Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Am 21. Dezember 2018 ist im Amtsblatt der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz verkündet worden. Demnach müssen die Mitgliedstaaten unter anderem geeignete Maßnahmen ergreifen, um bis zum Jahr 2030 4,4% des jährlichen Energieverbrauchs einzusparen. Das übergeordnete Ziel der Richtlinie ist es, den Energieverbrauch in der EU bis zum Jahr 2030 um 32,5% gegenüber dem 2007 prognostizierten Verbrauch zu senken. Zusätzlich haben sich die Mitgliedstaaten an jährliche Einsparungen um 0,8% gebunden.

Mit der novellierten Energieeffizienz-Richtlinie wurden auch die Regeln für die Einzelverbrauchserfassung und Kostenaufteilung bei der Wärme-, Kälte- und Warmwasserversorgung überarbeitet. Mitgliedstaaten müssen transparente Regeln für die Verteilung der Kosten in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden einführen und den VerbraucherInnen mehr Informationsrechte einräumen.

 

Ziel(e)

Kernpunkt des Heizkostenabrechnungsgesetzes ist die Erfassung des Heiz- und Warmwasserverbrauchs für zentral beheizte Gebäude und die verbrauchsabhängige Verteilung eines überwiegenden Teils der hieraus entstandenen Kosten. Durch die Aufteilung der Kosten nach Verbrauch wird ein wesentlicher Anreiz für die Nutzer zur sparsamen Energieverwendung im Sinne der Programmbestimmung des § 1 HeizKG gesetzt.

Die mit der geplanten Novelle angestrebten Ziele sind einerseits die Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU idF RL 2018/2002/EU und andererseits Anpassungen angesichts technischer Fortschritte und geänderter Rahmenbedingungen.

Insbesondere soll durch die Ermöglichung der Ausweitung des verbrauchsabhängigen Anteils bei den Heizungs- und Warmwasserkosten sowie einer Gleichstellung von Mietern, Pächtern und Fruchtnießern von Wohnungseigentumsobjekten mit Abgebern in Abrechnungsangelegenheiten die Motivation der Wärmeabnehmer zur Energie- und damit Kosteneinsparung weiter gestärkt werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Umsetzung der Art. 9b Abs. 3, 10a, 11a Abs. 1 und 2 und Anhang VIIA der Novelle der Richtlinie 2012/27/EU idF RL 2018/2002/EU;

daher Ausweitung Geltungsbereich des HeizKG auch auf die Abrechnung von Kälte;

Berücksichtigung von Erfahrungen der Praxis: bspw mehr Gewicht auf Warmwasser, wenn Gebäude sowohl mit Heizung als auch Warmwasser versorgt wird, da insbesondere auch aufgrund thermisch-energetischer Sanierungen der Heizwärmebedarf der Gebäude in den letzten Jahren zurückgegangen ist;

Einführung Unwirtschaftlichkeitskriterium der Verbrauchserfassung

Steigerung des Anteils der Abrechnung der Energiekosten nach Verbrauch;

Einführung verpflichtende Rechnungsabgrenzung bei Energieträgern mit Bevorratung (zB. Öl oder Biomasse);

Schaffung von neuen Voraussetzungen für Selbstablesung

Gleichstellung von Mietern, Pächtern und Fruchtnießern von Wohnungseigentumsobjekten mit Abgebern in Abrechnungsangelegenheiten

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Durch dieses Bundesgesetz werden Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 S.210-238 vom 21.12.2018 umgesetzt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 618823314).