765 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1367/A der Abgeordneten Franz Leonhard Eßl, Dipl.­Ing. Olga Voglauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) im Rahmen der bestehenden österreichischen Veterinärgesetze sichergestellt wird (Veterinärrechtsnovelle 2021)

Die Abgeordneten Franz Leonhard Eßl, Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. Februar 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen (‚Tiergesundheitsrecht‘) trat am 21. April 2016 in Kraft und gilt ab dem 21. April 2021.

Die Verordnung ersetzt die Gesamtheit der vollständig harmonisierten Tiergesundheitsvorschriften (39 Richtlinien und Verordnungen) und sieht einen Rechtsrahmen für die Tiergesundheitsüberwachung und Tierseuchenbekämpfung vor.

Auf Grundlage der Basisverordnung wurden mittlerweile weiter 35 Rechtsakte erlassen, die unmittelbar anwendbares Recht darstellen. Die Kommission hätte bis April 2019 die wesentlichen Rechtsakte zur Durchführung des Basisrechtes erlassen müssen. Die letzten zentralen Rechtsakte zur Durchführung des genannten Basisrechtsakt wurden jedoch erst Ende Dezember 2020 veröffentlicht. Auf Antrag vieler EU Staaten, darunter Österreich wurde die Kommission mehrmals ersucht auf Grund dieser verspäteten Erlassung der Durchführungsbestimmungen, das Anwendungsdatum zum Tiergesundheitsrecht um ein Jahr zu verschieben, wie dies auch bei der EU-Bio Verordnung erfolgte.

Diesem Ansinnen wurde nun von Seiten der Kommission nicht entsprochen.

Die geplante legistische Zusammenführung der Tiergesundheitsvorschriften zu einem sinnvollen einheitlichen Durchführungsgesetz war daher in der Kürze der verbleibenden Zeit nicht möglich.

Aus diesem Grund wäre es nun erforderlich, die Anwendbarkeit der EU Verordnung 2016/429 in den bestehenden nationalen Gesetzen zu verankern, um die Vollziehung des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts zu gewährleisten, wobei das Ziel ein einheitliches nationales Veterinärbegleitgesetz zu schaffen weiterhin aufrecht bleibt.

Zu § 1:

Die Durchführung der neuen Bestimmungen soll daher im Rahmen der bestehenden Gesetze ermöglicht werden, wobei davon betroffen sind

•       das Tierseuchengesetz für die Bekämpfung von Tierseuchen,

•       das Tiergesundheitsgesetz zur Überwachung von Tierkrankheiten und

•       das Bienenseuchengesetz zur Bekämpfung von Bienenseuchen.

Die Änderungsverordnungen, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die ebenfalls im Rahemn der genannten Gesetze zu vollziehen siind, werden in einem Anhang angeführt, um den Rechtsunterworfenen die Übersicht zu erleichtern. Der Anhang ist regelmäßig durch Verordnung zu aktualisieren.

Zu § 2:

Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden. Dass auf Basis der bestehenden Gesetze notwendige nationale Durchführungsverordnungen erlassen werden können.

Zu § 3:

Auch wenn in der Verordnung (EU) 2016/429 selbst klargestellt wird, dass Verweise auf aufgehobene Rechtsakte nunmehr als Verweise auf die Verordnung gelten, soll dies auch für bestehnde nationale Bestimmungen deklarativ klargestellt werden.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 18. März 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Clemens Stammler die Abgeordneten Rudolf Silvan, Fiona Fiedler, BEd, Franz Leonhard Eßl, Peter Schmiedlechner und Dietmar Keck.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G dagegen: S, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 03 18

                             Clemens Stammler                                                       Mag. Gerhard Kaniak

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann