753 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Familie und Jugend

über den Antrag 1343/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird

Die Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. Februar 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Zu Z 1 und 4 (§ 15 und 55 Abs. 51 FLAG 1967):

Auf Grund der COVID-19-Krise war es im ersten Halbjahr 2020 – unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie – erforderlich, Familienbeihilfenansprüche bis September 2020 weiter zu befristen, da die Anspruchsüberprüfungen nicht im üblichen Ausmaß und auch nicht nach den normalen Verfahrensabläufen erfolgen konnten.

Im Hinblick auf die damaligen Einschränkungen auf verschiedensten Ebenen war es in der Regel nämlich nicht möglich, entsprechende Nachweise für das Vorliegen eines Familienbeihilfenanspruches zu erbringen. Als Alternative wäre es in vielen Fällen erforderlich gewesen, die Familienbeihilfe einzustellen. Das war aber im Hinblick auf die durch die Pandemie bekannten widrigen Lebensumstände für die Familien unzumutbar. Denn abgesehen von den erheblichen finanziellen Beeinträchtigungen wären auch sozialversicherungsrechtliche Problemstellungen bei der Krankenversicherung verursacht worden. Infolge der weiter anhaltenden Pandemie und den damit verbundenen – weiter vorliegenden – administrativen Schwierigkeiten wurden die in Rede stehenden Befristungen nochmals bis März 2021 verlängert.

Im Hinblick auf die beschriebene Vorgehensweise der Weitergewährung der Familienbeihilfe kann es zu Fallkonstellationen kommen, in denen ein Anspruch auf die Familienbeihilfe zwischenzeitig weggefallen ist. Wenngleich das FLAG 1967 eine Meldeverpflichtung vorsieht, kann es im Hinblick auf die – teilweise komplexeren – Anspruchsvoraussetzungen vorkommen, dass dieser Meldeverpflichtung mangels entsprechender Rechtskenntnisse nicht nachgekommen wurde. Eine allfällige Rückforderung würde – gerade in diesen herausfordernden Zeiten der anhaltenden Pandemie – eine besondere Härte darstellen.

Daher sieht der Gesetzentwurf eine Sanierung der angesprochenen Fallkonstellationen vor. Dies soll dadurch bewirkt werden, als das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in zumindest einem Monat in der Zeit von März 2020 bis Februar 2021 einen fiktiven Anspruch für die Zeit von März 2020 bis März 2021 auslöst. Das bedeutet beispielsweise auch, dass bei einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im September 2020 – weil beispielsweise das Ende der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgeblichen Studiendauer erreicht wurde – der Anspruch auf die Familienbeihilfe bis März 2021 fiktiv verlängert wird.

Wenn im Zeitraum von März 2020 bis Februar 2021 ein Wechsel der anspruchsberechtigten Person erfolgt, soll die in Rede stehende Fiktion des Weitervorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die nachfolgend anspruchsberechtigte Person gelten. Das soll beispielsweise bedeuten, dass bei einem Wechsel der anspruchsberechtigten Person im August 2020 und einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im September 2020 diejenige Person einen fiktiven Anspruch auf die Familienbeihilfe bis März 2021 haben soll, die den FB-Anspruch nach dem Wechsel hatte.

Die Anwendung der beschriebenen Fiktion des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen auf Gewährung der Familienbeihilfe ist jedenfalls mit März 2021 begrenzt.

Die allfälligen Nach- bzw. Auszahlungen an Familienbeihilfe werden von Amts wegen bis spätestens vier Monate nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Regelungen durchgeführt. Es sind daher keine gesonderten Anträge erforderlich.

Die finanziellen Auswirkungen können nur grob geschätzt werden, zumal infolge der variantenreichen Fallkonstellationen keine exakte Auswertung möglich ist. Es ist daher vorgesehen, dass aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ein Betrag von höchstens 102 Millionen Euro bereitgestellt wird.

Zu Z 2 bis 4 (§ 38a Abs. 5 und 6 und 55 Abs. 51 FLAG 1967):

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds um weitere 50 Mio. € erhöht werden. Die Möglichkeit der Antragstellung soll bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des COVID-19-Gesetz-Armut)

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Mittel zur Unterstützung einkommensschwacher und besonders vulnerabler Personengruppen um weitere 26 Millionen Euro erhöht werden. Diese zusätzlichen Mittel werden im Ausmaß von bis zu 14 Millionen Euro für die Gewährung neuerlicher Zuwendungen für Kinder in Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalten verwendet werden, wobei infolge der anhaltenden Pandemie bis zu 200 Euro pro Kind zusätzlich zu bereits geleisteten Zuwendungen gemäß dem COVID-19-Gesetz-Armut idF BGBl. I Nr. 135/2020 zur Auszahlung gelangen sollen.

Weitere Mittel in Höhe von 12 Millionen Euro sollen zur Durchführung von Projekten für besonders vulnerable Personengruppen, u.a. für Alleinerziehende, eingesetzt werden.“

 

Der Ausschuss für Familie und Jugend hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 18. März 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Ausschussobmann Abgeordneten Norbert Sieber die Abgeordneten Edith Mühlberghuber, Michael Bernhard, Petra Wimmer, Barbara Neßler, Dr. Gudrun Kugler, Rosa Ecker, MBA, Julia Elisabeth Herr sowie die Bundesministerin für Frauen, Familien, Jugend und Integration MMag. Dr. Susanne Raab.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Familie und Jugend somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 03 18

                                 Norbert Sieber                                                                  Norbert Sieber

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann