779 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Menschenrechte

über den Antrag 1471/A(E) der Abgeordneten Dr. Gudrun Kugler, Dr. Ewa Ernst-Dziedzic, Dr. Harald Troch, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend EU-Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Die Abgeordneten Dr. Gudrun Kugler, Dr. Ewa Ernst-Dziedzic, Dr. Harald Troch, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 26. März 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) des Europarats ist ein zentrales Instrument zur Durchsetzung der Menschenrechte in Europa, das seit 1953 in Kraft ist und von allen 47 Mitgliedstaaten des Europarats, einschließlich der 27 EU-Länder, unterzeichnet wurde. Mit der Schaffung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, der über die Einhaltung der gewährten Rechte wacht, ist das europäische eines der höchstentwickelten Rechtsschutzsysteme im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz.

Seit der Einführung des Individualbeschwerdesystems vor dem EGMR im Jahr 1998 können sich Einzelpersonen gegen eine Verletzung ihrer Konventionsrechte unmittelbar mit einer Beschwerde an den Gerichtshof wenden. Darüber hinaus ist eine Staatenbeschwerde vor dem EGMR möglich, in der sich einzelne Mitgliedstaaten wegen einer Verletzung der Konvention durch einen anderen Mitgliedstaat an den Gerichtshof wenden können.

Während die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Vertragsstaaten der EMRK sind, gilt dies nicht für die Europäische Union (EU) selbst. Aus diesem Grund können die Rechtsakte der Institutionen, Agenturen und anderen Organe der EU derzeit nicht vor dem EGMR angefochten werden. Außerdem hat die EU selbst keinen Anspruch, an einem Verfahren vor dem EGMR beteiligt zu sein, selbst wenn eine Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat der EU vorliegt, in der eine Maßnahme angefochten wird, die zur Umsetzung des EU-Rechts ergriffen wurde.

Der 2009 geschlossene Vertrag von Lissabon verpflichtete die EU, der EMRK beizutreten. Die zwischen den Europarats-Mitgliedstaaten und der EU erzielte Vereinbarung zum Beitritt der EU wurde jedoch vom Europäische Gerichtshof im Jahr 2014 als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt. Anfang 2020 bestätigte das Ministerkomitee des Europarates das Verhandlungsmandat zur Wiederaufnahme der Verhandlungen zum Beitritt der EU zur EMRK.

Mit einem Beitritt zur EMRK würden die Institutionen, Agenturen und anderen Organe der EU demselben Kontrollsystem im Bereich der Menschenrechte verpflichtet werden wie die Mitgliedstaaten selbst. Ein Betritt würde es der EU außerdem ermöglichen, sich an unionsrechtlich relevanten Rechtsstreitigkeiten vor dem EGMR sowie an der Umsetzung der Urteile des Straßburger Gerichtshofs aktiv zu beteiligen.“

 

Der Ausschuss für Menschenrechte hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 8. April 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Ewa Ernst-Dziedzic die Abgeordneten Peter Weidinger, Petra Bayr, MA MLS, Dr. Stephanie Krisper und Dr. Susanne Fürst sowie die Bundesministerin für EU und Verfassung Mag. Karoline Edtstadler.

 

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Gudrun Kugler, Dr. Ewa Ernst-Dziedzic, Dr. Harald Troch, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (für den Antrag: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Menschenrechte somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2021 04 08

                         Dr. Ewa Ernst-Dziedzic                                               Dr. Nikolaus Scherak, MA

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann