Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4b lautet:

„(4b) Abweichend von Abs. 4 Z 2 kann durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bis zum 30. Juni 2025 55 Stunden und bis zum 30. Juni 2028 52 Stunden betragen kann. Abs. 1b ist nicht anzuwenden. Eine solche Arbeitszeitverlängerung ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auch der einzelne Dienstnehmer/die einzelne Dienstnehmerin im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat.“

2. Nach § 15 Abs. 2n wird folgender Abs. 2o eingefügt:

„(2o) § 4 Abs. 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

3. In § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „Arbeit“ ersetzt.