Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die in § 7 FSG geregelte Verkehrszuverlässigkeit ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Das Fehlen oder der Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit stellt einen Grund für die Nicht-Erteilung oder Entziehung der Lenkberechtigung dar. Die in § 7 Abs. 3 FSG beispielsweise aufgezählten Gründe für Verkehrsunzuverlässigkeit enthalten auch diverse Gerichtsdelikte, die nicht unbedingt im direkten Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehen müssen, jedoch erkennen lassen, dass es sich bei dieser Person um keine mit den rechtlichen Werten verbundene Person handelt. Überdies ist davon auszugehen, dass die Verwendung von Kraftfahrzeugen für einen (potentiellen) Täter eine Erleichterung bei der Begehung solcher Taten darstellt, was zu unterbinden ist. Die Liste der in § 7 Abs. 3 FSG aufgezählten Delikte wird um die terroristischen Straftatbestände des Strafgesetzbuches erweitert. Obwohl die Aufzählung der Delikte in § 7 Abs. 3 nur demonstrativ, d.h. nicht als abschließend zu betrachten ist, kommt der ausdrücklichen Nennung der Delikte eine gewichtige Rolle im Hinblick auf eine einheitliche Vollziehung zu.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich diese Novelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Kraftfahrwesen“).

II. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):

Es werden in Z 10 die Terrorismusparagrafen des StGB (§ 278b bis § 278g) eingefügt, ansonsten bleibt die Bestimmung inhaltlich unverändert. Die bisherigen Klammerausdrücke bei den anderen Delikten entfallen, da dies lediglich eine Umschreibung des jeweiligen Deliktes darstellt aber keinen normativen Gehalt in sich trägt und die überdies bei den Verweisen auf das StGB in anderen Ziffern in Abs. 3 ebenfalls nicht vorhanden ist.

Zu Z 2 (§ 43 Abs. 31):

Inkrafttretensbestimmung. Diese Neuregelung soll mit 1. August 2021 in Kraft treten.