Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Terrorismus stellt eine Bedrohung für unsere Sicherheit, die Werte unserer demokratischen Gesellschaft sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger dar und erweist sich als eine komplexe Herausforderung für den Staat. Terrorismusbekämpfung hat daher für Österreich oberste Priorität. Ziel ist es, Terrorismus und Gewalt mit allen gebotenen Mitteln konsequent zu bekämpfen und somit der Radikalisierung sowie der Anwerbung für den Terrorismus von vornherein entgegenzuwirken. Dabei ist es essenziell, terroristische Aktionen im Vorfeld zu erkennen und so weit wie möglich zu verhindern sowie konsequent gegen terroristische Vereinigungen vorzugehen.
In Umsetzung des von der Bundesregierung vereinbarten Maßnahmenpakets (Vortrag an den Ministerrat 37/27 vom 11. November 2020) aufgrund des jüngsten islamistischen Terroranschlags in Wien sollen Maßnahmen zur Prävention der Verbreitung von extremistischem Gedankengut getroffen werden (vgl. auch Vortrag an den Ministerrat 42/24 vom 16. Dezember 2020).
Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):
Terroristische Straftaten (§ 278c Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) und die ihrer Erleichterung und Begehung dienenden Organisations- (§ 278b StGB) sowie Vorbereitungs- und Unterstützungsdelikte (§§ 278d bis 278g, 282a StGB) heben sich gegenüber sonstigen Straftaten durch ihre Eignung hervor, das öffentliche Leben oder das Wirtschaftsleben in gravierender Weise zu stören, und durch ihren Zweck, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören (vgl. den Schlussteil des § 278c Abs. 1 StGB). Vor diesem Hintergrund soll durch Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, die österreichischen Staatsbürgerschaft künftig entzogen werden können, wenn der Betreffende wegen Führung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB), einer terroristischen Straftat (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), Reisens für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) rechtskräftig zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (§ 43a StGB) verurteilt worden ist, sofern er durch die Entziehung nicht staatenlos wird.
Schließlich soll durch eine terminologische Anpassung des § 44 Abs. 3 StbG eine Begleitregelung zur geplanten Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E‑ID) im E-Government-Gesetz (E‑GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, geschaffen werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Symbole-Gesetzes):
Zur Bekämpfung extremistischer, terroristischer oder sonstiger staatsgefährdender Strömungen finden sich bereits in verschiedenen Rechtsbereichen Maßnahmen, die auf unterschiedliche Anknüpfungspunkte abstellen. Während das StGB etwa den Zusammenschluss zu einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB sowie sonstige Terrorstraftaten gemäß §§ 278c ff StGB unter Strafe stellt, bezweckt das Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, eine Entnazifizierung (Verbot der NSDAP, der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn usw.) und ist gemäß dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, das öffentliche Tragen, Zurschaustellen, Darstellen oder Verbreiten von Abzeichen, Uniformen etc. einer in Österreich verbotenen Organisation (im Sinne des Verbotsgesetzes 1947, zB NSDAP) verboten. Das Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, hingegen wurde geschaffen, um die Verwendung von Symbolen und anderen Darstellungen von Gruppierungen, die terroristische, extremistische oder vergleichbare Taten begehen, die klar im Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft, einem demokratischen Staat und dem Gedanken der Völkerverständigung stehen, in Österreich zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Im Gegensatz zum Verbotsgesetz 1947 sowie zum Abzeichengesetz 1960 müssen die Gruppierungen selbst nicht verboten sein und besteht zudem auch kein direkter Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen sowie den Terrorstraftaten im Sinne des StGB. Nicht erforderlich ist demnach, dass gegen Mitglieder dieser Gruppierungen Strafverfahren anhängig sind bzw. diese bereits verurteilt wurden; das Symbole-Gesetz verfolgt somit einen eigenen, vom StGB losgelösten Zweck.
Das Symbole-Gesetz soll dazu dienen, die verfassungsrechtlich verankerte demokratische Werteordnung und gesellschaftliche Pluralität zu schützen und dem Einzelnen den Schutz seiner Rechte und Freiheiten sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu garantieren. Im Gesetz selbst erfolgt die Auflistung von terroristischen, extremistischen und vergleichbaren Gruppierungen; die diesen Gruppierungen zuordenbaren und konkret verbotenen Symbole werden im Anhang der Symbole-BezeichnungsV, BGBl. II Nr. 23/2015, grafisch dargestellt und beschrieben. Es werden ausschließlich solche Symbole angeführt, die (etwa internationalen Quellen zufolge) einer der im Symbole-Gesetz gelisteten Gruppierungen zuzurechnen sind und die von diesen Gruppierungen als Aufruf zur Verherrlichung oder zur Unterstützung von Gewalt oder schwersten Verbrechen verwendet werden.
Verboten ist das Darstellen, zur Schau stellen, Tragen oder Verbreiten von den in der Symbole-BezeichnungsV angeführten Symbolen „in der Öffentlichkeit“. Angelehnt an das StGB (vgl. zB §§ 115, 188, 219 StGB) ist eine Handlung dann öffentlich, wenn sie von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Dabei ist die objektive Wahrnehmbarkeit ausschlaggebend; ein Nachweis, dass ein größerer Personenkreis die Symbole tatsächlich wahrgenommen hat, ist nicht erforderlich. Dieses Tatbestandselement wird bei Verwendung von Symbolen in Vereinslokalen in der Regel gegeben sein. Das Verbot schließt auch eine vergleichbare Verwendung unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel mit ein. Demnach wird eine Darstellung oder Verbreitung in sozialen Medien, sofern es sich um keine private Nachricht handelt, unter das Verbot fallen. Wer ein solches Symbol etwa auf seinem eigenen Facebook-Profil postet, macht sie für alle „Freunde“ wahrnehmbar und handelt somit tatbildlich.
Die besondere Gefährlichkeit einer Symbole-Verwendung ergibt sich unter anderem durch den damit einhergehenden Angriff auf die elementaren Grundsätze der Verfassung, wie etwa durch die Gutheißung von Verstößen gegen Menschenrechte, Kernelemente der Rechtsstaatlichkeit oder demokratische Grundsätze. Einschlägige Symbole werden als Gutheißung sowie Aufruf zur Verherrlichung und Unterstützung von Gewalt und schwersten Verbrechen verwendet, intendieren eine Spaltung der Gesellschaft und führen oftmals zu staatsfeindlichem Extremismus und Radikalisierung. Die Verwendung stellt ein erhebliches Risiko für die verfassungsrechtlich verankerte demokratische Werteordnung und gesellschaftliche Pluralität dar und gefährdet den öffentlichen Frieden sowie die öffentliche Sicherheit.
Derzeit erfasst das Gesetz die öffentliche Verwendung von Symbolen, die der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ (IS), der Terrororganisation „Al-Qaida“, der sunnitisch-islamistischen Bewegung der „Muslimbruderschaft“, den rechtsextremen, türkisch-nationalistischen „Grauen Wölfen“, der separatistisch-marxistisch ausgerichteten „Kurdischen Arbeiterpartei“ (PKK), der palästinensischen islamistischen „Hamas“, dem militärischen Teil der „Hisbollah“ und der faschistischen kroatischen „Ustascha-Bewegung“ zuzuordnen sind. Zudem regelt das Symbole-Gesetz das Verbot der Verwendung von Symbolen von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden sowie von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der ausdrücklich genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind, wobei die Benennung der Gruppierungen, die unter das genannte Verbot fallen, gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz Symbole-Gesetz durch Verordnung der Bundesregierung erfolgt.
Jüngste Entwicklungen haben gezeigt, dass in Österreich weitere Gruppierungen mit sicherheitsgefährdenden und extremistischen Bestrebungen aktiv sind und nach ihrer Intention dem liberal-demokratischen österreichischen Rechtsstaat zuwiderlaufen. Zudem werden einschlägige Symbole in Österreich als Aufruf zur Verherrlichung und Unterstützung von Gewalt verwendet. In Umsetzung des von der Bundesregierung im Ministerrat beschlossenen Anti-Terrorpakets ist beabsichtigt, wesentliche Schritte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu setzen, staatsfeindlichen Extremismus und staatsfeindliche Radikalisierung zu bekämpfen und eine Spaltung der Gesellschaft, etwa durch Terrorismuspropaganda, zu verhindern. Somit soll der Anwendungsbereich des Symbole-Gesetzes auch auf andere – den Grundprinzipien eines Rechtsstaates widersprechende – Gruppierungen ausgedehnt werden und sollen Symbole weiterer extremistischer Gruppierungen, deren Ziele im Widerspruch zu den Grundwerten der Republik Österreich und zum Prinzip der gesellschaftlichen Pluralität stehen, bzw. anderer sicherheitsgefährdender Bewegungen, deren Symbole als Aufruf zur Verherrlichung oder zur Unterstützung von Gewalt oder schwersten Verbrechen verwendet werden, verboten werden. Aus Praktikabilitätsüberlegungen und im Sinne eines effizienten Vollzugs sollen dabei jene Gruppierungen erfasst sein, die insbesondere auf Basis der Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) in Österreich aktiv sind und deren Symbole in Österreich öffentlich zur Schau gestellt werden.
Dieser Intention zufolge soll zum einen der Anwendungsbereich des Verwendungsverbots auf die rechtsextrem, rassistisch, sexistisch, nationalistisch geprägte und völkisch orientierte „Identitäre Bewegung Österreich“ sowie auf die aus dieser hervorgegangene Ersatz- bzw. Parallelorganisation „Die Österreicher“ ausgedehnt werden. Zum anderen sollen auch die Symbole der sunnitisch-islamistischen Gruppierung „Hizb ut-Tahrir“, der dschihadistisch-islamistischen Gruppierung „Kaukasus-Emirat“ sowie der marxistisch-leninistischen „Revolutionären Volksbefreiungspartei/-front“ verboten werden. Zudem soll nunmehr die gesamte Gruppierung „Hisbollah“ und nicht nur wie bisher der militärische Teil vom Symbole-Verwendungsverbot umfasst sein. Dabei ist unbeachtlich, ob die jeweilige Gruppierung unter anderen Bezeichnungen öffentlich auftritt. Alias-Namen sind daher ebenfalls umfasst, wie zB die „Kurdische Arbeiterpartei“ (PKK), alias KADEK, alias KONGRA-GEL (vgl. etwa Beschluss [GASP] 2020/1132 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses [GASP] 2020/20, ABl. Nr. L 247 vom 31.7.2020 S. 18). Zudem soll die Klarstellung erfolgen, dass auch grafisch veränderte Darstellungen von im Anhang zur Symbole-BezeichnungsV abgebildeten Symbolen vom Verwendungsverbot umfasst sind, wie dies etwa bei farblichen Abweichungen der Fall ist.
Das Symbole-Verwendungsverbot richtet sich aber keineswegs gegen religiöse Symbolik (etwa Teile eines Glaubensbekenntnisses) allgemein. Es wird allein die Verwendung spezifischer Symbole, die den demokratischen Grundwerten widersprechen, verboten. Die Notwendigkeit für die Aufnahme eines Symbols in die Symbole-BezeichnungsV ergibt sich dann, wenn religiöse oder andere Symbole für gewalttätige Zwecke missbraucht werden und im aktuellen Kontext eine eindeutige Bezugnahme auf bzw. Verbindung zu extremistischen oder terroristischen Gruppen erkennen lassen.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich des Artikels 1 auf Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG („Staatsbürgerschaft“) und hinsichtlich des Artikels 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)
Zu den §§ 10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1:
Um die mit dem in erster Linie in der nationalsozialistischen Propaganda, nach wie vor aber auch in manchen Sozialwissenschaften, unter anderem in der Geschichtswissenschaft verwendeten Begriff des „Dritten Reiches“ verbundenen Unschärfen und Konnotationen zu vermeiden, soll dieser in den §§ 10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1 jeweils durch die amtliche Bezeichnung ersetzt werden. Eine inhaltliche Änderung ist mit dieser terminologischen Anpassung nicht verbunden.
Zu § 33 Abs. 3:
Der erste Satz des vorgeschlagenen Abs. 3 ermöglicht eine Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn der Betreffende wegen Führung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB), einer terroristischen Straftat (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), Reisens für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) rechtskräftig zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (§ 43a StGB) verurteilt worden ist, sofern er durch die Entziehung nicht staatenlos wird. Dabei soll das Erfordernis einer Verurteilung zu einer unbedingten oder einer bloß teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sicherstellen, dass minderschwere Fälle, insbesondere jene Fälle, in denen die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen werden konnte (§ 43 StGB), von der Rechtsfolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft ausgenommen bleiben.
Terroristische Straftaten (§ 278c StGB) und die ihrer Erleichterung und Begehung dienenden Organisationsdelikte (§ 278b StGB) sowie Vorbereitungs- und Unterstützungsdelikte (§§ 278d bis 278g, 282a StGB) heben sich gegenüber sonstigen Straftaten durch ihre Eignung hervor, das öffentliche Leben oder das Wirtschaftsleben in gravierender Weise zu stören, und durch ihren Zweck, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören (vgl. den Schlussteil des § 278c Abs. 1 StGB). Wegen dieser spezifischen „terroristischen Zielsetzung“ (ErläutRV 1166 BlgNR XXI. GP 38) handelt es sich bei den vorgenannten gerichtlich strafbaren Handlungen auch nicht um „allgemeine“ Straftaten. Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, ist eine Aberkennung der Staatsangehörigkeit nur in den darin abschließend aufgezählten Ausnahmefällen zulässig. Art. 7 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens ermöglicht eine Aberkennung, wenn die betroffene Person ein „Verhalten, das den lebenswichtigsten Interessen des Vertragsstaats schwerwiegend abträglich ist“, gesetzt hat. Die in Abs. 3 erfassten Straftaten sind aufgrund ihrer spezifischen „terroristischen Zielsetzung“ (ErläutRV 1166 BlgNR XXI. GP 38) von „allgemeinen“ Straftaten (die von der Ausnahme gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens nicht erfasst wären, vgl. ErläutRV 1089 BlgNR XX. GP 39) zu unterscheiden.
Durch ihre Art oder den jeweiligen Kontext sind die vorgenannten gerichtlich strafbaren Handlungen in besonderer Weise geeignet, ein Land oder auch eine internationale Organisation ernsthaft zu schädigen (ErläutRV 1166 BlgNR XXI. GP 38). Daher stellen sie per se eine Schädigung der Interessen und des Ansehens der Republik Österreich dar und sind deren lebenswichtigen Interessen in schwerwiegender Weise abträglich. Art. 7 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit steht demnach einer Aberkennung der Staatsbürgerschaft, die sich auf die rechtskräftige Verurteilung wegen einer dieser Taten stützt, nicht entgegen. Ebenso wie bei der aktiven freiwilligen Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland für eine organisierte bewaffnete Gruppe nach Abs. 2 ist der Umstand der schwerwiegenden Schädigung der Interessen der Republik Österreich dem vorgeschlagenen Entziehungstatbestand also immanent (vgl. dazu ErläutRV 351 BlgNR XXV. GP 10) und muss daher – anders als in den Fällen des Abs. 1 – im einzelnen Verfahren nicht mehr festgestellt werden. Durch die Abgrenzung der relevanten Delikte in Abs. 3 ist sichergestellt, dass auch Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit terroristischen Kampfhandlungen, wie etwa das Sammeln von Vermögenswerten, als Grund für eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen. Die Einschränkung, dass eine Entziehung nur in Betracht kommt, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird, ist gemäß Art. 7 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit und Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit, BGBl. Nr. 538/1974,völkerrechtlich geboten.
Durch die Formulierung des Abs. 3 als „Kann“‑Bestimmung ist sichergestellt, dass die Entziehung der Staatsbürgerschaft keine automatische Rechtsfolge der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer terroristischen Straftat ist, sondern die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt. Damit soll den in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entwickelten Anforderungen nachgekommen werden, wonach in Fällen, in denen mit der Entziehung der Staatsbürgerschaft der Verlust der Unionsbürgerschaft (Art. 9 dritter Satz EUV, Art. 20 Abs. 1 AEUV) verbunden ist, im Entziehungsverfahren eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. dazu EuGH 2.3.2010, Rs. C‑135/08, Rottmann, 12.2.2019. Rs. C‑221/17, Tjebbes sowie in weiterer Folge u.a. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477). Diese Judikatur betrifft Fälle, in denen der Betroffene, nachdem ihm Staatsangehörigkeit eines EU‑Mitgliedstaates entzogen wurde, lediglich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt (und somit ab Inkrafttreten der Entziehungsentscheidung kein Unionsbürger mehr ist); sie kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates, die ihm entzogen wird, die Staatsangehörigkeit eines weiteren Mitgliedstaates besitzt, weil er dann trotz der Entziehungsentscheidung weiterhin Unionsbürger bleiben würde. Um eine Gleichbehandlung aller in Betracht kommenden Entziehungskonstellationen zu gewährleisten, geht der vorliegende Entwurf über die Judikatur des EuGH noch hinaus und sieht vor, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in allen Fällen, also auch dann durchzuführen ist, wenn der Betroffene trotz Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft Unionsbürger bleibt.
Vor diesem Hintergrund sind in einer auf Abs. 3 gestützten Entziehungsentscheidung in einem ersten Schritt die – im strafgerichtlichen Urteil festgestellten – Begleitumstände der Straftat festzustellen und hinsichtlich ihrer individuellen Schwere zu würdigen. Eine maßgebliche Indizwirkung wird dabei neben den vom Strafgericht angenommenen Erschwerungsgründen (§ 33 StGB) der Frage zukommen, inwieweit der abstrakte Strafrahmen des angewandten Straftatbestandes vom Strafgericht ausgeschöpft worden ist. Die bloße Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer terroristischen Straftat genügt für sich also nicht, um die Entziehung der Staatsbürgerschaft zu rechtfertigen (vgl. auch EuGH, Rs. C‑135/08, Rottmann, Rn. 56, wonach die Schwere des dem Betroffenen zur Last gelegten Verstoßes in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen ist). Darüber hinaus sind der zwischen dem Erwerb der Staatsbürgerschaft – insbesondere wenn er auf Verleihung beruht – und dem Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung verstrichene Zeitraum (vgl. EuGH, Rs. C‑135/08, Rottmann, Rn. 56) sowie die Frage, inwieweit sich der Betroffene während dieses Zeitraums (und nach Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung) wohlverhalten hast, zu berücksichtigen; dabei wird die terroristische Straftat umso schwerer wiegen müssen, je länger der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zurückliegt. Ein weiterer Faktor ist in Fällen, in denen die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung erworben wurde, die Frage, ob Abs. 3 – der sich aus völkerrechtlichen Gründen (Art. 7 Abs. 3 des europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit und Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit) auf Personen mit doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit beschränkt – nur deshalb anwendbar war, weil es dem Betroffenen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen war, anlässlich der Verleihung aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates auszuscheiden.
Über die Frage des zwischen dem Erwerb der Staatsbürgerschaft und der Verurteilung verstrichenen Zeitraums und des währenddessen sowie nach der Verurteilung gezeigten Wohlverhaltens hinaus sind auch Aspekte des Privat- und Familienlebens des Betroffenen zu berücksichtigen, wie etwa Art und Ausmaß seiner tatsächlichen Bindungen zu dem nach der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft „verbleibenden“ Heimatstaat (z.B. Kenntnis der Sprache dieses Staates, Existenz von Verwandten und Angehörigen, ökonomische Ingeressen und/oder regelmäßige berufliche Kontakte in diesem Staat, regelmäßige Besuche in der Vergangenheit etc.) im Verhältnis zu Art und Ausmaß seiner beruflichen und sozialen Bindungen in Österreich, die Frage, ob und inwieweit der Betroffene nach einer allfälligen Rückkehr in den nach der Entziehung „verbleibenden“ Heimatstaat Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sicherheit zu gewärtigen hätte (wobei auch die allenfalls fehlende Möglichkeit, diplomatischen Schutz in Anspruch zu nehmen, zu berücksichtigen ist, vgl. EuGH, Rs. C‑221/17, Tjebbes, Rn. 46), sowie allfällige – auch rechtliche, insbesondere aufenthaltsrechtliche – Schwierigkeiten für den Betroffenen, sich nach der Entziehung weiterhin im Bundesgebiet aufzuhalten und dort tatsächliche und regelmäßige Bindungen mit Familienmitgliedern aufrechtzuerhalten oder seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen (vgl. auch dazu EuGH, Rs. C‑221/17, Tjebbes, Rn. 46). Soweit schließlich – insbesondere minderjährige – Familienangehörige vorhanden sind, ist auch deren Situation in die Verhältnismäß0igkeitsprüfung einzubeziehen (EuGH, Rs. C‑221/17, Tjebbes, Rn. 44), hier wird unter anderem zu prüfen sein, inwieweit es den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbleibenden Angehörigen auch nach einer allfälligen Ausreise des Betroffenen möglich sein wird, den Kontakt mit diesem – etwa durch Besuche – aufrechtzuerhalten, Der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten, dass der vorgeschlagene Abs. 3 es zwar nicht ausschließt, die Staatsbürgerschaft auch in Fällen zu entziehen, in denen die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung vor seinem Inkrafttreten (§ 64a Abs. 33) eingetreten ist; gerade in einem solchen Fall wird in der Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch dem Gesichtspunkt der zwischen dem Erwerb der Staatsbürgerschaft und der Verurteilung sowie die seit der Verurteilung verstrichenen Zeiträumen und dem Wohlverhalten des Betroffenen während dieser Zeiträume besondere Bedeutung zukommen.
Auch in den Fällen, in denen mit der Entziehung der Staatsbürgerschaft nicht der Verlust der Unionsbürgerschaft einhergeht (d.h. wenn der Betroffene auch Staatsangehöriger eines anderen EU‑Mitgliedstaates ist), stellt die Formulierung als „Kann“‑Bestimmung sicher, dass die mit der Entziehung verbundenen Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) und – sofern der Betroffene bspw. über minderjährige Angehörige verfügt – Belange des Kindeswohls (Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011) berücksichtigt werden. Festzuhalten ist, dass die vorhin genannten Kriterien nicht als taxative Aufzählung zu verstehen sind. Sie unterliegen vielmehr einer ständigen judikativen Weiterentwicklung, und zwar nicht nur durch den EuGH und die dessen Rechtsprechung rezipierenden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, sondern auch durch die Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK). Um der Entwicklung dieser Rechtsprechung – die, was die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Entziehung der Staatsangehörigkeit betrifft, noch wenig umfangreich und kaum gefestigt ist – nicht vorzugreifen, hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen die Aufnahme einer demonstrativen Liste an zu berücksichtigenden Kriterien entschieden. Die offene Formulierung des vorgeschlagenen Abs. 3 gewährleistet, dass die Staatsbürgerschaftsbehörden und Landesverwaltungsgerichte derartige künftige Entwicklungen ohne Notwendigkeit weiterer gesetzlicher Anpassungen berücksichtigen können.
Die Formulierung von § 33 Abs. 3 als „Kann“‑Bestimmung berührt im Übrigen nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der einschlägigen EuGH‑Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung der anderen im StbG vorgesehenen Entziehungstatbestände, sollte damit der Entzug der Unionsbürgerschaft einhergehen.
Der zweite Satz stellt in Anlehnung an § 73 StGB klar, dass einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht die Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten ist, wenn sie in einem Strafverfahren ergangen ist, das den Grundsätzen des Art. 6 EMRK genügt, und den Täter wegen einer Tat schuldig spricht und zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die auch nach einem der im ersten Satz genannten Tatbestände gerichtlich strafbar wäre (zur Relevanz ausländischer Verurteilungen auch im Verleihungsverfahren vgl. § 10 Abs. 1 Z 2). Es wird sich dabei um eine Verurteilung handeln müssen, die den Staatsbürger zu einer Strafe verurteilt, die ihrer Schwere nach mit einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nach den Bestimmungen des StGB vergleichbar ist. Ausländische Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder Schuldsprüche, die den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit zur Gänze aussetzen, werden daher nicht vom zweiten Satz umfasst sein. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei einer ausländischen Verurteilung in gleicher Weise durchzuführen wie bei einer inländischen Verurteilung nach dem ersten Satz.
Zu § 39a Abs. 8a:
Der vorgeschlagene Abs. 8a normiert eine Verpflichtung des zuständigen Strafgerichtes, die Staatsbürgerschaftsbehörde in Kenntnis zu setzen, wenn ein Staatsbürger wegen einer in dem vorgeschlagenen § 33 Abs. 3 genannten gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und dieser Auskunft die das Strafverfahren beendende Entscheidung anzuschließen. Dies soll die Staatsbürgerschaftsbehörde zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in die Lage versetzen, die Voraussetzungen einer Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Abs. 3 von Amts wegen zu prüfen. Eine Auskunftserteilung unter Anschluss der das Strafverfahren beendenden Entscheidung – statt nur über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung – ist erforderlich, weil einer Entziehung nach dem vorgeschlagenen § 33 Abs. 3 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere anhand der Schwere und der Begleitumstände der strafbaren Handlung, voranzugehen hat und dies auf Seiten der Staatsbürgerschaftsbehörde die Kenntnis des im Strafurteil festgestellten Sachverhaltes voraussetzt. Da es für die Staatsbürgerschaftsbehörde von grundlegender Bedeutung ist, nicht darüber in Zweifel zu sein, ob ein Staatsbürger durch Verwirklichung eines in § 33 Abs. 3 genannten Straftatbestandes die Interessen der Republik schädigt, ist die vorgesehene Auskunftserteilung zur Wahrnehmung einer im innerstaatlichen Recht festgelegten und im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich und daher auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zulässig.
Der zweite Satz sieht eine Ausnahme von der Auskunftspflicht vor, wenn feststeht, dass der Betroffene ausschließlich österreichischer Staatsbürger ist. In einem solchen Fall erweist sich die Auskunftserteilung als für die Erfüllung der Aufgaben der Staatsbürgerschaftsbehörde nicht erforderlich, weil eine Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Abs. 3 wegen ansonsten drohender Staatenlosigkeit unabhängig von der Schwere und den Begleitumständen der Tat unzulässig wäre.
Der dritte Satz sieht im Inneresse der Verwaltungsökonomie und nach dem Vorbild des § 30 Abs. 5 des BFA‑Verfahrensgesetzes – BFA‑VG, BGBl. I Nr. 87/2012, vor, dass die Auskunft an die Staatsbürgerschaftsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch elektronische Datenübermittlung zu erfolgen hat (vgl. § 15b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969).
Die Datenübermittlung durch das Strafgericht und insbesondere die dabei einzuhaltenden Schutzvorkehrungen und grundrechtsschützenden Begleitmaßnahmen richten sich nach der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975 (WV), und subsidiär nach dem Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 (vgl. § 85a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, und § 74 Abs. 1 StPO). Begleitende Regelungen in diesem Bundesgesetz sind daher nicht erforderlich.
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 33 Abs. 3 verwiesen.
Zu § 44 Abs. 3:
Es handelt sich um eine terminologische Anpassung aufgrund der geplanten Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government‑Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004. Die ursprüngliche Bezeichnung im Zusammenhang mit der Bürgerkarte soll durch den neuen Begriff ersetzt werden.
Zu § 64a Abs. 33:
§ 64a Abs. 33 regelt das Inkrafttreten. Da die terminologische Anpassung in § 44 Abs. 3 im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Bürgerkarte zum E-ID steht, soll diese Bestimmung erst mit Start des Echtbetriebs (d.h. zu dem gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG festzulegenden Zeitpunkt) Anwendung finden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Symbole-Gesetzes)
Zu § 1:
Aufgrund aktueller Entwicklungen im In- und Ausland soll der Anwendungsbereich des Symbole-Gesetzes auf weitere – den Grundprinzipien eines Rechtsstaates widersprechende – Gruppierungen ausgedehnt werden.
Zu § 1 Z 7 (Hisbollah):
Die Gruppierung „Hisbollah“ verfügt sowohl über einen (para-)militärischen als auch über einen politischen Arm und verfolgt eine schiitisch-islamistische Ideologie. Der politische Arm der Organisation ist seit Anfang der 1990er Jahre ein etablierter Akteur in der libanesischen Politik, ist dort als offen deklarierte und demokratisch gewählte Partei im nationalen Parlament vertreten und war in der Vergangenheit wiederholt an Regierungen beteiligt. Die Hisbollah ist seit Beendigung des libanesischen Bürgerkriegs im Jahr 1999 die einzige im Libanon verbliebene offiziell bewaffnete Miliz und steht damit im Widerspruch zum Taif-Abkommen vom 22. Oktober 1989 zur Beendigung des Bürgerkriegs und zu den VN-Sicherheitsratsresolutionen 1559/2004 und 1701/2006. Die politische Führung der Hisbollah verhält sich somit entgegen dem ausdrücklichen Willen sowohl des Libanon als auch der internationalen Gesellschaft. Ein fester Bestandteil der Ideologie der Hisbollah ist die Aberkennung des Existenzrechts Israels, die Hisbollah propagiert zudem die „Befreiung von ganz Palästina“. Sie bedient sich in ihrer Propaganda antisemitischer Klischees und schürt Feindschaft gegen Israel sowie Jüdinnen und Juden. Zur Verbreitung ihrer Propaganda verwendet die Hisbollah meist eigene Medienkanäle, die zwar im Libanon produziert werden, aber Verbreitung und entsprechende Rezeption bis nach Europa und Österreich finden.
Im Jahr 2006 führte eine Entführung israelischer Soldaten zur letzten großen israelischen Militäroperation im Libanon gegen die Hisbollah. Zur Bekämpfung israelischer Interessen setzte die Hisbollah auch nach dem Abzug Israels aus dem Libanon im Jahr 2000 terroristische Mittel ein, zuletzt im Jahr 2012 in Bulgarien. Dies nahm die Europäische Union zum Anlass, den militärischen Arm der Hisbollah auf die Terrorliste zu setzen (vgl. Anhang der Durchführungsverordnung [EU] 2020/1128 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung [EU] 2020/19, ABl. Nr. L 247 vom 31.7.2020 S. 1, sowie Beschluss [GASP] 2020/1132).
Durch die letzte Novelle des Symbole-Gesetzes, BGBl. I Nr. 2/2019, wurde dessen Anwendungsbereich auf den militärischen Teil der „Hisbollah“ ausgedehnt. Argumentiert wurde dieses Verwendungsverbot damit, dass die Ideologie dieser Gruppierung in fundamentalem Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und dem Gedanken der Völkerverständigung steht. Die Hisbollah stellt eine antizionistische und antisemitische Gruppierung dar, die sich der Zerstörung Israels als jüdischen und demokratischen Staat verschrieben hat. Neben einer Vielzahl an terroristischen Aktivitäten im Libanon und den Palästinensischen Gebieten werden etliche internationale Terroraktivitäten mit der Hisbollah in Verbindung gebracht. Auch in Österreich gibt es Anhängerinnen und Anhänger dieser Ideologie und werden Spendengelder lukriert. Zudem existieren einige der Hisbollah nahestehende Vereine. Durch das Verbot sollte unter anderem verhindert werden, dass diese Bewegung durch Symbole ihre Propaganda mit dem Ziel der Rekrutierung und Werbung um Unterstützung in Österreich verbreiten kann (vgl. dazu die Erläuterungen 377 BlgNR 26. GP). Im Hinblick darauf, dass sich die Europäische Union in ihren Rechtsakten bei der Einordnung als Terrororganisation auf den militärischen Teil der Hisbollah beschränkte, wurde im Einklang damit auch im Symbole-Gesetz diese Einschränkung vorgenommen.
Die Hisbollah stellt nach wie vor eine große Bedrohung für die Sicherheit Israels dar, was dem aktuellen österreichischen Regierungsprogramm, das ein Bekenntnis zur Sicherheit Israels enthält, entgegenläuft (Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024, Seite 130). Zudem wurde mit der Entschließung des Nationalrats vom 29. Mai 2020 die Bundesregierung aufgefordert, „geeignete und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um entschieden gegen terroristische und kriminelle Aktivitäten der Anhängerinnen und Anhänger der Hisbollah in Österreich weiterhin mit allen rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen“ (51/E 27. GP betreffend wirksames Vorgehen gegen die Hisbollah).
Mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben in den letzten Monaten Schritte gegen die Hisbollah in ihrer Gesamtheit gesetzt, so zB Deutschland (Betätigungsverbot), Slowenien (Politische Erklärung), Litauen und Estland (Einreiseverbot). Die Niederlande stuften bereits im Jahr 2004 die gesamte Hisbollah als Terrororganisation ein, obwohl sie – trotz der Existenz eines nationalen niederländischen Terrorismus-Listungsinstruments – weder die Hisbollah noch einzelne Hisbollah-Führungspersönlichkeiten auf diese Liste gesetzt haben. In Europa hat außerdem das Vereinigte Königreich die Hisbollah in ihrer Gesamtheit als Terrororganisation gelistet.
Mit ihrer extremistischen, spezifisch islamistischen Ideologie arbeitet die Hisbollah in aktiver Weise gegen grundlegende Regeln und Erfordernisse der Integration und des friedlichen Zusammenlebens auch in Österreich und stellt sich klar in Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und dem Gedanken der Völkerverständigung. In den vergangenen Jahren ist diese Gruppierung in Österreich etwa als ein Organisator des jährlichen sogenannten „al-Quds (Jerusalem)-Tages“ in Erscheinung getreten; dabei ist es immer wieder zu antisemitischen Vorfällen, wie zu öffentlich geäußerten Hassparolen, zum Zurschaustellen von inkriminierenden Transparenten und Fotos sowie zum öffentlichen Verbrennen von Fahnen gekommen. Die Aktivitäten der Hisbollah sind mit dem organisierten Verbrechen und der Durchführung terroristischer und paramilitärischer Aktivitäten auf globaler Ebene verflochten. Die gesamte Gruppierung stellt demnach eine Bedrohung für den Frieden und die öffentliche Sicherheit dar.
Aufgrund dieser Ausführungen und im Hinblick darauf, dass die Hisbollah die auf EU-Ebene vorgenommene organisatorische Differenzierung zwischen einem militärischen und einem politischen Teil als solche nicht kennt bzw. selbst keine Unterscheidung vornimmt (so hat die Hisbollah etwa das einheitliche Symbol „Faust mit Gewehr“, das den bewaffneten Widerstand symbolisiert), ist vorgesehen, das Symbole-Verwendungsverbot auf die Hisbollah in ihrer Gesamtheit auszudehnen. Demnach ist beabsichtigt, dass sich Österreich einer wachsenden Zahl von europäischen Staaten anschließt, die in letzter Zeit ähnliche Schritte unternommen haben, um die Differenzierung zwischen dem politischen und dem bewaffneten Flügel dieser Gruppierung zu beenden.
Zu § 1 Z 10 (Identitäre Bewegung Österreich):
Die „Identitäre Bewegung Österreich“ (IBÖ) beschreibt sich als Bewegung für Heimat, Freiheit und Tradition, die „für den Erhalt der eigenen Identität“ eintritt. Der geistige Ursprung dieser Bewegung liegt in Frankreich. Die Identitären wurden im April 2003 als „Bloc identitaire – Le mouvement social européen“ von Anhängerinnen und Anhängern der wegen eines rechtsextremistisch motivierten Attentatsversuchs eines ihrer Mitglieder auf den ehemaligen französischen Staatspräsidenten Jacques Chirac verbotenen Neonazi-Gruppierung „Unité Radicale“ in Frankreich gegründet. Ihren ersten großen öffentlichkeitswirksamen und für nachfolgende Aktionen als Vorbild dienenden Auftritt hatten die Identitären im Oktober 2012 in der französischen Stadt Poitiers, wo Mitglieder das Dach einer im Bau befindlichen Moschee besetzten, um gegen die „Islamisierung Europas” zu demonstrieren. Seither stilisieren die Kampagnenkoordinatoren und Chefideologen die Identitären als (Jugend-)Bewegung. Dies geschieht vermehrt unter Beibehaltung klassisch rechtsextremer Gewaltmotive, wie dies beispielsweise in einer „Kriegserklärung“ an alle Andersdenkenden, an „Multikulturalismus“ und an die „68er-Generation“ manifestiert wird. Diese „Kriegserklärung“ wurde in Form eines Videoclips zunächst im Internet verbreitet und in zahlreiche Sprachen übersetzt. In diesem Video wurde bereits die radikale Kritik an Grundwerten pluralistischer demokratischer Gesellschaften geäußert, die in weiterer Folge zentrales Element der politischen Argumentation der Bewegung wurde. Die „Kriegserklärung“ gilt als zentrales Mobilisierungs- und Informationswerkzeug für die Propagandaarbeit der Identitären.
In ihren Parolen an Sympathisantinnen und Sympathisanten und Aktivistinnen und Aktivisten finden sich alle Elemente rechtsextremer Politaktivistinnen und -aktivisten: Gewaltmotive, Parolen der grundsätzlichen Ablehnung pluralistischer demokratischer Gesellschaften mit vermeintlich wissenschaftlichen Behauptungen gegen die Völkerverständigung, revisionistische Erklärungsmuster und die fundamentale Ablehnung von Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. Die gesamte Propaganda der IBÖ fordert letztendlich die Verletzung der Rechte Dritter – im derzeit aktuellen Kontext jene von Musliminnen und Muslimen, Asylwerberinnen und Asylwerbern. Diese Gruppierung versucht, mit islam-, fremden- und asylfeindlichen Kampagnen und Aktionen Ängste und Ressentiments gegen Fremde, asyl- und schutzsuchende Personen, gegen politische Entscheidungsträgerinnen und -träger und Parteien sowie gegen Unterstützerinnen und Unterstützer von Pro-Asylkampagnen zu schüren und diese einzuschüchtern. Viele der dazu verbreiteten Narrative sprechen die angeführten Punkte nicht offen rechtsextrem an, sondern umfassen verklausulierte Begrifflichkeiten, Umschreibungen und Anspielungen, die einerseits Sympathisantinnen und Sympathisanten aus der Mitte der Gesellschaft rekrutieren und andererseits mit versteckten Codes auch den informierten Kreis außerhalb des rechten Gesellschaftsrandes binden sollen.
Im Auftreten der IBÖ ist die gesuchte Provokation und Auseinandersetzung mit den politischen Gegnern, insbesondere jenen des linksextremen Milieus, zu erkennen. Begleitet wird dieses Verhalten durch wiederhole Aufrufe zur Kampfbereitschaft und die Feststellung zur Verpflichtung jedes Patrioten, sich auf die direkte Auseinandersetzung vorzubereiten. Die offene liberale Gesellschaft wird mit dem Kampfbegriff „Multi-Kulti“ belegt, der gemeinsam mit dem zentral verwendeten Begriff des „Ethnopluralismus“ dazu dient, die Notwendigkeit der „Reinheit“ gesellschaftlichen deutschen Zusammenlebens zu beschwören. Hat im traditionellen Rechtsextremismus die „Reinheit der Rasse“ und die Trennung zwischen „Herrenrassen“ und „Untermenschen“ in politischen Argumentationen den höchsten Stellenwert, so finden sich in den Narrativen der „Neuen Rechten“, zu der die IBÖ eindeutig zu zählen ist, diese Ersatzbegriffe, wie „Ethnopluralismus“ oder auch die „Leitkultur“. Der „Ethnopluralismus“ soll verdeutlichen, dass die Vielfalt der Ethnien als gegeben anzusehen, jedoch eine Vermischung von Ethnien in den bestehenden unterschiedlichen Lebensräumen nicht zulässig ist. Die „Leitkultur“ dient der Darstellung, dass Kulturen nach ihrer „Wertigkeit“ kategorisiert werden können und bedeutet daraus abgeleitet, dass sich die westliche Kultur vor – von den Identitären behaupteten – negativen Einflüssen wehren muss. Somit ist, aus Sicht der Identitären, die Politik in Europa und Österreich verpflichtet, den Weg der offenen und liberalen Gesellschaftspolitik zu verlassen und Regelungen gegen „diese Einflüsse“ und „diese Vermischung“ zu erlassen, auch wenn dadurch Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte ausgesetzt werden müssen.
Seit über 40 Jahren gibt es immer wieder Bemühungen, rechtsextremes, völkisch-nationalistisches, neofaschistisches, antisemitisches und kulturrassistisches Gedankengut in Form von pseudointellektuellen Zirkeln zu verbreiten und in den öffentlichen Diskurs einzuschleusen. Klassische rechtsextreme Praktiken der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit und Abwertungshandlungen werden kommunikativ anschlussfähig gemacht. Die IBÖ verbreitet, wie auch ihre Schwesterngruppen im Ausland, die Erzählung vom beabsichtigten „Großen Austausch“ und betreibt damit vehement eine Spaltung der Gesellschaft samt angestrebter Systemänderung. Damit wird eine behauptete Verschwörung umschrieben, die von Eliten – einflussreichen Persönlichkeiten, etablierten Medien und Vertretern etablierter politischer Parteien – gefördert wird und mit der die autochthone Bevölkerung Europas und ihre Kultur durch einwandernde Menschen und Kulturen ersetzt werden soll. Ziel dieser Entwicklung soll die Bereitstellung eines entwurzelten, kulturfremden Arbeiterpotenzials für die globalisierte Wirtschaft sein. Um diesem „Austausch“ entgegenzuwirken, wird von den Identitären auch der notwendige Abwehrkampf Europas propagiert. Mit historischen Bezügen zu den gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems bzw. mit einer Fokussierung und übersteigernden Thematisierung von gegenwärtigen Kriminalfällen sowie Terroranschlägen wird das Bild eines Kampfes zwischen Europa und den Musliminnen und Muslimen, aber auch mit allem sonstigen Fremden, gezeichnet. Zentral ist in den verwendeten Narrativen die geforderte Konflikt- und Kampfbereitschaft ihrer Anhängerinnen und Anhänger, die auch offene und verdeckte Gewaltbilder umfasst. Die Gewaltmotive werden, nach Straftaten durch Musliminnen und Muslime bzw. Asylwerberinnen und Asylwerber oder nach Anschlägen von Islamisten, von der IBÖ und insbesondere ihrer Führung verstärkt offen publiziert. Dementsprechend wurde wiederholt die Bewaffnung der Bürgerinnen und Bürger und die Pflicht jedes „Patrioten“ zur gewaltbereiten Verteidigung propagiert. Unabhängig von den Tagesereignissen fährt die IBÖ eine latente, Gewaltbereitschaft signalisierende Informationspolitik für das rechtsextreme Spektrum ihrer Anhängerschaft. Dass diese geistige Brandstiftung die Anhängerschaft stark emotionalisiert und damit Radikalisierungsmechanismen und die Bereitschaft für terroristische Angriffe durch Anhängerinnen und Anhänger der Identitären ausgelöst werden können, zeigten etwa die Ereignisse von Christchurch (NZ; am 15.3.2019) und El Paso (TX/USA; am 3.8.2019) mit mehreren Dutzend Toten und Verletzten besonders deutlich. Dabei wurde auch die intensive und umfangreiche globale Vernetzung dieser Bewegung bis nach Österreich sichtbar.
Das Gedankengut der IBÖ stellt aufgrund der Verbreitungsart bzw. Verbreitungsintensität als sogenannte „geistige Brandstiftung“ eine essenzielle Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. In dieser Hinsicht kann auf die unmittelbare Bezugnahme auf Identitären-Narrative – hier vor allem das Schlagwort „Der große Austausch“ – im Rahmen der oben erwähnten jüngsten Anschläge hingewiesen werden. So haben die Attentäter mit dem zentralen Begriff der IBÖ, dem „Großen Austausch“, ihre Taten gerechtfertigt. Beide Täter bezogen sich in ihren Manifesten auf diesen von der IBÖ intensiv propagierten Austausch, dem sie nicht mehr tatenlos gegenüberstehen wollten, weshalb sie ihre Anschläge umsetzten. Nicht nur diese beiden Anschläge zeigen, dass die radikalisierende Propaganda der Identitären, vor allem auch die wiederholten Aufrufe zur Kampfbereitschaft, direkten Einfluss und hochgefährliche Wirkung auf Einzelne ausübt. Die Zurschaustellung einschlägiger Symbole führt zu einer Ausdehnung des Netzwerks und somit zur Verbreitung einer Ideologie, die in fundamentalem Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und dem Gedanken der Völkerverständigung steht. Aufgrund der Tatsache, dass derzeit gegen die öffentliche Zurschaustellung der Symbole keine Handhabe besteht, soll es insoweit zu einer Ergänzung des Symbole-Gesetzes kommen, als die Verwendung der Symbole der IBÖ verboten werden.
Zu § 1 Z 11 (Die Österreicher):
Die Gruppierung „Die Österreicher“ (DO5) wurde Ende 2019/Anfang 2020 von IBÖ-Aktivistinnen und IBÖ-Aktivisten gegründet. Offizieller Grund für die Gründung war die Motivation, eine Bewegung zu schaffen, die allen Bürgerinnen und Bürgern offensteht und in der sich Personen unabhängig vom Alter engagieren können (die IBÖ sieht sich als eine elitäre Jugendbewegung, deren Mitglieder sich vorrangig aus dem studentischen Milieu rekrutieren). Vermutet wird, dass bei den Überlegungen zur Gründung der DO5 auch die größtenteils negative Berichterstattung österreichischer Medien zur IBÖ – vor allem im Hinblick auf mehrere Strafverfahren in Österreich und insbesondere in Zusammenhang mit den Verbindungen zum Christchurch-Attentäter – und die damit verbundenen Probleme, weiterhin Aktivistinnen und Aktivisten und somit Gelder zu lukrieren, ausschlaggebend waren.
Die Ziele der DO5 decken sich zum Großteil mit jenen, die die Identitären seit fast einem Jahrzehnt propagieren. Sie treten gegen die „Überfremdung“ in Österreich, insbesondere in Wien auf. Eine zentrale Rolle nimmt der ebenfalls seit Langem von den „Neuen Rechten“ angesprochene „Bevölkerungsaustausch“ ein. In diesem wird den „politischen Ebenen“ in Österreich unterstellt, bewusst die indigene europäische gegen die muslimische/arabische/afrikanische Bevölkerung einzutauschen bzw. eine Vermischung absichtlich herbeiführen zu wollen.
Zwischen der DO5 und der IBO sind eindeutige Personenübereinstimmungen der Führungskader gegeben, die den Schluss zulassen, dass es sich bei der DO5 um eine Zweit- bzw. Teilorganisation der IBÖ handelt, mit der deren Narrative und Strategien sowie die staatspolizeilich relevanten Elemente der politischen Arbeit weitergeführt werden sollen. Neben den Verantwortlichen der DO5 auf Bundesebene finden sich auch unter den DO5-Funktionären auf Landesebene – wie zB in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Kärnten – Mitglieder oder Führungsfunktionäre der IBÖ. Darüber hinaus ist zB der Leiter der DO5 bei einem Tarnverein der IBÖ als beschäftigt gemeldet. Es bestehen somit neben gemeinsamen Ziel- und Agitationsausrichtungen auch gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten. Auch aufgrund der Erkenntnis, dass in weltanschaulichen Fragen, deren Zielsetzungen und der Radikalität bei den politischen Forderungen ebenfalls Übereinstimmung herrscht, ist begründet anzunehmen, dass die Einrichtung der DO5 offensichtlich vor allem dem Zweck dient, nach einem Niedergang der IBÖ die politische Arbeit mit der Struktur der DO5 weiterzuführen, aber auch ihren Aktionsradius auf zusätzliche Zielgruppen in der Bevölkerung zu erweitern. Die Aktionen bzw. Aussagen der IBÖ und DO5 bzw. deren nach außen hin agierenden Führungspersonen bergen als „geistige Brandstifter“ extrem hohes Spalt- und Konfliktpotenzial in der Bevölkerung. Der von ihnen behaupteten Gewaltfreiheit für die Umsetzung ihrer politischen Anliegen sind unter anderem Gewalt befürwortende Agitationen und Gewaltphantasien ihrer Anhängerschaft ebenso entgegenzuhalten, wie auch der Mangel an konsequenten Entgegnungen bei internen Anlassfällen.
Aus diesem Grund kann mit einem Symbole-Verwendungsgverbot nur der IBÖ allein nicht der angestrebte Zweck erreicht werden und soll daher auch die DO5 umfasst sein. Durch das Verbot soll verhindert werden, dass diese Bewegung durch Symbole ihre (vor allem rechtsextreme) Propaganda mit dem Ziel der Rekrutierung sowie Werbung um Unterstützung in Österreich verbreiten kann.
Zu § 1 Z 12 (Hizb ut-Tahrir):
Die Gruppierung „Hizb ut-Tahrir“ (HuT, „Befreiungspartei“) wurde in den 1950er Jahren in Ostjerusalem als Abspaltung der Muslimbruderschaft gegründet. Ihr Ziel war ursprünglich die Befreiung Palästinas. Kritisiert wurde dabei die fehlende Unterstützung des palästinensischen Volkes im Kampf gegen Israel, dessen Existenzrecht bestritten wird. Die Organisation entwickelte sich in den 1970er Jahren zu einer transnational-panislamistischen Bewegung mit dem Ziel der „Befreiung“ aller Musliminnen und Muslime von der Unterdrückung, der Etablierung eines islamischen Kalifats mittels Revolution, unter dessen weltweiter Herrschaft alle Musliminnen und Muslime leben sollen, und der Einführung der Scharia als Rechtsgrundlage. In diesem Zusammenhang proklamierte die HuT die Ablehnung nationaler Grenzen. Die Gruppierung verfolgt ein radikales islamistisches und simplifiziertes Freund-Feind-Schema. Dadurch entsteht ein feindseliges Klima, das zu Radikalisierung und somit zu dschihadistischen Tendenzen führen kann. Die Gruppierung HuT ist weltweit aktiv; vor allem in Zentralasien, aber auch im Nahen Osten hat sie etliche Anhängerinnen und Anhänger. Zudem ist ein gewisser ideologischer Einfluss der Schriften des Parteigründers auf andere islamistische Gruppen zu beobachten.
Zwischen den HuT-Gruppen entwickelten sich im Laufe der Zeit sehr bedeutende Unterschiede im Grad der Radikalität. Propagandaaktionen und die Indoktrinierung von Sympathisantinnen und Sympathisanten stellen ihre wichtigsten öffentlichen sowie verdeckten Handlungen dar. Die Radikalität bezieht sich vor allem auf Propaganda und einzelne Gewaltaufrufe. Aus Sicht der HuT haben „unterdrückte“ Musliminnen und Muslime das Recht auf „Selbstverteidigung“ mit allen Mitteln und werden als Konsequenz Gewalttaten anderer islamistischer Gruppierungen oftmals gebilligt. Die Befreiungspartei stellt aufgrund ihrer extremistischen Ideologie ein potenzielles Sprungbrett für Einzelpersonen oder Kleingruppen mit anderen Auffassungen bezüglich der Durchführung von Gewaltaktionen dar. Die HuT verbreitet ihre Ideologien über (deutschsprachige) Internetpräsenzen und auf Flugblättern. Die Gruppierung wendet sich dezidiert gegen die Integration von Musliminnen und Muslimen in westlichen Gesellschaften, gegen Gleichheitsrechte, wie etwa für die Geschlechter oder sexuelle Minderheiten, und generell gegen eine individualistische Lebensführung; aber auch „unislamische“, arabische, asiatische und afrikanische Bräuche innerhalb der muslimischen Gemeinschaft würden aus ihrer Sicht schädliche Praktiken und Ansichten in das Ehe- und Familienleben säen. Jüdinnen und Juden, aber auch Christinnen und Christen, gelten als Ungläubige; ihre Lebensform sei abzulehnen. Der wiederholte Aufruf, Israel und die Jüdinnen und Juden zu vernichten, verdeutlicht die Ideologie des radikalen Antizionismus und Antisemitismus dieser Gruppierung. Durch diesen Aufruf wendet sich die Gruppierung massiv gegen den Gedanken der religiösen Toleranz und der Völkerverständigung. Ihre Unterstützerinnen und Unterstützer streben nach der Überwindung der demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnung und Errichtung eines theokratischen (islamistischen) Staatswesens, das in wesentlichen Punkten gegen Freiheitsrechte, Völkerverständigung und Menschlichkeit im Allgemeinen gerichtet wäre. Ihr Ziel besteht vor allem in der Bekämpfung von Säkularität und Demokratie.
Aufgrund ihrer regierungsfeindlichen Propaganda ist diese Gruppierung in zahlreichen Ländern des Nahen Ostens verboten. Die HuT hat ein Betätigungsverbot in fast allen arabischen Ländern, in Indonesien, in Malaysia, in der Türkei und in Deutschland. Sowohl arabische Staaten als auch die Regierungen in Zentralasien beschuldigten die Organisation in der Vergangenheit terroristischer Aktivitäten. In Europa hat die HuT ihren Sitz in London (UK). Im Hinblick darauf, dass diese Gruppierung den demokratischen Rechtsstaat ablehnt sowie zu Gewalt vor allem gegen Jüdinnen und Juden, aber auch generell gegen Ungläubige oder Homosexuelle aufruft bzw. diese gutheißt, wurde sie bereits im Jahr 2003 in Deutschland verboten, nachdem sie mehrfach medienwirksam an die Öffentlichkeit gegangen war. Wegen dieses Betätigungsverbots kann die HuT in Deutschland zwar keine öffentlichen Aktivitäten entfalten, setzt jedoch ihre Agitation und die Rekrutierung neuer Mitglieder im Untergrund fort. Insbesondere in sozialen Netzwerken lassen sich zahlreiche Gruppierungen feststellen, die eine ideologische Nähe zur HuT aufweisen. Auch im deutschen Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2019 fand diese Gruppierung Erwähnung und wird darin vor allem auf den Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie die Befürwortung von Gewalt zur Durchführung politischer Belange hingewiesen (vgl. Seiten 220 und 344). Zudem sah es auch bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als erwiesen an, dass die Ziele der HuT den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention zuwiderlaufen (EGMR vom 19.6.2012, HuT ua gg Deutschland).
Auch in Österreich gibt es HuT-Sympathisantinnen und -Sympathisanten und bildete Österreich in der Vergangenheit neben Großbritannien einen Schwerpunkt im europäischen Netzwerk der Gruppierung; die öffentliche Tätigkeit dieser Gruppierung im deutschen Sprachraum hat sich größtenteils von Deutschland nach Österreich verlagert. Im Jahr 2015 etwa wurde ein dieser Gruppierung zuordenbarer Artikel veröffentlicht, in dem das vom österreichischen Nationalrat verabschiedete Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, stark kritisiert wurde und Musliminnen und Muslime aufgerufen wurden, die Lösung ihrer Probleme in der Errichtung eines Kalifats zu suchen.
Im Hinblick darauf, dass die HuT ein besonders stark ausgeprägter radikaler Antisemitismus kennzeichnet, sie sich gegen grundlegende Regeln und Erfordernisse der Integration und des friedlichen Zusammenlebens richtet sowie sich in Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und den Gedanken der Völkerverständigung stellt und durch die Zurschaustellung einschlägiger Symbole die Gefahr der Verbreitung radikaler Gesinnung besteht, soll der Anwendungsbereich des Verwendungsverbots auf die Symbole der HuT ausgedehnt werden.
Zu § 1 Z 13 (Kaukasus-Emirat):
Die Gruppierung „Kaukasus-Emirat“ wurde im Jahr 2007 auf dem Staatsgebiet der Russischen-Föderation ausgerufen. Ihr Ziel ist es, im Nordkaukasus einen islamischen Staat zu etablieren. Das beanspruchte Territorium steht unter Kontrolle der russischen Regierung und ist das Kaukasus-Emirat unter den zahlreichen Volksgruppen des Nordkaukasus umstritten. Die vom Kaukasus-Emirat begangenen Terroranschläge richteten sich mehrheitlich gegen die Russische Föderation, die diese Gruppierung seit dem Jahr 2010 als Terrororganisation führt.
Diese Gruppierung rechnet sich selbst, zumindest in Teilen, bestehenden dschihadistisch-islamistischen Terrororganisationen, wie etwa dem bereits nach geltender Rechtslage im Symbole-Gesetz gelisteten Islamischen Staat (IS) und der Al-Qaida (AQ) zu und kann demnach hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit entsprechend dieser dschihadistisch-islamistischen Terrororganisationen bewertet werden.
Strafrechtsprozesse in Österreich haben deutlich gemacht, dass innerhalb der zahlenmäßig erheblichen Exilgemeinde von Tschetscheninnen und Tschetschenen in Österreich auch Sympathisantinnen und Sympathisanten oder sogar Aktivistinnen und Aktivisten des Kaukasus-Emirats leben und dass für diese Österreich nicht nur ein sicherer Aufenthaltsort ist, sondern auch einen taktischen Rückzugsraum darstellt. In den letzten Jahren kam es etwa zu Gerichtsverfahren in Österreich gegen einzelne Aktivistinnen und Aktivisten der Gruppierung wegen Anschlagsplanungen, Spendensammlungen sowie der Teilnahme an Kampfhandlungen in Tschetschenien und wurden längere Haftstrafen verhängt. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Ziele dieser Gruppierung in eklatantem Widerspruch zu den rechtsstaatlichen Werten und der verfassungsrechtlich verankerten demokratischen Werteordnung stehen. Durch die Zurschaustellung einschlägiger Symbole besteht die Gefahr der Verbreitung einer den demokratischen Grundwerten widersprechenden Ideologie. Demzufolge scheint es aufgrund bereits in Österreich gesetzter Aktivitäten und der damit verbundenen Gefahr für den gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Einzelnen sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angezeigt, die Verwendung der Symbole der Gruppierung Kaukasus-Emirat zu verbieten.
Zu § 1 Z 14 (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front):
Die orthodox-leninistische „Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front“ („Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi“, DHKP-C) ist aus der im Jahr 1978 in der Türkei gegründeten „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“) hervorgegangen. Es handelt sich um eine türkische Gruppierung des linksextremen Spektrums, die vor allem in der Türkei terroristische Anschläge gegen die politische Führung sowie deren Justiz- und Militärapparat verübt und dabei auch Selbstmordattentate als „Kampfmittel“ einsetzt. Sie verfolgt das Ziel, das bestehende türkische Staatssystem durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen, um eine klassenlose sozialistische Gesellschaft zu etablieren. Sie hält demnach an der gewaltsamen Beseitigung der Staats- und Gesellschaftsordnung sowie der Errichtung eines kommunistischen Gesellschaftssystems in der Türkei fest. In zahlreichen Veröffentlichungen schwört die DHKP-C ihre Anhängerschaft auf das Bekenntnis zum revolutionären Umsturz und den bewaffneten Volkskampf ein. Zur Umsetzung ihrer Aktionen bzw. Anschläge unterhält die DHKP-C ihren „militärischen Arm“ unter der Bezeichnung DHKC.
Seit Ende der 1980er Jahre ist die Gruppierung auch in Österreich aktiv und verfügt über etliche Sympathisantinnen und Sympathisanten. Unter diesen befinden sich auch Personen, die als Funktionsträgerinnen und -träger zu bezeichnen sind. Für die Umsetzung ihrer Ziele werden von den in Österreich lebenden Aktivistinnen und Aktivisten und Sympathisantinnen und Sympathisanten der DHKP-C Vereinsstrukturen verwendet. Außerdem werden Propagandaveranstaltungen und Solidaritätskundgebungen in hoher Intensität abgehalten. In Österreich werden durch die Sicherheitsbehörden laufend Maßnahmen gegen Aktivistinnen und Aktivisten der DHKP-C wegen des Verdachts strafbarer Handlungen nach § 278b StGB („Terroristische Vereinigung“) oder nach § 282a StGB („Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung von terroristischen Straftaten“) gesetzt. Die Finanzierung der Gruppierung in Österreich erfolgt vorwiegend aus Mitgliedsbeiträgen und Spendensammlungen in den Reihen der Anhängerinnen und Anhänger, dem Verkauf von Tonträgern und Zeitschriften sowie durch die Organisation von vermeintlich harmlosen Musik- und Kulturveranstaltungen. Die DHKP-C fand auch bereits im Verfassungsschutzbericht 2014 Erwähnung und wurde darin auf das Gewaltpotenzial dieser Gruppierung hingewiesen (vgl. Seite 76 ff). Bei größeren Veranstaltungen und Demonstrationen werden Symbole der DHKP-C öffentlich zur Schau gestellt.
Von der Europäischen Union wurde die DHKP-C bereits als terroristische Organisation eingestuft und im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 aufgelistet (vgl. auch Beschluss [GASP] 2020/1132). Auch in Deutschland besteht seit dem Jahr 1998 ein Verbot dieser Gruppierung.
Im Hinblick darauf, dass Handlungen der DHKP-C den Strafgesetzen zuwiderlaufen sowie die innere Sicherheit und öffentliche Ordnung gefährden, besteht durch die Zurschaustellung einschlägiger Symbole die Gefahr der Verbreitung einer den demokratischen Grundwerten widersprechenden Ideologie und scheint es daher angezeigt, die Verwendung der Symbole dieser Gruppierung zu verbieten.
Zu § 2 Abs. 2:
Aufgrund der neu aufzunehmenden Gruppierungen ist aus redaktionellen Gründen eine Verweisanpassung erforderlich.
Vor dem Hintergrund einer Stellungnahme im Begutachtungsverfahren soll darüber hinaus die generelle gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass auch grafisch veränderte Darstellungen von im Anhang zur Symbole-BezeichnungsV abgebildeten Symbolen vom Verwendungsverbot umfasst sind. Dadurch soll verhindert werden, dass von den gelisteten Gruppierungen durch unwesentliche Adaptierungen der Symbole, wie etwa unterschiedliche grafische Darstellungsformen, Abwandlung der Wort-Bildkombinationen, abweichende Farbgebungen oder eine geänderte Bildrichtung, eine einfache Umgehung des Verbots möglich ist. Dies betrifft vor allem Gruppierungen aus dem islamistischen/dschihadistischen Bereich, wo es immer wieder zu geringfügigen Änderungen kommt (zB Farbgebung, Symbol-Ausgestaltung), ohne dass das Symbol an sich seinen generischen Wiedererkennungseffekt verliert.
Durch die sprachliche Bezugnahme auf „bezeichnete Symbole“ wird der verfassungsrechtlich erforderliche Nahebezug zum ursprünglichen Symbol hergestellt und klargestellt, dass umfassend veränderte Darstellungen der in der Symbole-BezeichnungsV gelisteten Symbole nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden können bzw. nicht vom Verwendungsverbot umfasst sind. Ist das veränderte Symbol nicht eindeutig einem verbotenen Symbol zuordenbar oder verliert dieses durch die Veränderung seinen Wiedererkennungseffekt, soll keine Strafbarkeit vorliegen. Die Abweichungen dürfen demzufolge nicht so umfangreich sein, dass es sich im Ergebnis um ein anderes Symbol handelt. Durch die Formulierung wird demnach dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Analogieverbot; vgl. § 1 StGB sowie Art. 7 EMRK) ausreichend Rechnung getragen.
Zu § 5:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.