Änderung des Gentechnikgesetzes
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG sieht unter anderem Änderungen zur Verbesserung der Transparenz der Risikobewertung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Rahmen der Freisetzungsrichtlinie vor. Die Änderungen betreffen vor allem die Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA); soweit nationale Anpassungen vorzunehmen sind, sollen diese mit dem vorliegenden Entwurf umgesetzt werden.
Ziel(e)
Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Umsetzung der in der VO (EU) 2019/1381 vorgesehenen Änderungen zur Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Vorsorgender Schutz der Verbraucher/innengesundheit insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung. Sicherstellung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um den Verbraucher/innenerwartungen gerecht zu werden und den Tier- und Warenverkehr zu gewährleisten." der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Die betroffenen Unternehmen trifft durch die Verwendung der neuen Standarddatenformate kein quantifizierbarer Mehraufwand. Durch die Änderungen der materiellen Antragsvoraussetzungen hinsichtlich der Ausnahmen von der Veröffentlichung bestimmter Antragsunterlagen (Vertraulichkeit, § 105a) ergibt sich ebenfalls kein wesentlicher Mehraufwand für Unternehmen. In den letzten 25 Jahren wurden überdies keine Anträge gestellt, die dem § 105a unterliegen würden. Es ist auch in Zukunft nicht von einer großen Zahl an Anträgen auszugehen. Daher ist auszuschließen, dass über 100.000 Euro an Verwaltungskosten für die Antragsteller entstehen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Entwurf dient der Umsetzung der Änderungen der RL 2001/18/EG durch die Verordnung (EU) 2019/1381.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Keine
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