781 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Menschenrechte

über den Antrag 1474/A(E) der Abgeordneten Dr. Susanne Fürst, Kolleginnen und Kollegen betreffend Schuld durch Assoziation darf nicht normalisiert werden

Die Abgeordneten Dr. Susanne Fürst, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 26. März 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Schuld durch Assoziation, auch association fallacy oder guilt by association, zielt auf die Ablehnung eines Standpunktes durch Anführen negativer Umstände, die mit dem Standpunkt assoziiert sind und die sich auf dessen Herkunft oder historische Aspekte beziehen. Nehmen die Umstände auf die Person des Gegners Bezug, kann auch eine Täuschung ad hominem vorliegen. Typischerweise sind die assoziierten Umstände nebensächlich und hinsichtlich des eigentlichen Standpunktes ohne Beweiskraft. Folglich ist die Argumentation unlogisch, überzeugt aber dennoch manchmal.

‚Ein Markenzeichen des Rassismus und anderer üblicherer Hassformen ist Schuld durch Einschluss, eine Identität oder Eigenschaft, die allein durch die Zugehörigkeit zu einer geschmähten Gruppe zugeschrieben wird. Das Markenzeichen linker Hassreden ist dagegen Schuld durch Assoziation‘, meint Prof. Eric Heinze auf dem Blog Free Speech Debate, einem Forschungsprojekt des ‚Dahrendorf Programme for the Study of Freedom‘ am St Antony's College der Universität Oxford. Insbesondere eine organisierte Gruppe zu beschuldigen, Hass zu schüren, führt er bezugnehmend auf die Geschichte Deutschlands aus, bedeute, eine unmissverständliche und unheilvolle historische Parallele zu ziehen.[1]

Die kollektive Be- oder Verurteilung von Demonstrationsteilnehmern, insbesondere durch Regierungsmitglieder, hinsichtlich friedlicher Demonstrationen die sich gegen Maßnahmen ebendieser Regierung richten, ist vor diesem Hintergrund problematisch und darf nicht normalisiert werden. Zwar liegt eine Legaldefinition der ‚Schuld durch Assoziation‘ bislang nicht vor und Einzelpersonen oder Gruppen, gegen die solche Beweise vorgelegt werden, werden keiner strafrechtlichen Bestrafung unterworfen, aber die soziale Schande und die wirtschaftlichen Folgen, die auf solche Zuschreibungen folgen, können so schwerwiegend sein, dass sie mit einer strafrechtlichen Verurteilung vergleichbar sind.

Im Ergebnis droht eine Einschränkung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wenn Regierungen auf gegen sie gerichtete Kritik derart reagieren.“

 

Der Ausschuss für Menschenrechte hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 8. April 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Susanne Fürst die Abgeordneten Mag. Faika El-Nagashi und Mag. Martin Engelberg sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak, MA.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Susanne Fürst, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: F, N, dagegen: V, S, G).

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Faika El-Nagashi gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Menschenrechte somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2021 04 08

                         Mag. Faika El-Nagashi                                               Dr. Nikolaus Scherak, MA

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann



[1] https://freespeechdebate.com/discuss/the-lefts-version-of-hate-speech-guilt-by-association/.