800 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1468/A der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. März 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Ausgehend von der aktuellen Entwicklung der COVID-19-Pandemie soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass bestimmte Aufwendungen der Länder – sofern sich diese dann noch als erforderlich erweisen – noch bis Ende September vom Bund durch Zweckzuschüsse aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds abgegolten werden. Es handelt sich dabei insbesondere um den Aufwand im Zusammenhang mit Schutzausrüstungen, der Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 (bzw. ähnlicher Rufnummern) und Barackenspitälern sowie dem administrativen Aufwand in Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 15. April 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler die Abgeordneten Mag. Gerald Hauser, Mag. Gerald Loacker, Andreas Minnich, Dr. Werner Saxinger, MSc, Mag. Markus Koza, Ralph Schallmeiner, Angela Baumgartner und Ing. Josef Hechenberger sowie der Vizekanzler und Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Mag. Werner Kogler und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu lit. b) (Z 2 (neu) – § 1a Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Im Sinne einer einheitlichen Regelung sollen nun generell Aufwandsentschädigungen für bei Testungen oder bei Impfstellen nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen bis zur Höhe von 1 000,48 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gelten.

Zu lit. c) (Z 3 bis 5 – § 1b Abs. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 5 und 8 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

§ 1b Abs. 3 und 4 COVID-19-Zweckzuschussgesetz:

Durch diese beiden Absätze soll klargestellt bzw. angeordnet werden, dass der Kostenersatz des Bundes an die Länder auch die Aufwandsentschädigungen umfasst, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen bei Impfstellen gewährt werden, und derartige Aufwandsentschädigungen entsprechend der Bestimmung des § 1a Z 5 zu behandeln sind. Diese Aufwandentschädigungen sind daher bis zu gewissen betraglichen Grenzen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Sie haben keine Auswirkungen auf den Bezug einer Waisenpension und die Betroffenen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert. Weiters sind diese Aufwandsentschädigungen nicht auf die Ausgleichszulage anzurechnen. Dasselbe gilt sinngemäß und für Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe, da der Bundesgesetzgeber diese Aufwandsentschädigung als öffentliche Leistung im Sinne des § 7 Abs.  5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz interpretiert.

Analoge Änderung in Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld sind nicht erforderlich, weil eine Anrechnung der Aufwandsentschädigung auf diese Leistung bei der erwarteten Höhe der Aufwandentschädigungen schon nach der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen ist. Auch hinsichtlich der Studienbeihilfe sind ergänzenden legistischen Maßnahmen nicht notwendig: Auf die Studienbeihilfe wirken sich nur solche Einkünfte aus, die Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG darstellen oder unter die Hinzurechnungsbeträge gemäß § 9 StudFG fallen. Die Aufwandsentschädigungen sind jedoch von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und fallen zusätzlich noch unter die Steuerbefreiung des § 124b Z 348 lit. d EStG. Die Steuerbefreiung bedeutet auch, dass diese Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommens bei der Zuverdienstmöglichkeit nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht zu berücksichtigen sind. Es besteht somit auch hinsichtlich des Bezuges von Familienbeihilfe kein Handlungsbedarf.

§ 4 Abs. 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz:

Diese Bestimmung hat ihren Zweck verloren, weil jetzt für alle Aufwandsentschädigungen – unabhängig davon ob es sich um ein Epidemiegebiet handelt ‑ der Betrag von 1 000,48 € gilt.

§ 4 Abs. 8 COVID-19-Zweckzuschussgesetz:

Die Bestimmungen betreffend die Aufwandsentschädigungen sollen rückwirkend mit 1. Jänner 2021
– und damit gleichzeitig mit den sonstigen Bestimmungen für die Impfstellen – in Kraft treten. Aus rechtlichen Gründen soll eine Rückwirkung nicht für die Anordnung der Nichtanrechnung auf die Ausgleichszulage und auf die Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe gelten. Alle Bestimmungen hinsichtlich der Besserstellung von Aufwandsentschädigungen bei unterstützenden Tätigkeiten sollen mit Ablauf des 30. Juni 2021 wieder außer Kraft treten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 04 15

               Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler                                         Mag. Gerhard Kaniak

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann