Übereinkommen zur Änderung des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit 19. August 2014 ist die Verordnung zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines Einheitlichen Abwicklungsfonds (Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) in Kraft getreten (SRM-VO). Die Finanzierung von Abwicklungen soll damit primär über eine Beteiligung der Eigentümer und Gläubiger eines Kreditinstituts erfolgen ("bail-in"). Falls die Kosten einer Abwicklung dadurch nicht gedeckt werden können, steht ein aus Beiträgen von Banken dotierter Einheitlicher Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund – SRF) zur Verfügung.

Bereits am 18. Dezember 2013 verständigten sich die Finanzministerinnen und Finanzminister der Euro-Gruppe und des ECOFIN-Rates im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur Bankenunion darauf, dass für den SRF bis Ende 2023 eine gemeinsame Letztsicherung ("Common Backstop") entwickelt werden soll. Diese soll dazu dienen, der Einheitlichen Abwicklungsbehörde (Single Resolution Board- SRB) in jenen Fällen Finanzierungen zur Verfügung zu stellen, in denen SRF nicht mit ausreichenden Mitteln ausgestattet ist.

Der Euro-Gipfel vereinbarte bei seiner Tagung am 29. Juni 2018, dass die gemeinsame Letztsicherung für den SRF durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) bereitgestellt und dieser außerdem durch eine Reform gestärkt werden soll.

Am 4. Dezember 2019 erzielte die Euro-Gruppe im inklusiven Format Einvernehmen über die technischen Modalitäten für die gemeinsame Nutzung außerordentlicher ex-post-Beiträge zum SRF.

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge. Für die Umsetzung der oben genannten Vorhaben ist eine Änderung des 2016 in Kraft getretenen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (BGBl. III Nr. 6/2016 idF. BGBl. III Nr. 140/2019) erforderlich.

Am 30. November 2020 verständigte sich die Euro-Gruppe auf den Zeitplan für die Ratifikation des Übereinkommens zur Änderung des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA-Änderungsübereinkommen) für eine etwaige vorzeitige Nutzbarkeit der Letztsicherung.

Am 27. Januar 2021 unterzeichneten die Vertragsparteien das IGA-Änderungsübereinkommen. Gemäß der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebietes vom 11. Dezember 2020 ist es das gemeinsame Ziel, dass das IGA-Änderungsübereinkommen mit 1. Januar 2022 in Kraft tritt.

 

Ziel(e)

Ratifikation des "Übereinkommens zur Änderung des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge" zur Umsetzung der auf politischer Ebene beschlossenen Vorhaben. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die wechselseitige Abhängigkeit von öffentlichen Haushalten und Banken weiter reduziert werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge muss geändert werden, um eine vorzeitige Letztsicherung durch den ESM zu ermöglichen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Stabilität der Euro-Zone." der Untergliederung 45 Bundesvermögen im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ist gegeben.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1143613439).