815 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (796 der Beilagen): Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021)

Mit den EU-düngerechtlichen Bestimmungen und dem Entwurf für die Neufassung des österreichischen Düngemittelgesetzes wird das Ziel verfolgt, einen funktionierenden Markt mit Düngeprodukten sicherzustellen. Im Rahmen dieser Regelungen werden ebenso Gemeinwohlziele verfolgt, die auf den Schutz von Mensch und Tier sowie des Bodens und der Umwelt abstellen.

Entsprechend Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG regelt der Entwurf für ein Düngemittelgesetz 2021 die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Kontrolle von Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten. Die amtliche Kontrolle dieser Produkte wird in Österreich bei industriellen und gewerblichen Herstellungsbetrieben sowie Händlern durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt.

Die Kontrolle der Ausbringung und Anwendung, z. B. durch landwirtschaftliche Betriebe, liegt gemäß Art. 15 B-VG grundsätzlich in der Kompetenz der Länder, z. B. sind Regelungen zur Ausbringung in den Landes-Bodenschutzgesetzen oder Landes-Klärschlamm-Verordnungen in Kraft. Ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes sieht die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung,
BGBl. II Nr. 385/2017 (Rechtsgrundlage § 55p Wasserrechtsgesetz 1959), Vorschriften für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln vor, u.a. zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen der Ausbringung von Wirtschaftsdünger; die amtliche Kontrolle dieser Bundesvorschriften obliegt der Gewässeraufsicht in mittelbarer Bundesverwaltung.

Seit dem Erlass des Düngemittelgesetzes im Jahre 1994 haben sich die düngemittelrechtlichen Vorschriften wesentlich geändert, insbesondere sind die Anforderungen durch stetig hinzukommende Regelungen auf europäischer Ebene gestiegen. Nunmehr ist es aufgrund der ‚Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003‘ (‚EU-Düngemittel-Verordnung‘) erforderlich, die durch das EU-Recht vorgegebene Regelungssystematik betreffend das Inverkehrbringen von Düngeprodukten durch Erlassung einer mit dieser Verordnung in Einklang stehenden Neukodifikation des Düngemittelgesetzes zu übernehmen.

Der Entwurf stellt im Wesentlichen systematisch erforderliche Anpassungen des bisherigen Düngemittelrechts an Vorgaben des EU-Rechts dar, insbesondere soll normiert werden, dass die schon bisher für den Vollzug des Düngemittelgesetzes zuständige Behörde (Bundesamt für Ernährungssicherheit) formell als ‚notifizierte Stelle‘ und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als ‚notifizierende Behörde‘ gemäß der EU-Düngemittel-Verordnung eingerichtet werden.

Die EU-Düngemittel-Verordnung trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Sie gilt grundsätzlich ab dem 16. Juli 2022. Einige ihrer Bestimmungen sind jedoch im Hinblick auf ihre reibungslose Umsetzung zu einem früheren Zeitpunkt in Geltung. Dies trifft ab dem 16. April 2020 für das Kapitel über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zu. Somit haben die Mitgliedstaaten ab diesem Datum Stellen gemäß der Verordnung zu notifizieren. Die notifizierten Stellen haben den Anforderungen der EU-Düngemittel-Verordnung zu entsprechen und sind berechtigt, Bescheinigungen zur EU-Konformität auszustellen. Voraussetzung dafür ist die Benennung einer ‚notifizierenden Behörde‘ (Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus), welcher die formelle Einrichtung einer notifizierten Stelle samt Normierung erforderlicher Verfahrensbestimmungen obliegt.

Im vorliegenden Entwurf sollen im Wesentlichen die bewährten bestehenden innerstaatlichen Regelungen an die durch die EU vorgegebene Systematik unter Berücksichtigung der Neuerungen des innerstaatlichen Verwaltungsverfahrensrechts angepasst werden.

Während ‚CE-Düngeprodukte‘ vollständig den Anforderungen der EU-Düngemittel-Verordnung entsprechen müssen, um einen Zugang zum Binnenmarkt ohne weitere einzelstaatliche Zulassungsverfahren zu erhalten, haben andere Düngeprodukte den Anforderungen des österreichischen Düngemittelgesetzes zu entsprechen.

Im Rahmen der amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (Marktüberwachungsbehörde) wird durch regelmäßige Kontrolle sichergestellt, dass die am österreichischen Markt befindlichen Düngeprodukte den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Der Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 12 (‚Waren und Viehverkehr mit dem Ausland‘; ‚Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Düngemitteln‘).

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Mai 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich die Abgeordnete Julia Elisabeth Herr sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Elisabeth Köstinger.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (796 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 05 04

                 Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich                                        Dipl.-Ing. Georg Strasser

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann