Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 1b werden folgende §§ 1c bis 1e samt Überschriften eingefügt:

„Aufwand für COVID‑19-Tests in öffentlichen Apotheken

§ 1c. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID‑19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS‑CoV 2 (COVID‑19‑Test) ersetzen.

(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlosen COVID‑19‑Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

(3) Pro durchgeführtem COVID‑19‑Test wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 25 Euro geleistet.

Aufwand für die Abgabe von SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken

§ 1d. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID‑19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Verteilung von SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung ersetzen.

(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlose Verteilung von SARS‑CoV‑2-Antigentests an Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und an deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit die genannten Personen vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden und für diese nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

(3) Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung SARS‑CoV‑2-Antigentests in Rechnung gestellt werden. Pro verteilter Packung SARS‑CoV‑2-Antigentests wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 10 Euro geleistet.

Mehraufwand der Rettungs‑ und Krankentransportdienste

§ 1e. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs‑ und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID‑19 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten

           1. der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID‑19-Verdachstfälle gegolten haben,

           2. der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID‑19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie

           3. der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID‑19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.

(2) In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.“

2. § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die §§ 1c bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1c ist dabei auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID‑19‑Tests ab dem 8. Februar 2021 und § 1e auf Aufwendungen der Rettungs‑ und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.

(5) Die §§ 1c und 1d samt Überschriften treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.“