Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Bereits die Budgeterstellung 2021 war von verschiedensten Unsicherheitsfaktoren in Folge der COVID-19-Pandemie geprägt. Das hat die budgetäre Planbarkeit erheblich erschwert; dies manifestierte sich unter anderem durch erforderliche Anpassungen des Bundesfinanzgesetzes 2021 bzw. des Bundesfinanzrahmengesetzes 2021 bis 2024 noch während der parlamentarischen Behandlung der Budgetentwürfe sowie einer Aktualisierung des Strategieberichts 2021 bis 2024. Durch die Ausbreitung verschiedener hochansteckender Mutationen des Coronavirus sind neue Herausforderungen im Rahmen der Krisenbewältigung hinzugekommen. Die Infektionszahlen müssen zudem weiterhin so gering wie möglich gehalten werden, um entsprechende freie Kapazitäten in den Spitälern und insbesondere auf den Intensivstationen sicherzustellen. Dafür sind neben den voranschreitenden Impfprogrammen zuletzt die Testangebote in den verschiedensten Bereichen immens ausgebaut worden, wodurch Infektionsketten frühzeitig erkannt und weitere Ansteckungen unterbunden werden können. Österreich befindet sich derzeit proportional zur Bevölkerungsanzahl weltweit unter den Spitzenreitern bei der Anzahl an täglichen Coronatests. Daneben stellen die erforderlichen Lockdownmaßnahmen die Gesellschaft, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin vor erhebliche Herausforderungen; ebenso wirkt das internationale, von der Pandemie geprägte Umfeld zusätzlich dämpfend auf die wirtschaftliche Entwicklung. Die Bundesregierung war von Anbeginn der Krise stets bestrebt, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bestmöglich abzufedern. Damit im Zusammenhang stehen jedoch erhöhte Belastungen für das Bundesbudget, die aufgrund der anhaltend hohen Infektionszahlen sowie des erhöhten Gefährdungspotenzials der verschiedenen Mutationen des Virus im Rahmen der Budgeterstellung im Herbst 2020 in diesem Umfang noch nicht absehbar waren. Daneben werden die konjunkturellen Veränderungen aufgrund der im März 2021 vom WIFO veröffentlichten Wirtschaftsprognose im budgetären Kontext eingearbeitet. Aus diesen Gründen sind Novellen des Bundesfinanzrahmengesetzes 2021 bis 2024 sowie des Bundesfinanzgesetzes 2021 erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des vorliegenden Entwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf hat keinen unmittelbaren europarechtlichen Bezug.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Gesetzesbeschlüsse erfordern gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung des Bundesrates.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2021 bis 2024)

Im Zusammenhang mit der Bewältigung der anhaltenden COVID-19-Pandemie ist ein budgetärer Mehrbedarf festzustellen, wodurch eine Erhöhung der Auszahlungsobergrenzen der Rubriken und Untergliederungen im Finanzjahr 2021 im Bundesfinanzrahmengesetz 2021 bis 2024 notwendig wird. Daneben werden auch Erhöhungen der Auszahlungsobergrenzen für die Jahre 2021 bis 2024 aufgrund von zusätzlichen Mitteln, welche Österreich aus der Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union erhält, erforderlich. Des Weiteren wird die neueste konjunkturelle Einschätzung des WIFO entsprechend berücksichtigt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2021):

Haushaltsrechtlich erfolgt die Umsetzung des budgetären Mehrbedarfs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie einerseits durch entsprechende Ausweitungen der Ermächtigungen in Art V Z 4 lit a bis d und Art VI Z 4 BFG 2021 und andererseits durch eine konkrete Erhöhung der Veranschlagung in den Untergliederungen 17, 20, 21, 22, 24, 25, 30, 32, 40 und 58. Im Art VI Z 4 wird die Dotierung des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds von 1,5 Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht, daneben werden die Kapazitäten der einzelnen Rubriken für Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds in Art V Z 4 lit a bis d entsprechend angehoben. Außerdem wird die Ermächtigung für die COFAG im Art VI Z 5 dahingehend adaptiert, dass zukünftig neben dem Fixkostenzuschuss auch andere wirtschaftliche Hilfsinstrumente im Rahmen der Überschreitungsermächtigung bedeckt werden können. Die Überschreitungsermächtigung im Art VI Z 6 ist für Auszahlungen, welche im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union finanziert werden sollen, erforderlich, da die Einzahlungen der EU und die konkrete Projektabwicklung auseinanderfallen können. Im Rahmen der Z 6 entfallen die ansonsten erforderlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 8 Z 1 und 2 BHG 2013. Daneben wird normiert, dass etwaige übrige Mittel aus der Inanspruchnahme der Ermächtigung nicht rücklagefähig sein sollen.

Zu den Änderungen in der UG 17:

In der UG 17 erfolgt eine budgetäre Aufstockung des NPO-Fonds um 230 Mio. Euro. Damit soll die weitere Abfederung der COVID-19 bedingten Folgen für die durch den NPO-Fonds unterstützten gemeinnützigen Organisationen sichergestellt werden. Für den Bereich der Allgemeinen Sportförderung zur Mitgliedschaftsförderung wird im Rahmen der Ermächtigung im Artikel V Z 4 BFG 2021 vorgesorgt.

Zu den Änderungen in der UG 20, 22 und 25:

Die im März 2021 vom WIFO veröffentlichte Wirtschaftsprognose führt aufgrund des Pandemieverlaufs zu geänderten Daten betreffend Arbeitsmarkt und Lohn- und Gehaltsentwicklung, die aus- und einzahlungsseitige Änderungen in der UG 20 verursachen. Zudem bedingen 2021 die hohe Inanspruchnahme der COVID-19-Kurzarbeit und deren Verlängerung bis 30.06.2021 höhere Auszahlungen in der variablen Gebarung der UG 20. Die im März 2021 vom WIFO veröffentlichte Wirtschaftsprognose geht für 2021 von einer geringeren Steigerung der Lohn- und Gehaltssumme aus. Dadurch wird auch das Beitragsaufkommen der Pensionsversicherungsträger geringer ausfallen, was zu steigenden Auszahlungen in der UG 22 führt. Aufgrund der geringeren Steigerung der Lohn- und Gehaltssumme kommt es auch in der UG 25 zu entsprechend geringeren Einzahlungen. Daneben führt die bereits beschlossene Verlängerung des Familienhärteausgleichs (§ 38a FLAG) im Jahr 2021 zu höheren Auszahlungen, welche entsprechend berücksichtigt werden.

Zu den Änderungen in der UG 21:

Eine Novelle des COVID-19-Gesetz-Armut sieht höhere Auszahlungen vor, die in der UG 21 abgebildet werden.

Zu den Änderungen in der UG 24:

Im Verlauf der Pandemiebekämpfung wurden neue und erweiterte Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung beschlossen und zu bekannten Maßnahmen liegen zum Teil nunmehr konkretere Abschätzungen vor. Dementsprechend soll eine budgetäre Abbildung dieser Maßnahmen erfolgen.

Zu den Änderungen in der UG 30:

Gesundheitsvorsorge:

Um den Schulbetrieb im Präsenzunterricht unter den notwendigen Hygienevorkehrungen zum Schutze der Gesundheit und der Minimierung des Infektionsrisikos mit COVID-19 zu ermöglichen, ist es erforderlich gewesen, alle Bundesschulen mit ausreichend Desinfektionsmittel und Schutzmasken für Lehr- und Verwaltungspersonal auszustatten. Bis Jahresende sollen zusätzliche Mittel für diese Zwecke bereitgestellt werden.

Antigentests:

Nach langen Phasen des Distance Learnings findet seit Ende der Semesterferien 2021 der Schulbetrieb (teilweise) wieder im Präsenzunterricht statt. Um dies zu ermöglichen, werden Antigentestungen im gesamten Schulbereich durchgeführt, die das Infektionsrisiko mit COVID-19 im Präsenzunterricht durch frühzeitiges Erkennen von asymptomatisch Infizierten und das Herausziehen von Personen mit hoher Viruslast aus der Infektionskette minimieren sollen. Zur Durchführung der regelmäßigen und flächendeckenden (Selbst-) Testung von Schülerinnen und Schülern sowie Lehr- und Verwaltungspersonal wurden bereits Antigentests mit einem Wert von 84,15 Mio. Euro angeschafft. Die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts soll durch die Bereitstellung von zusätzlichen Antigentests jedenfalls bis Jahresende gewährleistet werden.

Zu den Änderungen in der UG 32:

Die COVID-19-Pandemie betrifft alle gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere aber auch jene der Künstlerinnen und Künstler in Österreich. Infolge des anhaltenden Lockdowns und des damit einhergehenden Entfalls von Veranstaltungen im Kunst-und Kulturbereich auf aus aktueller Sicht nicht absehbare Zeit wird es zu weiteren Einnahmenausfällen für die Zielgruppe der Künstlerinnen und Künstler kommen. Daher ist es erforderlich gewesen, die Dotierung der bereits etablierten Instrumente der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie des COVID-19-Fonds im Künstler-Sozialversicherungsfonds, die zur Abfederung von COVID-19 bedingten Einnahmenausfällen von Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittlern eingerichtet wurden, zu erhöhen. Die bislang vorgesehene Dotierung des Covid-19-Fonds im Künstler-Sozialversicherungsfonds ist von bis zu 20 Mio. Euro auf bis zu 40 Mio. Euro erhöht worden, und die bislang vorgesehene Dotierung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler ist bereits von bis zu 110 Mio. Euro auf bis zu 120 Mio. Euro erhöht worden und soll auf bis zu 140 Mio. Euro aufgestockt werden. Zusätzliche Mittel für die Bundeskultureinrichtungen aufgrund der Covid-Pandemie sollen im Rahmen der Ermächtigung im Artikel V Z 4 BFG 2021 über den Krisenbewältigungsfonds beantragt werden.

Durch die befristete Einführung einer besonderen Förderung im KunstförderungsG im Wege des Fonds für besondere Förderungen insbesondere auch für Strukturmaßnahmen im Bereich der Kulturwirtschaft mit einer Dotierung von bis zu 10 Mio. Euro soll diesen Bereichen das wirtschaftliche Überleben gesichert werden.

Zu den Änderungen in der UG 40:

Innerhalb der UG 40 werden die folgenden Maßnahmen budgetär berücksichtigt:

Investitionsprämie:

Mit der COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken. Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden. Explizit ausgenommen sind vor allem klimaschädliche Investitionen, der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Aufgrund der überaus positiven Annahme des Förderprogramms von Seiten der Unternehmen, werden die Mittel im Jahr 2021 um rd. 1,1 Mrd. Euro auf rd. 1,5 Mrd. Euro aufgestockt.

Härtefallfonds:

Ziel dieser Maßnahme ist es, die existenzbedrohende Situation für Ein-Personen- und Kleinstunternehmerinnen bzw. –unternehmer sowie freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die durch massive Einkommenseinbußen in Folge der COVID-19-Krise ausgelöst wurde, abzuwenden. Mit Hilfe des Härtefallfonds soll erreicht werden, dass jene, die nicht persönlich Kurzarbeit, Garantien etc. in Anspruch nehmen können, Liquiditätsschwierigkeiten überbrücken können und so auch nach der Krise weiterhin zur österreichischen Wertschöpfung beitragen können und werden. Waren Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds beginnend mit 15. März 2020 ursprünglich auf drei, dann auf sechs und zuletzt auf zwölf Monate begrenzt, wurden diese nunmehr um drei weitere Monate bis Mitte Juni 2021 verlängert. Dafür wird eine budgetäre Vorsorge iHv. 500 Mio. Euro getroffen.