Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Kündigung des Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Da durch die Kündigung Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf auch die Kündigung der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG. 

Österreich unterzeichnete das neue Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen am 22. Februar 2017 in Straßburg. Dieses hat zum Ziel, Sicherheitsmaßnahmen zu schaffen und umzusetzen, die die Gesundheit und das Wohlbehagen von Menschen und Gruppen schützen, die für die Durchführung von Fußball- oder anderen Sportgroßveranstaltungen tätig sind, oder diese als Zuschauer besuchen. 

Das neue Übereinkommen ersetzt das Europäischen Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen vom 19. August 1985, welches die Republik Österreich im Jahr 1988 ratifizierte (BGBl. Nr. 133/1988), und für Österreich am 1. April 1988 in Kraft getreten ist. 

Es wird beabsichtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Bundesminister für Inneres das neue Übereinkommen zu ratifizieren, wofür jedoch eine Kündigung des alten Übereinkommens aus dem Jahr 1985 erforderlich ist. 

Gemäß Art. 16 Abs. 3 des neuen Übereinkommens kann ein Vertragsstaat des Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte Übereinkommen aus dem Jahr 1985 bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt.