Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften geändert werden
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Nur auf Grundlage einer verbesserten Koordinierung zwischen den Bundesministerien kann die Kultusbehörde ihren Funktionen effektiv nachkommen (Vollzug der kultusrechtlichen Bestimmungen). Damit sollen das Kooperationsverhältnis mit allen 16 anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften gestärkt und Herausforderungen für Kirchen und Religionsgesellschaften sowie die Gesellschaft insgesamt besser begegnet werden können.
Die Religionsgesellschaften als auch deren Einrichtungen sind nach dem IslamG als Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen (§§ 1, 8 und 23 Abs. 4 IslamG). Dieser Status bedingt, dass hinreichend klargestellt sein muss, wer für diese Körperschaft öffentlichen Rechts rechtsverbindlich handeln kann und welche religiöse Handlung ihr zuzurechnen ist. Generell kann von Körperschaften öffentlichen Rechts im Kooperationsverhältnis des Art. 15 StGG zwischen Religionsgesellschaften und Staat Transparenz vorausgesetzt werden.
In einigen Bereichen hat die Erfahrung aus den letzten Jahren gezeigt, dass im islamischen Bereich die bisherigen Rechtsgrundlagen einen effektiven Vollzug der Bestimmungen nicht immer hinreichend ermöglicht haben. Der Entzug der staatlichen Rechtspersönlichkeit einer innerreligiösen Einrichtung, die beim Kultusamt hinterlegt wurde und dadurch den Status als öffentlich-rechtliche Rechtsperson erlangt hat, ist auch bei Vorliegen eines Versagungsgrundes (§§ 4, 5 IslamG) nach den geltenden Bestimmungen nicht möglich. Auch diese Einrichtungen müssen aber die Grundvoraussetzungen im Sinn des Islamgesetzes gewährleisten. Bei Einrichtungen und Funktionsträgern war nicht immer hinreichend klar, ob diese Teil einer islamischen Religionsgesellschaft waren oder davon unabhängige Rechtspersonen. Ebenso war die Überprüfung des Inlandsfinanzierungsgebots (§ 6 Abs. 2 Gebot zur Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung religiöser Bedürfnisse – sog. "Auslandsfinanzierungsverbot") bisher nur anhand der allgemeinen Kooperationsbestimmung des § 25 IslamG möglich. Um klare gesetzliche Grundlage iSd Art. 18 B-VG zu schaffen, werden die Bestimmungen dahingehend konkretisiert. Eine solche Konkretisierung erfolgt auch in § 30 IslamG für eine effektivere Durchsetzung dieses Gesetzes, wobei zudem die Zuständigkeiten klarer determiniert werden.
Ziel(e)
Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, den effektiven Vollzug der bisherigen Bestimmungen des Islamgesetzes zu ermöglichen. Insbesondere sollen die Grundvoraussetzungen im Sinn des Islamgesetzes bei den religionsrechtlichen Rechtspersonen gewährleistet sein. Die Bestimmungen verfolgen zudem den Zweck der Transparenz hinsichtlich der Zurechenbarkeit von Einrichtungen und Funktionsträger/innen bei den religionsrechtlichen Rechtspersonen. Schließlich sollen allfällige Umgehungskonstruktionen des Inlandsfinanzierungsgebots hintangehalten werden, um die Autonomie der Religionsgesellschaft und ihrer Einrichtungen sicherzustellen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Es soll der Entzug der Rechtspersönlichkeit für Einrichtungen vorgesehen werden, die nach innerreligiösem Recht errichtet wurden und durch Hinterlegung auch den Status als Körperschaft öffentlichen Rechts erhalten.
Die Transparenz (auch hinsichtlich der Finanzierung) und Zurechenbarkeit von Einrichtungen und Funktionsträger/innen wird gewährleistet durch:
- Konkretisierung der Aufgaben der Religionsgesellschaft
- und Anzeige-, Melde- und Vorlageverpflichtungen
Für die Kontrolle und Überprüfung des Verbots der Auslandsfinanzierung wird eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen. Gleichzeitig wird die bisherige Bestimmung zur Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen angepasst und konkretisiert.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Um den effektiven Vollzug des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften sicherzustellen und die gestärkte allgemeine Koordinationsfunktion aller Bundesminister in Angelegenheiten des Kultus zu erfüllen wird das im Bundeskanzleramt angesiedelte Kultusamt mit zusätzlichen Personalressourcen und den benötigten Mitteln für den Zukauf externer Leistungen (Wirtschaftsprüfer, Gutachten, Übersetzungsleistungen) sowie den Ankauf benötigter Sachmittel ausgestattet.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
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in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
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Nettofinanzierung Bund |
‑2.323 |
‑2.330 |
‑2.336 |
‑2.343 |
‑2.350 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen – abgesehen von den datenschutzrechtlichen Regelungen – nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Die geänderten Bestimmungen der §§ 7 Z 5, 25 Abs. 2 und 3 IslamG 2015 weisen einen Bezug zu personenbezogenen Daten besonderer Kategorie (Art. 9 DSGVO) auf. Im Zusammenhang mit den zu verarbeitenden Daten handelt es sich um die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung seitens der Religionsgesellschaft und um die "Ausübung der öffentlichen Gewalt" seitens der Behörde (EG 10 DSGVO).
Hinsichtlich der besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 DSGVO) ist eine Verarbeitung dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung auf Grundlage eines Gesetzes erfolgt, das in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, und aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist (Artikel 9 Abs. 2 lit. g DSGVO).
§ 7 Z 5 IslamG 2015 verpflichtet die Religionsgesellschaft zur Führung einer Aufstellung und beinhaltet damit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung der Religionsgesellschaft. Mit Blick auf das Grundrecht auf Datenschutz, das für eine Datenverarbeitung zwingend eine gesetzliche Grundlage erfordert und der DSGVO, die ebenfalls die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung fordert, erscheint eine ausdrücklich gesetzliche Verankerung verfassungsrechtlich geboten.
§ 25 Abs. 2 Z 2 IslamG 2015 bildet wiederum die gesetzliche Grundlage, dass die personenbezogenen Daten der Funktionsträger/innen an die Behörde übermittelt werden können. Abs. 4 enthält diesbezüglich eine genaue Auflistung welche Daten dafür zu übermitteln sind. Zweck der Übermittlung ist wiederum die Zurechenbarkeit von Funktionsträger/innen zu den jeweiligen Einrichtungen als Körperschaft öffentlichen Rechts.
Es handelt sich um Daten von Funktionsträger/innen von Körperschaften öffentlichen Rechts. Sowohl die Religionsgesellschaften als auch deren Einrichtungen genießen nach dem IslamG die Stellung als Körperschaft öffentlichen Recht (§§ 1, 8 und 23 Abs. 4 IslamG). Diese Stellung bringt mit sich, dass hinreichend klargestellt sein muss, wer für diese Körperschaft öffentlichen Rechts rechtsverbindlich handeln kann und welche religiöse Handlung wem zuzurechnen ist. Es geht dabei nicht um ein Genehmigungsverfahren, sondern lediglich um die staatliche Wirkung einer innerreligiösen Entscheidung nach außen. In diesem Sinne wird über die Wahl der außenvertretungsbefugten Organe und der Religionsdiener/innen eine Bestätigung über die Wahlanzeige augestellt (§ 28 Abs. 3 IslamG). Zudem normiert § 28 Abs. 2 IslamG das Recht einer Wahlaufsichtsbeschwerde an den Bundeskanzler. Hinsichtlich der Einrichtungen, die nach innerreligiösem Recht gegründet werden und gemäß § 23 Abs. 4 IslamG 2015 hinterlegt werden, ist ebenfalls eine Bestätigung auszustellen.
Die geänderten Bestimmungen weisen daher keine höhere Eingriffsintensität in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 2 DSG auf, als die bisherigen Bestimmungen des IslamG 2015, indebsondere § 7 Z 3 IslamG und § 23 Abs. 2 IslamG 2015. Nachdem im IslamG sowie auch im Bekenntnisgemeinschaftsgesetz (BekGG) keine besonderen Regelungen über die Speicherung und die Löschung geregelt werden, sind die Bestimmungen des DSG anzuwenden. Darüber hinaus sieht die DSGVO selbst in Art. 5 Abs. 1 lit b "eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke" als legitim an. An die Stelle der Löschung tritt die Archivierung ("archivisches Löschungssurrogat"). Dem Materiengesetzgeber steht es frei, Löschungsfristen zu normieren, wenn er der Ansicht ist, dass keine Archivwürdigkeit vorliegt. Die Löschung richtet sich daher nach § 5 Abs. 3 Bundesarchivgesetz. Eine Löschungsverpflichtung für Daten, die nur eine Religionsgesellschaft trifft wäre als problematisch anzusehen, weil es dazu führen würde, dass nur diese Daten zu löschen wären, alle anderen aber nicht.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
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in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
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Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
2.323 |
2.330 |
2.336 |
2.343 |
2.350 |
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in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
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gem. BFRG/BFG |
10.01.02 Zentralstelle |
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323 |
330 |
336 |
343 |
350 |
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gem. BFRG/BFG |
10.01.07 Kultus u. Volksgr. |
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2.000 |
2.000 |
2.000 |
2.000 |
2.000 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung erfolgt im Rahmen der künftigen Bundesfinanzgesetze.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
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Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
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Bund |
239,52 |
3,00 |
244,31 |
3,00 |
249,19 |
3,00 |
254,18 |
3,00 |
259,26 |
3,00 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
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Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
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Fachexperten (Rechtskundige Betriebswirte, Religionswissenschafter, Internationales) |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
3,00 |
3,00 |
3,00 |
3,00 |
3,00 |
Um den effektiven Vollzug des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften sicherzustellen wird das im Bundeskanzleramt angesiedelte Kultusamt mit zusätzlichen Personalressourcen ausgestattet.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
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Körperschaft (Angaben in €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|
Bund |
83.831,22 |
85.507,84 |
87.218,00 |
88.962,36 |
90.741,61 |
Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
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Körperschaft (Angaben in €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|
Bund |
500.000,00 |
500.000,00 |
500.000,00 |
500.000,00 |
500.000,00 |
|
|
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
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Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
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Literatur, Reisekosten, Konferenzbeiträge, Publikationen, Schulungen, Vergütungen, Dialogprojekte |
Bund |
1 |
500.000,00 |
1 |
500.000,00 |
1 |
500.000,00 |
1 |
500.000,00 |
1 |
500.000,00 |
Das Kultusamt benötigt zusätzliche Mittel um benötigte Literatur anzukaufen (einschließlich Zugang zu religions- und rechtswissenschaftlichen Datenbanken), an Konferenzen und internationalen Fachtagungen teilzunehmen, die Vernetzung mit Behörden zu intensivieren und Publikationen zur Information der Öffentlichkeit in Kooperation mit anerkannten Kirchen, Religionsgesellschaften und anderen religiösen und religionswissenschaftlichen Akteuren, erstellen zu können. Ein Teil der Sachaufwendungen wird benötigt, um Vergütungen gemäß § 63 BHG vorzunehmen.
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
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Körperschaft (Angaben in €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|
Bund |
1.500.000,00 |
1.500.000,00 |
1.500.000,00 |
1.500.000,00 |
1.500.000,00 |
|
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
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Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
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Externe Leistungen (Gutachten, Übersetzungsleistungen, externe Wirtschaftsprüfer) |
Bund |
1 |
1.500.000,00 |
1 |
1.500.000,00 |
1 |
1.500.000,00 |
1 |
1.500.000,00 |
1 |
1.500.000,00 |
Für den effektiven Vollzug des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften sowie der Vollziehung weiterer einschlägiger Angelegenheiten des Kultus benötigt das Kultusamt finanzielle Ressourcen um externe Expertengutachten einzuholen und Übersetzungsleistungen zu beauftragen. Umfassende Prüfungen der Auslandsfinanzierung benötigen erfahrene und unabhängige Wirtschaftsprüfer.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2064713048).