht werden, dass alle nach Gesellschaftsrecht erlaubten und im Firmenbuch eingetragenen Gesllschaften, die bestimmte interne Kriterien erfüllen, tierärztliche Ordinationen und private Tierklinkien betreiben dürfen.

Diese Regelung definiert einerseits die Gemeinschaftspraxis als bestimmte Form einer Tierärztegesellschaft (OHG), die nur aus freiberuflich selbständigen Tierärztinnen und Tierärzten gebildet wird.

Im Abs. 2 wird nunmehr die Anforderung an andere Formen der Tierärztegesellschaft beschrieben, um dem Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019, in der Rechtssache C 209/18, entsprechend die Möglichkeit zu schaffen, dass auch Berufsfremde einer solchen – zum Betrieb einer Ordination oder einer Tierklinik berechtigten – Gesellschaft angehören bzw. eine solche Gesellschaft bilden. Nachdem der EuGH im zitierten Urteil dezidiert darauf hingewiesen hat, dass eine nationale Regelung, die eine wirksame jedoch verhältnismäßige Kontrolle solcher Gesellschaften durch Tierärztinnen und Tierärzte zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel hat, durchaus legitim ist, wird festgelegt, dass entweder die Stimmenmehrheit durch Tierärzte gehalten werden muss, was nicht ausschließt, dass sämtliche Beteiligte Tierärztinnen und Tierärzte sind, oder aber, dass zumindest eine maßgebliche tierärztlicher Beteiligung – mehr als 25% der Anteile – vorliegt und diesfalls einem mehrheitlich tierärztlichen Gremium (Kommission) die Sicherstellung der Einhaltung der spezifischen Gesetze sowie die Qualitätssicherung übertragen werden muss, damit ein Schutz vor einem bloß gewinnmaximierendem Betrieb gewährleistet wird und fachliche Entscheidungen jedenfalls nach den für Tierärztinnen und Tierärzte bindenden ethischen und fachlichen Vorgaben getroffen werden.

Durch diese Regelung soll auch sichergestellt werden, dass einerseits auch die standesrechtlichen Regelungen für diese Tierärztegesellschaften von Bedeutung sind und eingehalten werden müssen, andererseits dass die Dienstgeberseite in der Kammer vertreten ist, und damit auch die wirtschaftlichen Interessen solcher Gesellschaften innerhalb der Standesvertretung gewahrt werden können.

Abs. 3 legt klar fest, dass Tierärztegesellschaften dafür Sorge zu tragen haben, dass die von ihnen betriebenen Ordinationen oder Tierkliniken von einer Tierärztin oder einem Tierarzt fachlich eigenverantwortlich zu führen, das heißt tierärztlich zu leiten, sind. Handelt es sich um eine Führung im Dienstverhältnis so ist dafür Sorge zu tragen, dass Weisungsfreiheit besteht. Damit soll sichergestellt werden, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes ebenso wie des Standesrechtes Rechnung getragen wird.

Zu § 19:

Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage.

Es steht freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen und Tierärzten jederzeit frei, außerhalb von audrücklich als solchen bezeichneten „Not- oder Bereitschaftsdiensten“ Praxisvertetungen für Urlaube, Sonn- und Feiertage einzurichten und sich durch andere freiberuflich selbständige Tierärztinnen oder Tierärzte vertreten zu lassen. Diese Vertetungstierärztinnen und -tierärzte stehen dann in keinem Dienstverhältnis zum Vertretenen, sondern sind ihrerseits freiberuflich selbständig tätig. Wird dagegen eine Angestellte oder ein Angestellter vorübergehend mit der „Leitung“ betraut, liegt keine freiberuliche Tätigkeit vor.

Zu § 20:

Um sowohl im Nutztierbereich als auch Heim- und Kleintierbereich (Tierschutz) die erforderliche Notversorgung (Nacht- und Wochenenddienste) in allen Regionen sicherstellen zu können, soll die Möglichkeit einen freiwilligen Not- oder Bereitschaftsdienst anzubieten, geregelt werden.

Das Angebot des Not- oder Bereitschaftsdienstes ist Tierärzten, Tierärztinnen oder sonstigen Betreibern von Ordinationen oder privaten Tierkliniken vorbehalten. Die Dienste sollen getrennt für Kleintiere, Pferde und Nutztiere möglich sein; durch diese Trennung soll sichergestellt werden, dass die jeweiligen Dienste die spezifische Ausrüstung und Kenntnis bieten können. Weiters soll die Bereitschaft solche Dienste zu leisten nicht dadurch behindert werden, dass Leistungen eingefordert werden, die vom Teilnehmenden auf Grund der Ausstattung mit Geräten oder auf Grund fachlich anderweitiger Spezialisierung nicht, oder nicht in einer dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenshcaft entsprechenden Weise, erbracht werden können.

Der Notfalldienst darf von den Gebietskörperschaften (Land, Gemeinde) finanziell unterstützt werden, ebenso dürfen Interessenvertretungen Beiträge leisten können. Eine solche Förderung von Seiten der Gebietskörperschaft ist als Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes (§ 2 TschG) zu werten.

Im Rahmen der Notversorgung sind die einzelnen tierärztlichen Leistungen bei Inanspruchnahme zu bezahlen. Daneben ist jedoch bei Einrichtung des Notfalldienstes Sorge zu tragen (vgl. Abs. 2 und 3), dass sichergestellt werden kann, dass Tierärztinnen und Tierärzte auch für den Bereitschaftsdienst entsprechend honoriert werden.

Die Struktur dieser Dienste wird bewusst nicht geregelt, um keine unnötigen Barrieren zu errichten. Es wäre aber bei Einrichtung von Not- und Bereitschaftsdiensten darauf zu achten, dass durch entsprechende Organisationsmaßnahmen von vorne herein klar ist, ob im Einzelfall eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird oder ein Anstllungsverhältnis vorliegen soll. Im Zweifelsfall wäre die Möglichkeit von Abgrenzungsverfahren bei der Sozialversicherung zur Erlangung von Rechtssicherheit in Anspruch zu nehmen.

Zu § 21:

Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 22:

Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage, zumal sie erst 2018 neu der Datenschutz-Grundverordnung angepasst wurde.

Zu § 23:

Die Reglung hinsichtlich Hausapotheken entspricht im Wesentlichen der bisher geltenden Rechtslage.

Im Hinblick darauf, dass nunmehr auch Tierärztegesellschaften zum Betrieb von Ordinationen oder privaten Tierkliniken berechtigt sind, sollen Tierärztinnen und Tierärzte, die solche Einrichtungen führen hiefür auch eine Hausapotheke betreiben können. Es wurde klargestellt, dass alle in einer Ordination oder einer privaten Tierklinik tätigen Tierärztinnen und Tierärzte unter Verantwortung und Aufsicht der hausapothekenführenden Person Zugriff auf die für diese Praxis bestehende Hausapotheke haben. Weiters wurden aber nunmehr direkt bei den Regelungen zur Hausapotheke auch das Erlöschen und Ruhen der Befugnis geregelt und klargestellt.

Zu § 24:

Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu §§ 25 und 26:

Die Regelung hinsichtlich der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage, wobei die Übergangsregelungen des bisherigen Gesetzes nunmehr direkt in den Text aufgenommen wurden. Neu ist die Anerkennung des Physikats bzw. der Ausbildung des Universitätslehrganges Tierärztliches Physikat als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse.

Zu § 27 bis 29:

Die Festlegung der Berufspflichten entspricht inhaltlich der bisherigen Rechtslage, wobei jedoch verschiedene Dinge, die aus dem bisherigen Rechtsbestand interpretativ erschlossen werden mussten, nunmehr ausdrücklich festgehalten werden.

Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung bei der Anwendung von neuen Methoden oder Verfahren den Stand der Wissenschaft und Forschung zu beachten (§ 27 Abs. 3), wobei hier einerseits die Expertise der Universität andererseits auch im humanmedizinischen Bereich existierende Regelungen (zB Blutbanken, Medizinprodukte, etc.) als Maßstab herangezogen werden können.

Weiters wird ausdrücklich auf die Einhaltung der sich aus dem Behandlungsvertrag und der Dienstleistungsgesetzgebung ergebenden Informationspflichten (§ 28 Abs. 2 bis 4) hingewiesen.

Zu § 30:

Die Regelung über die Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 31:

Die Regelung zur Werbebeschränkung entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 32:

Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage, allerdings wird darüber hinaus festgelegt, dass in der Honorarordnung auch Grundsätze hinsichtlich der nach dem Dienstleistungsgesetz bestehenden Informationspflichten bezüglich Behandlungskosten aufzunehmen sind.

Zu §§ 33 bis 40:

Die Regelungen über den Erwerb und die Führung von Fachtierarzttitel entsprechen den bisherigen Regelungen.

Die Festlegung von Fachtierarztgebieten (derzeit 21) ebenso wie die Erlassung entsprechender Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen obliegen der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich.

Zu § 41:

Die Strafbestimmungen sehen in Abs.1 für Verstöße gegen das Tierärztegesetz eine Höchststrafe von 5 000 Euro vor.

Abs. 2 legt die Möglichkeit zur Verhängung einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro fest, wenn Tierärztegesellschaften gegen die Verpflichtungen bei Betrieb einer Ordination oder einer privaten Tierklinik verstoßen. Hier besteht die Möglichkeit zur Bestrafung unabhängig davon, ob die handelnde Person bestraft wird. Diese Regelung ist erforderlich, weil Tierärztegesellschaften per se nicht dem Standesrecht unterliegen und damit das Ungleichgewicht gegenüber den als Person auch standesrechtlich verantwortlichen Tierärztinnen und Tierärzten ausgeglichen werden soll.

Zu § 42 bis 44:

Es werden Bestimmungen zum Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und die Vollzugsklausel festgelegt.

 

Artikel II

Zu Pkt. 1 bis 9, 12 und 13:

Die Änderung des Tierärztekammergesetzes ist zur Anpassung an die neuen Bestimmungen des Tierärztegesetzes erforderlich.

Weiters wurde die Novelle zum Anlass genommen die Bezeichnung des Minsteriums bzw. des Ministers entsprechend dem Bundesministeriengesetz auch formell richtig zu stellen.

§ 13 wurde gänzlich neu gefasst, weil im Hinblick auf die Übertragung von Agenden an die Tierärztekammer auch für die in diesem Bereich durch die Kammer ohne Mitwirkung der Landeshauptmänner festzulegenden Bearbeitungsgebühren die Zustimmung der Länder vor Kundmachung bedürfen; eine allfällig derzeit bestehende Verfassungswidrigkeit wäre damit zu beheben.

 

Das Inkrafttreten soll gleichzeitig mit dem neuen Tierärztegesetz erfolgen.

Zu Pkt. 10 und 11:

Die Änderung des § 50 TÄKamG entspricht einem Beschluss der Delegiertenversammlung vom November 2020, wonach der Bezug der Versorgungsleistung ab Vollendung des 65. Lebensjahrs auch dann erfolgen soll, wenn weiterhin eine tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Durch die Übergangsregelungen des Abs. 2 leg.cit. kommen die weiblichen Fondsmitglieder bis zum Ende des Übergangszeitraums bereits zu einem frühren Zeitpunkt in den Genuss der Versorgungsleistung, bei gleichzeitigem Entfall der Versorgungsbeitragszahlung. Die Tieträrztekammer hat hiezu die Äußerung des Versicherungsmathematikers vorgelegt, wonach auf Grund der bestehenden Berechnungen auch für diese Variante die Bedeckung jedenfalls gegeben ist.