Düngemittelgesetz 2021
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
BMLRT |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Europäische Union hat neue Vorschriften auf dem Gebiet der EU-Düngeprodukte sowie der Konformitätsbewertungen erlassen:
1. Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. Nr. L 170/1 vom 25.6.2019 („EU-Düngemittel-Verordnung“);
2. Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169/1 vom 25.06.2019 („EU-Verordnung Marktüberwachung“);
3. Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91/1 vom 29.03.2019 („Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren“).
Das innerstaatliche Düngemittelrecht (Düngemittelgesetz 1994) weicht von der Systematik der jüngeren unionsrechtlichen Weiterentwicklung ab. Insbesondere sehen die genannten Rechtsvorschriften vor, eine notifizierende Behörde und eine notifizierte Stelle samt Verfahrensbestimmungen für die CE-Konformitätsbewertung von Düngeprodukten einzurichten.
Es besteht kein Umsetzungsspielraum. Darüber hinaus gehende neue Regelungen werden nicht erlassen.
Ziel(e)
Sicherstellung eines unionsrechtskonformen funktionierenden Marktes mit Düngeprodukten;
Aufrechterhaltung des Schutzes von Mensch, Tier, des Bodens und der Umwelt.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Anpassung der innerstaatlichen Regelungen an das Unionsrecht durch Einrichtung einer notifizierenden Behörde und einer notifizierten Stelle samt Verfahrensregelung unter Berücksichtigung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Zukunftsraum Land – nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte“ der Untergliederung 42 Landwirtschaft, Natur und Tourismus im Bundesvoranschlag des Jahres 2020/2021 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Es werden für den Bund hinsichtlich der im Wesentlichen gleichbleibenden Tätigkeiten der amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, Beschlagnahmen und Strafverfahren durch die Bezirksverwaltungsbehörde, Einfuhrkontrolle durch die Zollbehörden keine finanziellen Auswirkungen erwartet.
Für die neu hinzukommenden Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bei der Durchführung von CE-Konformitätsbewertungen samt Registereintrag sowie die Berichtspflicht werden die jährlichen Kosten für ein VBÄ V1/3 mit EURO 73.728 angesetzt. Diese werden durch kostendeckende Gebührenvorschreibungen bedeckt (§ 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz).
Für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand im BMLRT wird – beginnend mit dem Geltungsbeginn der EU-Düngemittelverordnung betreffend die Einrichtung von Konformitätsbewertungsstellen am 16.04.2020 – einmalig im Jahr 2020 ein Verwaltungsaufwand von 0,35 VBÄ V1/3 somit EURO 25.805 (Einrichtung und Betreuung des Nando-Systems sowie Begleitung des BAES bei der Einrichtung der neuen Systeme) und laufend ab 2020 ein jährlicher Verwaltungsaufwand von 0,5 VBÄ V1/3 somit EURO 36.864 (Mehraufwand laufende Begleitung des BAES als Oberbehörde, Erfüllung der Berichtspflicht an die Kommission und Wahrnehmung der Aufgaben als notifizierende Behörde) angenommen. Dieser zusätzliche Personalaufwand des BMLRT muss durch interne organisatorische Umstrukturierungen ausgeglichen werden.
Insgesamt wird somit im Jahr 2020 mit einem zusätzlichen Personalaufwand von EURO 62.669 im BMLRT und von EURO 73.728 beim BAES und der AGES, in Summe sohin EURO 136.397 gerechnet. Ab dem Jahr 2021 beträgt der errechnete zusätzliche Personalaufwand des Bundes EURO 73.728 beim BAES und bei der AGES und weitere EURO 36.864 beim BMLRT, in Summe sohin EURO 110.592 jährlich.
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
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Maßnahme (in Tsd. €) |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Personalaufwand BMLRT |
62 |
36 |
36 |
36 |
36 |
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Personalaufwand BAES und AGES |
73 |
73 |
73 |
73 |
73 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 26616874).