772 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Volksbegehren

„Ethik für ALLE“

1.

Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

Volksbegehren „Ethik für ALLE“

Zur Erfüllung des Wertevermittlungsauftrages der Schule (§1(2) SchOG, Art14(5a) B-VG) fordern wir die Einführung eines vom Religionsunterricht entkoppelten Ethikunterrichtes in jeder Schule mit Öffentlichkeitsrecht als Pflichtfach für alle SchülerInnen von der 1. bis zur 12./13. Schulstufe. Ferner fordern wir:

 

-       Ein abgeschlossenes Ethik-Lehramtsstudium als Mindestqualifikation für EthiklehrerInnen

-       Unvereinbarkeitsregeln für Ethik-und zugleich ReligionslehrerInnen

-       Ein Ethikfachinspektorat

Begründung:

Der Ethikunterricht ist als solcher konsensfähig und eine repräsentative Umfrage belegt, dass über 70% der ÖsterreicherInnen einen Ethikunterricht für ALLE bevorzugen. Und dennoch: im Schuljahr 2021/22 soll der Ethikunterricht ausschließlich als Pflichtfach für Schülerinnen und Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, eingeführt werden. Die von der Koalition beschlossene diskriminierende Einführung dieses wichtigen Fachs ist aus pädagogischer, gesellschaftlicher und demokratiepolitischer Sicht nicht vertretbar.

 

Nur ein gemeinsamer Ethikunterricht für ALLE Schülerinnen und Schüler – ungeachtet ihrer religiösen Zugehörigkeit und ab der ersten Klasse – würde hingegen die Vielfalt in der österreichischen Gesellschaft widerspiegeln, das Gemeinsame betonen und einen wichtigen Beitrag zur Integration in Österreich leisten. Ferner würde nur ein seitens der Republik beaufsichtigter gemeinsamer Ethikunterricht für ALLE gewährleisten, dass die Erfüllung des „Zielparagraphen“ (§2 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz) in Österreichs Schulen sachlich und frei von ideologischer bzw. politischer Einflussnahme stattfindet.

 

Der Ethikunterricht ist viel zu wichtig, um den Partikularinteressen der Religionsgemeinschaften oder einer politischen Partei geopfert zu werden. In einer offenen, säkularen Gesellschaft kann – und muss – ein Ethikunterricht viel mehr bieten als einen minderwertigen Ersatz für den (nichtbesuchten) Religions-unterricht. In den Genuss eines Ethikunterrichtes sollen vielmehr in jeder Schule mit Öffentlichkeitsrecht alle SchülerInnen des intakten Klassenverbandes und unabhängig vom Besuch (oder Nichtbesuch) eines Religionsunterrichtes kommen – und zwar ab der 1. und bis zur 12./13. Schulstufe. Denn wer zum Zweck der Wertevermittlung Klassen entlang konfessioneller oder ethnischer Grenzen auseinanderdividiert, der spaltet die Gesellschaft auch außerhalb der Schule und wer mit der Wertevermittlung zu spät beginnt, der vermittelt zu wenig.

 

2.

Namhaft gemachte Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018:

 

 

Vor- und Familienname

Bevollmächtigte(r)

Mag. Eytan Reif

1. Stellvertreter(in)

Mag. Johannes Maria Zellinger

2. Stellvertreter(in)

Helmut Dolezal

3. Stellvertreter(in)

Mag. Heidrun Anna Andre

4. Stellvertreter(in)

Michael Franz

 

3.

Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 24. Februar 2021 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.


Bundeswahlbehörde

Zl. 2021-0.118.709

Volksbegehren „Ethik für ALLE“

Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 24. Februar 2021 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren „Ethik für ALLE“ festgestellt:

 

Gebiet

Stimmberechtigte

Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen)

Stimm-beteiligung in %

Burgenland

233.221

3.883

1,66

Kärnten

435.414

8.747

2,01

Niederösterreich

1.293.104

32.688

2,53

Oberösterreich

1.102.133

29.470

2,67

Salzburg

394.039

10.172

2,58

Steiermark

960.240

19.989

2,08

Tirol

541.591

9.385

1,73

Vorarlberg

274.577

4.997

1,82

Wien

1.145.462

40.647

3,55

Österreich

6.379.781

159.978

2,51

 

Da somit mehr als 100 000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.

 

                                                               Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

                                                                               SC Mag. Dr. Mathias Vogl


4.

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

 

Gebiet

Stimm-berechtigte

Unterstützungs-erklärungen

+ Eintragungen

Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen

Unterstützungs-erklärungen

Eintragungen

Burgenland

233.221

3.883

1,66 %

1.451

2.432

Kärnten

435.414

8.747

2,01 %

2.517

6.230

Niederösterreich

1.293.104

32.688

2,53 %

11.637

21.051

Oberösterreich

1.102.133

29.470

2,67 %

7.618

21.852

Salzburg

394.039

10.172

2,58 %

2.570

7.602

Steiermark

960.240

19.989

2,08 %

7.767

12.222

Tirol

541.591

9.385

1,73 %

3.019

6.366

Vorarlberg

274.577

4.997

1,82 %

1.483

3.514

Wien

1.145.462

40.647

3,55 %

23.705

16.942

Österreich

6.379.781

159.978

2,51 %

61.767

98.211